OLG Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az. 6 U 180/15
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber eines Onlineshops nicht zwingend eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angeben muss. Zwar sehe der Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB dies vor, aber bei richtlinienkonformer Auslegung sei lediglich eine Möglichkeit für Verbraucher zu schaffen, eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Händler zu führen. Dies könne auch durch Angabe einer E-Mail-Adresse gewährleistet sein, es komme insoweit auf die genauen Umstände an. Vorliegend seien die Erfordernisse durch das Rückrufsystem der Beklagten und den Möglichkeiten, per Chat oder E-Mail mit ihr Kontakt aufzunehmen, erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Informationspflicht Anbieter Onlineshop).
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