OLG Köln: Ein Werk auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffs darf durch Fotografieren weiter verbreitet werden

veröffentlicht am 26. Oktober 2016

OLG Köln, Urteil vom 23.10.2015, Az. 6 U 34/15
§ 59 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffes aufgebrachtes Werk (hier: Kussmund und Augen auf AIDA-Kreuzfahrtschiffen) ohne Zustimmung des Berechtigten durch Ablichtung vervielfältigt und verbreitet werden darf. Insoweit gelte die Vorschrift des § 59 UrhG über Werke an öffentlichen Plätzen. Diese Vorschrift sei auch auf mit Fahrzeugen verbundene Werke anwendbar, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum eingesetzt werden. Dies umfasse auch Kreuzfahrtschiffe. Das Werk müsse lediglich in einer Perspektive gezeigt werden, die auch von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei. Dies treffe vorliegend zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – AIDA Kussmund).


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