OLG Köln: Fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern nach dem ElektroG ist teilweise wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 22. Juni 2015

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14
§ 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroG; § 6 ProdSG; § 8 ElektroStoffV

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern nach dem ElektroG teilweise wettbewerbswidrig ist. Fehle die Herstellerbezeichnung, sei ein Verstoß gegeben. Werde jedoch lediglich das Symbol der „durchgestrichenen Tonne“ gemäß § 7 S. 2 ElektroG weggelassen, verstoße dies zwar gegen das ElektroG, jedoch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Diesbezüglich handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 14 O 7/14 – auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.
Der Beklagte wird verurteilt,

1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

2.
im Internet über den unter „Y.de“ aufrufbaren Online-Shop im Rahmen der Anbieterkennzeichnung folgende Angaben zu machen:

„Fa. Y (…) Geschäftsführer E.“,

wie aus folgender Anlage ersichtlich geschehen:

(es folgen 2 Screenshots)

II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung oben unter I. des Tenors ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

III.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. 1. 2014 zu zahlen.

IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

VI.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Kläger wegen der Verurteilung unter Ziffer I. des Tenors jeweils 12.500,00 EUR (bezogen auf jede der Ziffern I.1. und I.2.), ansonsten (Abmahnkosten und Kosten) für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

VII.
Die Revision wird, beschränkt auf die Klageanträge zu 2), 3) und 4) (letzterer in der Fassung des Berufungsantrags zu 3), zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.
Der Kläger stellt Kopfhörer her und vertreibt diese auch. Der Beklagte betreibt einen großen Internet-Elektronikhandel, der über verschiedene Online-Plattformen Elektronik, insbesondere im Bereich Mobiltelefone, darunter auch Kopfhörer, anbietet.

Der Kläger stellte fest, dass der Beklagte auch Kopfhörer der Marke „B“ verkaufte. Im Oktober 2013 bestellte er einen Kopfhörer „B2, White Bulk“ über den Amazon-Shop des Beklagten, der anschließend geliefert wurde (Rechnung vom 20. 10. 2013, Anlage FN 3, Bl. 16 d. A.). Erstmals im Schriftsatz vom 12. 5. 2014 hat der Kläger bestritten, dass es sich um Original B-Ware handelte. Er hat den Verdacht geäußert, dass es sich um nicht zugelassene Ware handelte.

Der Kläger hat verschiedene Verstöße des Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht gerügt. So verstoße der Vertrieb der Kopfhörer, bei denen es sich mutmaßlich nicht um Originalware handele, gegen § 6 Abs. 2 ElektroG (Antrag zu 1). Ferner wiesen die Kopfhörer weder eine Herstellerkennzeichnung entsprechend § 7 S. 1 ElektroG auf (Antrag zu 2), noch seien sie mit dem Symbol gemäß § 7 S. 2 ElektroG („durchgestrichene Abfalltonne“) gekennzeichnet (Antrag zu 3). Außerdem liege wegen der fehlenden Herstellerkennzeichnung auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG vor (Antrag zu 4). Mit dem Antrag zu 5) hat der Kläger das Impressum des Internetauftritts des Beklagten beanstandet. Die von dem Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei unter drei verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft (Antrag zu 6 a bis c). Mit dem Antrag zu 8 ) hat der Kläger von dem Beklagten Auskunft über die Bezugsquellen der Kopfhörer verlangt. Gegenstand der Anträge zu 9) und 10) sind Abmahnkosten in Höhe von 1.336,90 EUR beziehungsweise 865,00 EUR für zwei Abmahnungen (vom 28./30. Oktober 2013, Anlagen FN 4 und FN 5, Bl. 18 ff. d. A. sowie vom 17. 1. 2014, Anlage FN 11, Bl. 67 f. d. A.) sowie Kosten des Testkaufs in Höhe von 46,70 EUR nebst Zinsen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs

1. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

2. Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;

3. ohne dass die Kopfhörer selbst oder wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;

4. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukte oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind;

5. im Internet über den über „Y.de“ anrufbaren Online-Shop im Rahmen der Anbieterkennzeichnung folgende Angaben zu machen:

„Fa. Y

(…)

Geschäftsführer: E.“,

wie aus Anlage FN 8 ersichtlich geschehen;

6. in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung wie folgt zu verwenden:

a) „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen“,

wie aus Anlage FN 9 ersichtlich geschehen;

b) in der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt,

wie aus Anlage FN 9 ersichtlich geschehen;

c) wie folgt über den Wertersatz beim Widerruf zu informieren:

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten“,

wie aus Anlage FN 9 ersichtlich geschehen.

7. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in den Anträgen zu 1. – 6. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

8. den Beklagten zu verurteilen, unter Angabe der entsprechenden Namen, Anschriften und Warenmengen, darüber Auskunft zu erteilen, aus welchen Bezugsquellen er die durch ihn vertriebene Ware ersichtlich aus der Anl. FN 1 (angebliche „B2″) regelmäßig bezieht bzw. bezogen hat;

9. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, Abmahnkosten in Höhe von 1.336,90 EUR und Testkaufkosten in Höhe von 46,71 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2013 zu zahlen;

10. an ihn, den Kläger, Abmahnkosten in Höhe von 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. 1. 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Er hat er die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG seien nicht gegeben. Außerdem sei der Anwendungsbereich des Elektrogesetzes nicht eröffnet, da es sich bei den von ihm vertriebenen Kopfhörern nicht um Elektrogeräte im Sinne dieser Bestimmungen handele. Ferner sei er als Vertreiber nicht Adressat des § 7 ElektroG, ebensowenig Hersteller oder Importeur im Sinne von § 6 Abs. 1 ProdSG.

Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend den Klageanträgen zu 2) und 5) zur Unterlassung verurteilt sowie dem Kläger einen Anspruch auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 745,00 EUR zuerkannt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG vor; die Verpflichtung zum Anbringen der Herstellerkennzeichnung sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG. Die Abmahnkosten hat es nach einem einheitlichen Gegenstandswert von 10.000 EUR zuerkannt, da beide Verstöße in ein und derselben Abmahnung hätten geltend gemacht werden können. Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Testkaufs hat es abgelehnt, da dieser dem Kläger nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Kopfhörer zustehe, die er jedoch nicht vollstreckungsfähig bezeichnet habe.

Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege dagegen nicht vor, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass es sich bei den Kopfhörern nicht um Originalware von B handele. Ein etwaiger Verstoß gegen § 7 S. 2 ElektroG begründe keinen Unterlassungsanspruch, da die Bestimmung keine Marktverhaltensregelung sei. Ebenso sei kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gegeben, da diese Bestimmung nur Anforderungen an den Hersteller, nicht aber an Händler wie den Beklagten enthalte. Auch aus § 8 Abs. 1 ElektroStoffV folge nichts anderes, da auch diese Bestimmung keine Marktverhaltensregelung sei. Die Beanstandungen des Klägers gegen die Widerrufsbelehrung würden nicht durchgreifen; ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da er allein der Ausforschung diene. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger, nachdem er die im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 8 ) eingelegte Berufung zurückgenommen hat, nur noch seine ursprünglichen Klageanträge zu 1), 3) und 4) weiter, die Anträge zu 3) und 4) jeweils unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform. Ferner verfolgt er seinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in voller Höhe und Kosten des Testkaufs weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere stellt er sich auf den Standpunkt, sämtliche von ihm herangezogenen Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 6) (Widerrufsbelehrung) hat der Kläger vorgetragen, dieser sei infolge mittlerweile erfolgter Gesetzesänderungen erledigt.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Bonn 14 O 7/14 abzuändern und dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs

1. diese in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

2. diese in den Verkehr zu bringen, ohne dass die Kopfhörer selbst oder wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben, wie bei den Kopfhörern Anl. FN 1 (angebliche „B2″) geschehen;

3. diese in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind, wie bei den Kopfhörern Anl. FN 1 (angebliche „B2″) geschehen;

hilfsweise,

diese in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder Begleitunterlagen gekennzeichnet sind, wie bei den Kopfhörern Anl. FN 1 (angebliche „B2″) geschehen.

6. (erledigt)

7. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in den vorstehenden Anträgen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 984,60 EUR und Testkaufkosten in Höhe von 46,71 EUR, diese Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Rechnung gemäß Anlage FN 3 bezeichneten Kopfhörer, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. 11. 2013 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufungsanträge zu 2) und 3) seien bereits als unzulässig zurückzuweisen, da es sich um eine unzulässige Klageänderung handele. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 6) hat sich der Beklagte angeschlossen.

