OLG Köln: Das Markengesetz genießt auch nach neuer Rechtslage Vorrang vor dem UWG

veröffentlicht am 16. Juni 2009

OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009, Az. 6 U 180/08
§§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs.2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG (2008)

Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis das Marken- und das Wettbewerbsrecht zueinander stehen. Diese Rechtsfrage ist beispielsweise relevant für die Überlegungen, ob bei einem fehlenden Markenrechtsverstoß seitens des Markeninhabers alternativ aus dem Wettbewerbsrecht gegen den Störer vorgegangen werden kann oder ob Markenrechtsverstöße in einem Onlineshop nur durch den Markeninhaber oder auch durch einen Wettbewerber abgemahnt werden können. Im Ergebnis lehnte das OLG Köln eine Anwendung des Wettbewerbsrechts nach dem „neuen“ UWG in der Fassung vom 29.12.2008 neben dem Markenrecht ab.

Die Antragstellerin vertrieb in Deutschland einen Creme-Likör, der aus Fruchtanteilen eines in Afrika als Marula-Baum bezeichneten Strauchbaumes hergestellt wird. Sie ist Inhaberin der für Spirituosen und Liköre eingetragenen deutschen Wortmarke (sowie mehrerer Wort-/ Bildmarken mit dem Wortbestandteil AMARULA.

Sie nahm den Antragsgegner wegen des Vertriebs eines Creme-Likörs mit der Kennzeichnung MARULABLU auf Unterlassung in Anspruch. Mit ihrer Berufung erstrebte sie den erneuten Erlass der entsprechenden, mit dem angefochtenen Urteil aufgehobenen einstweiligen Verfügung. Dies wurde abgelehnt.

Entgegen dem Berufungsvorbringen scheide eine wettbewerbsrechtliche Begründung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 UWG in seiner bis zum 29.12.2008 geltenden Fassung in der Auslegung gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/29/EG bzw. aus § 5 Abs. 2 UWG in seiner seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung ebenfalls aus. Hiernach sei eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung eines Produkts eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorrufe.

Der Gesetzgeber habe auch nach einem Monitum des Bundesrates (BT-Drucks. 16/10145, S. 37) darauf verzichtet, das Verhältnis des neu gefassten § 5 Abs. 2 UWG zum Kennzeichenrecht zu definieren, das nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Anwendungsbereich den lauterkeitsrechtlichen Schutz verdränge (BGHZ 138, 349 [351] = GRUR 1999, 161 – MAC Doc; BGHZ 149, 191 [195 f.] = GRUR 2002, 622 – shell.de; BGH, GRUR 2008, 917 – EROS), und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 16/10145, S. 17; S. 40).

Nach Auffassung des Senats spreche viel dafür, die Vorschriften des Markenrechts in ihrem Anwendungsbereich – nicht zuletzt bei markenmäßiger Benutzung eines mit einer geschützten Marke im Rechtssinne verwechslungsfähigen Zeichens – auch weiterhin als abschließende Spezialregelung anzusehen, neben der sich der Rückgriff auf eine nach Irreführungsaspekten zu beurteilende tatsächliche Verwechslungsgefahr verbiete. Für die Anwendung von § 5 Abs. 2 UWG verbliebe nach dieser Ansicht der Bereich nicht kennzeichenmäßiger Verwendung fremder Marken und Kennzeichen. Doch selbst wenn ein mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG konkurrierender Anspruch aus § 5 Abs. 2 UWG grundsätzlich in Betracht käme, müsste im Streitfall eine relevante (§ 3 Abs. 1 UWG) Irreführung der von dem (reinen) Wortzeichen des Antragsgegners angesprochenen Verkehrskreise wegen tatsächlicher Verwechslungsgefahr mit der Marke der Antragstellerin aus denselben vorstehend erörterten Gründen verneint werden, die der Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr entgegenstünden. Zusätzliche, eine andere Beurteilung rechtfertigende Gesichtspunkte zeige die Berufung nicht auf.

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