OLG Köln: Einwilligung für Werbeanrufe nur vom Anschlussinhaber erforderlich

veröffentlicht am 19. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 1/09
§§ 7 UWG; 45 d TKG; 13 TKV

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anruf einer Telefongesellschaft bei einem ehemaligen Kunden mit dem Ziel, den erfolgten Wechsel der Gesellschaft rückgängig zu machen, unzulässig sind, wenn der ehemalige Kunde nicht in Werbeanrufe eingewilligt hat. Entgegen dem Begehren der Klägerin gelte dies aber nicht, wenn der Anruf einen Dritten erreicht, der nicht Anschlussinhaber ist. Habe der Anschlussinhaber eine Einwilligung erteilt, werde diese nicht unwirksam, wenn ein Dritter den eigentlichen Anruf entgegennehme. Wollte man das Einverständnis der jeweils erreichten Person voraussetzen, würde dies bedeuten, dass trotz des Einverständnisses des Anschlussinhabers ein Werbeanruf unter dessen Rufnummer nur dann erfolgen dürfte, wenn – was einen Zufall darstellen kann – dieser selbst auch das Gespräch annehme. Der Anrufende müsse immer damit rechnen, anstelle des Anschlussinhabers eine andere Person zu erreichen, die ihrerseits mit Werbeanrufen nicht einverstanden ist. Falls die Entgegennahme des Gesprächs durch diesen Dritten bereits einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – bei Unanwendbarkeit der Bagatellklausel – darstellen würde, wäre eine rechtmäßige Telefonwerbung nur noch zufällig möglich und praktisch undurchführbar. Ein – de facto – vollständiger Ausschluss telefonischer Werbung entspreche aber weder den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers noch denen des europäischen Richtliniengebers.

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