OLG Köln: Eine Unterlassungserklärung wegen negativer eBay-Bewertung beinhaltet nicht sofortige Löschung bei eBay

veröffentlicht am 18. Dezember 2009

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
§§ 278, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich strafbewehrt dazu verpflichtet, eine bestimmte negative Bewertung bei eBay nicht mehr aufrecht zu erhalten, bei weiterer Abrufbarkeit der Bewertung bei eBay keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zuvor gegenüber eBay in angemessener Form um die Entfernung der Bewertung gekümmert hat.  Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen einer Bewertung anwaltlich abmahnen. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.07.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm. Mit E-Mails vom 10.07., 17.07., 22.07., 23.07. und 07.08.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderte die Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.07.2008 ihrer Bewertung folgenden Ergänzungskommentar hinzu: „Ich nehme die Bewertung zurück“. Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung.

Die Antragsgegnerin habe entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits deshalb gegen die Beseitigungsverpflichtung verstoßen, weil die Bewertung auch nach dem Abschluss des Unterlassungsvertrages noch bei eBay einsehbar gewesen sei. Denn die Antragsgegnerin habe nicht eine Löschungsgarantie übernommen; vielmehr ergebe eine verständige Auslegung des Vertrages lediglich, dass sich die Antragsgegnerin verpflichtet habe, alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.

Den Parteien sei bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin die Löschung nicht selbst habe vornehmen können und dass eBay Bewertungen nicht ohne weiteres lösche. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin selbst hätten zur damaligen Zeit im Rahmen des Internetauftritts ihrer Kanzlei darauf hingewiesen, dass eBay sich weigere, Kommentare zu löschen. Dass ein Schuldner eine Verpflichtung zu übernehmen bereit sei, deren Erfüllung außerhalb seines Einflussbereichs liege, sei jedoch ganz ungewöhnlich. Es hätte daher besonderer Umstände bedurft, damit die Antragstellerin hätte annehmen können, die Antragsgegnerin sei eine solche Verpflichtung eingegangen.

Die Antragsgegnerin habe die so verstandene Beseitigungsverpflichtung erfüllt, indem sie mit fünf (elektronischen) Schreiben und einem Schreiben ihres Rechtsanwalts bei eBay um die Löschung der Bewertung nachgesucht, dabei auf die ihr drohenden Konsequenzen hingewiesen und auch das anwaltliche Schreiben der Antragstellerin vorgelegt habe.

Soweit die Antragstellerin meine, die Aufforderungen hätten durch eingeschriebenen Brief erfolgen müssen, sei dem nicht zu folgen. E-Mails seien eine heute übliche Kommunikationsform, auch für wichtige Mitteilungen; dies gelte insbesondere gegenüber Unternehmen, die vorwiegend über das Internet tätig seien.

I