Der Beklagte verfolgt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Anschlussberufung weiter das Ziel der Abweisung des Klageantrags zu 2) sowie eine weitere Reduzierung der vom Landgericht zuerkannten Abmahnkosten.

Der Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass

1. der klägerische Antrag zu 2. abgewiesen wird (I. 1 des Tenors),
2. der klägerische Antrag zu 9. insoweit abgewiesen wird, als dass er über einen Betrag von 413,90 EUR hinausgeht (III. des Tenors).

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.
Die Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg, die Anschlussberufung dagegen fast vollständig.

1.
Die Berufung des Klägers ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig. Insbesondere liegt in der Reduktion der Berufungsanträge zu 2) und 3) gegenüber den entsprechenden Klageanträgen zu 3) und 4) auf die konkrete Verletzungsform keine nach § 533 ZPO zu beurteilende Klageänderung, sondern eine teilweise Klagerücknahme (§ 264 Nr. 2 ZPO).

2.
Der Beklagte hat den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben (§ 8 Abs. 4 UWG). Im vorliegenden Verfahren lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Sie hat die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber. Dadurch, dass ein Wettbewerbsverstoß von einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden kann, wird zwar die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung erleichtert. Die Fülle der Anspruchsberechtigten birgt aber für den Anspruchsgegner das Risiko, dass ein und derselbe Verstoß zum Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gemacht wird. Daher greift § 8 Abs. 4 UWG ein, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele – wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten – als das eigentliche Motiv des Verfahrens erscheinen (Senat, GRUR-RR 2013, 466, 467 – Bach-Blüten, m. w. N.). Da das missbräuchliche Ausnutzen der Antragsberechtigung das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung zur Folge hat, ist das Vorliegen dieses Missbrauchs von Amts wegen zu prüfen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsgegner (Senat, GRUR 1993, 571 – Missbrauch der Antragsbefugnis; GRUR-RR 2013, 466, 467 – Bach-Blüten; KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 – JACKPOT!).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte zur Begründung darauf bezogen, die Abmahntätigkeit des Klägers stehe außer Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit; ferner habe er bei den Abmahnungen weit übersetzte Gegenstandswerte zugrundegelegt. Im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte ferner noch darauf gestützt, dass der Kläger seine Beanstandungen ohne sachlichen Grund auf zwei Abmahnungen aufgeteilt habe.

Näherer Vortrag sowohl zur Zahl der Abmahnungen als auch zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Klägers ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. In anderem Zusammenhang hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er mittlerweile – unstreitig – über 16.000 Bewertungen bei eBay verfüge (Bl. 243 d. A.), was für einen nicht unerheblichen Geschäftsbetrieb spricht. Der in der Abmahnung vom 28./30. Oktober 2013 angegebene Gegenstandswert von (insgesamt) 40.000 EUR, wobei den Abmahnungen vom 28. Oktober und 30. Oktober im Kern bereits die gleichen Vorwürfe zugrundelagen wie nunmehr dem Gerichtsverfahren, ist, sowohl in Anbetracht der Vorwürfe als auch des im Verfahren festgesetzten gerichtlichen Streitwerts, nicht als völlig übersetzt anzusehen. Allein der Umstand, dass der Kläger in diesem Verfahren zwei Abmahnungen ausgesprochen hat, anstatt seine Beanstandungen in einer Abmahnung zusammenzufassen, genügt ebenfalls nicht, um den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen, da den Abmahnungen sachlich unterschiedliche Beanstandungen zugrundelagen. In diesem Fall ist eine Aufteilung nicht zu beanstanden (BGH, PharmR 2014, 257 = NJOZ 2014, 1522 Tz. 10). Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht daher den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zutreffend als nicht begründet angesehen.

