OLG Köln: Erneute Entscheidung zu den Filesharing-Rechtsfragen Abmahnkosten, (un)zulässiges Erfolgshonorar, Rechtsinhaberschaft, Rechtsmissbrauch, Störerhaftung, Streitwert und Verjährung

veröffentlicht am 16. August 2011

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10
§ 97a UrhG; §§ 203; 242, 670, 683 BGB; § 4a RVG

Das OLG Köln hat erneut zu diversen Rechtsfragen im Filesharing-Bereich entschieden. Ein unzulässiges Erfolgshonorar führe etwa nicht dazu, dass der Gebührenerstattungsanspruch entfalle, sondern vielmehr stattdessen in üblicher Weise nach dem RVG abgerechnet werden könne. Auch könne nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, weil die als technische Ermittlerin der Rechtsverstöße eingesetzte proMedia GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber „selbständig“ ermittele und die von den Rechtsinhabern beauftragte Kanzlei … bevollmächtigt sei, weitgehend selbständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Ferner stünde es den Rechteinhabern frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen. Zu weiteren interessanten Argumenten und deren Bewertung durch den 6. Zivilsenat s. die folgende Entscheidung im Volltext (hier).

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