OLG Köln: Die Werbezeile „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ stellt eine „unbefugte Namensverwertung“ der Band Bläck Fööss dar

veröffentlicht am 11. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.05.2010, Az. 6 U 9/10
§§ 12; 823; 1004 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Zeitungsanzeige eines Kostümhändlers mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ ohne Zustimmung der Musiker eine unbefugte Verwertung des Namens der Musikgruppe zu Werbezwecken darstelle. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss“ habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. In der Folge war der Händler zur Zahlung von Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren) in Höhe von ca. 11.000,00 EUR verurteilt worden. Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis sei, stelle auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.

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