Dem Senat sind zwar noch weitere Verfahren bekannt, in denen der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den Kläger erhoben worden ist, und in denen teilweise weitergehender Vortrag zum Umfang der Abmahntätigkeit des Klägers erfolgt ist. Grundsätzlich spricht aber für die Prozessführungsbefugnis eine Vermutung. Erst, wenn diese durch Tatsachenvortrag erschüttert ist, muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen (BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 21 – MEGA SALE). Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG, GRUR-RR 2004, 335; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.25). Auch vor dem Hintergrund der anderen Verfahren sieht der Senat auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 23. 1. 2015 vorliegenden Erkenntnisse noch nicht die Schwelle als überschritten an, ab der die Vermutung für die Prozessführungsbefugnis erschüttert ist.

3.
In der Sache hat die Berufung des Klägers hinsichtlich eines weiteren Unterlassungsanspruchs Erfolg.

a)
Der Unterlassungsantrag zu 1) (= Berufungsantrag zu 1) ist zulässig und aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, 6 Abs. 2 S. 6 ElektroG begründet.

aa)
Der Antrag nimmt zwar nicht auf eine konkrete Verletzungsform Bezug. Das ist im vorliegenden Fall aber unschädlich, da nicht ersichtlich ist, unter welchen Bedingungen der Vertrieb nicht registrierter Elektrogeräte zulässig sein könnte, so dass der Antrag nicht zu weit gefasst ist. Der Antrag ist auch bestimmt genug. Der Beklagte meint zwar, ein Kopfhörer falle nicht unter das ElektroG; dadurch wird „Kopfhörer“ aber nicht zu einem auslegungsbedürftigen und unbestimmten Rechtsbegriff.

 

 

 

bb)
Nach § 6 Abs. 2 ElektroG müssen sich Hersteller von Elektrogeräten bei einer „gemeinsamen Stelle“ im Sinn der §§ 13 f. ElektroG, konkret bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)“ in Fürth (Erbs/Kohlhaas/Steindorf/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2013, § 14 ElektroG Rn. 1) registrieren lassen. Elektrogeräte von Herstellern, die sich nicht haben registrieren lassen, dürfen von Vertreibern nicht zum Verkauf angeboten werden (§ 6 Abs. 2 S. 6 ElektroG).

 

 

 

cc)
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, die unter § 4 Nr. 11 UWG fällt. Durch das Verbot des Vertriebs wird unmittelbar das Marktverhalten geregelt. Eine Marktverhaltensregel setzt allerdings darüber hinaus voraus, dass die betreffende Vorschrift auch den Schutz der Interessen insbesondere von Verbrauchern oder Mitbewerbern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) bezweckt. Dieses Interesse (zum Beispiel an Gesundheit oder Sicherheit) muss gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt werden. Die bloß reflexartige Auswirkung einer Vorschrift zu Gunsten der Marktteilnehmer reicht nicht aus (Senat, GRUR-RR 2010, 34 – Rückgewinnungsschreiben; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.35a, 11.35d). Ebenso wenig genügt der Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie etwa des Umweltschutzes, sofern damit nicht zugleich auch die Individualinteressen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen. Die Belange des Umweltschutzes sind für sich genommen wettbewerbsneutral (BGH, GRUR 2000, 1076, 1079 – Abgasemissionen; GRUR 2007, 162 Tz. 12 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Senat, Urt. v. 16. 8. 2013 – 6 U 18/13 – juris Tz. 10 – Intim-Massagegeräte; Köhler a. a. O. Rn. 11.35b). Die Registrierungspflicht des Herstellers stellt die zentrale Regelung für das gesamte System der Herstellerpflichten nach dem ElektroG dar. Hersteller, die der Registrierungspflicht nicht nachkommen, sparen sich so die Kosten der Altgeräteentsorgung, die dementsprechend ihren gesetzeskonform agierenden Mitbewerbern zur Last fallen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501). Die Vorschrift weist daher in Bezug auf Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 4. 2007 – 20 W 18/07BeckRS 2007, 10769; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 – Elektrogeräteregistrierung; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.155b; lediglich für einen – hier nicht einschlägigen – Sonderfall a. A. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70).

 

 

 

dd)
Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, ausgeführt hat, handelt es sich bei den von dem Beklagten angebotenen Ohrhörern um Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ElektroG, da es sich um „sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln“ (ElektroG, Anh. I Nr. 4) handelt. Der Beklagte vertreibt diese auch und steht damit im Übrigen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Kläger, der vergleichbare Produkte anbietet.

