OLG Köln: Eine eigenmächtige Preselection-Einstellung beim Verbraucher durch Telefonunternehmen ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 20. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
§§
3; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, welches Telefon- anschlüsse von Kunden eines Wettbewerbers bewusst auf das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters voreinstellt und/oder voreinstellen lässt, durch gezielte Behinderung wettbewerbswidrig handelt, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. Eine trotz gegenteiligen Kundenauftrags durchgeführte Änderung der bisher zu Gunsten der Klägerin bestehenden dauerhaften Voreinstellung des Telefonanschlusses, wenn sie nicht nur auf einem Bedienungsfehler oder ähnlichen Versehen beruhe, sondern bewusst erfolge, stelle über die im unangemessenen „Umlenken“ des Kundenauftrags liegende Vertragsverletzung hinaus auch eine unlautere Behinderung der davon betroffenen Klägerin dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 876 [Rn. 21 f.] – „Änderung der Voreinstellung II“ m.w.N.). Dem bewussten Verhalten eines mit der Abwicklung des Kundenauftrags persönlich befassten Mitarbeiters stehe es auf dem Gebiet der Kommunikation mit seinen vielfältig technisierten Abläufen gleich, wenn solche Vorgänge ohne ausreichende menschliche Kontrolle automatisch erfolgten und dabei vorkommende weisungswidrige Änderungen der Voreinstellung zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei dessen Organisation bewusst in Kauf genommen würden.

Das Oberlandesgericht warf der Beklagten ein Organisationsverschulden vor. Ursächlich für die objektiv weisungswidrige Abwicklung des Kundenauftrags seien zwei technische, von der Beklagten bei gehöriger Organisation ihres Unternehmens beherrschbare, aber als mögliche Fehlerquelle in Kauf genommene Umstände gewesen: Die fehlende Anzeige der bestehenden und im System an anderer Stelle verzeichneten „Preselection“ auf dem Bildschirm des „T-Punkt“-Mitarbeiters einerseits und der Umstand, dass dieser Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der „Preselection“ – also zur unveränderten Beibehaltung des insoweit vorhandenen Vertragsstandes – im Falle eines technisch oder tariflich notwendigen Anschlusswechsels wegen gewünschter „Clipfunktion“ zusätzliche manuelle Eingaben hätte vornehmen müssen, zu denen er nach seinen Erkenntnismöglichkeiten keinen Anlass gehabt hätte.

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