OLG Köln: Dringlichkeit des Verfügungsanspruchs bei Wettbewerbsverstößen auch nach mehr als einem Monat gegeben / Irreführende Werbung mit falschen Angaben

veröffentlicht am 28. September 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 6 W 42/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Angaben „ohne Saugkraftverlust“ und „konstante Saugkraft“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das Gerät in allen Leistungsstufen ohne Saugkraftverlust arbeitet. Tatsächlich sei die Funktion, die dies ermögliche, nur bei Verwendung der höchsten Leistungsstufe aktiv und auch dort seien bei Tests Saugkraftverluste festgestellt worden.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei Testkauf der Antragstellerin am 22.12.2011 und Stellung des Verfügungsantrags am 25.01.2012 die Dringlichkeit gegeben sei, obwohl mehr als 1 Monat vergangen sei. Die Antragstellerin habe in dieser Zeit nicht untätig zugewartet, sondern die Zeit genutzt, um die für die Darlegung des Verfügungsanspruchs erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Vermeidbare Verzögerungen seien nicht ersichtlich gewesen, so dass trotz Überschreitung der Monatfrist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt sei.

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