OLG Köln, Urteil vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, Art. 85 DSGVO
Das OLG Köln hat entschieden, dass das Kunsturhebergesetz (KUG) auch nach der Anwendbarkeit der DSGVO im journalistischen Bereich fortgilt. Art. 85 DSGVO erlaube nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthalte damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaube, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen könne. Dies zeige sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DSGVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig sei. Insgesamt verkenne der Antragsteller, dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DSGVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden sei, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimme. Diese normierten – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DSGVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Die DSGVO hindert nicht an der Anwendung des Kunsturhebergesetzes (KUG)).
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