 

 

 

ee)
Der Kläger hat, nachdem er zunächst davon ausgegangen ist, die streitgegenständlichen Kopfhörer seien B-Produkte, kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bestritten, dass es sich um Originalprodukte handele. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, dieser Vortrag sei nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ElektroG darzulegen; insbesondere träfe den Beklagten keine sekundäre Darlegungslast. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zwar § 132 ZPO erörtert worden; das Landgericht hat den Vortrag aber ausweislich seiner Begründung nicht als verspätet zurückgewiesen, so dass § 531 Abs. 1 ZPO nicht eingreift.

 

 

 

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs vorliegen: Er muss daher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die streitgegenständlichen Kopfhörer nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind. Bei Produkten eines Unternehmens wie B kann durchaus davon ausgegangen werden, dass es seine zum Vertrieb in Deutschland bestimmten Geräte dort auch hat registrieren lassen.

 

 

 

Die fraglichen Produkte weisen allerdings keine Herstellerkennzeichnung auf und sind auch nicht in einer Verpackung des Herstellers, sondern als sogenannte „Bulkware“ vertrieben worden. Ohne nähere Angaben ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller unmöglich. Der Vortrag des Klägers ist daher auch nicht widersprüchlich, da er bei dieser Sachlage nicht wissen kann, ob es sich um Originalprodukte oder nicht handelt. In dieser Konstellation ist es daher sachgerecht, dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast bezüglich seiner Bezugsquellen aufzuerlegen, wie es auch das LG Stuttgart in einer unveröffentlichten, vom Kläger vorgelegten Entscheidung angenommen hat (Urteil vom 17. 7. 2014, 34 O 26/14 KfH, Bl. 333 ff. d. A.). Aus den im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich erörterten Vorschriften (z. B. § 8 Abs. 1 ElektroStoffV) folgt, dass den Beklagten als Händler eigene Prüfpflichten betreffend die Rechtskonformität der von ihm vertriebenen Produkte treffen. Es erscheint daher nicht unzumutbar, ihm im Prozess eine entsprechende sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen; sein Interesse an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen, auf das er sich beruft, hat demgegenüber zurückzustehen.

 

 

 

Der Senat hat den Beklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung auf seine sekundäre Darlegungslast hingewiesen (Bl. 397 d. A.) und dies in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert. Weiterer Vortrag des Beklagten ist zu diesem Punkt allerdings nicht erfolgt. Der Beklagte hat zwar dafür, dass es sich bei dem Kopfhörer um ein Originalprodukt handelt, schriftsätzlich Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Ohne Kenntnis des Vertriebswegs ist aber auch ein Sachverständiger bei einem Einfachprodukt wie den hier in Rede stehenden Kopfhörern nicht in der Lage, Angaben zum Hersteller zu machen, so dass dieses Beweismittel im vorliegenden Fall ungeeignet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Hersteller der als Anlage FN 1 vorgelegten Kopfhörer nicht bei der Stiftung EAR registriert ist.

 

 

 

ff)
Angesichts der zentralen Bedeutung, die die Registrierungspflicht des Herstellers für das gesamte System der Herstellerpflichten nach dem ElektroG hat, ist ein Verstoß auch wettbewerblich relevant (wie es bereits in den oben zitierten Entscheidungen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 4. 2007 – 20 W 18/07BeckRS 2007, 10769 und OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 – Elektrogeräteregistrierung, ohne weiteres angenommen worden ist).

 

 

 

b)
Den Klageantrag zu 3), entsprechend dem Berufungsantrag zu 2), hat das Landgericht dagegen mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. § 7 S. 2 ElektroG, der die Verpflichtung enthält, Elektrogeräte mit einem Symbol nach Ablage II zum ElektroG („durchgestrichene Tonne“) zu kennzeichnen, ist keine Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG, wie der Senat bereits entschieden hat:

 

 

 

„Durch die im zugehörigen Anhang II vorgesehene Anbringung des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern soll dem Verbraucher verdeutlicht werden, dass dieser das so gekennzeichnete Elektro- oder Elektronikgerät nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgen darf, sondern einer getrennten Verwertung zuführen muss. Diese Information stellt indessen ein bloßes Mittel zur Erreichung des in § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG normierten Gesetzesziels dar, durch die getrennte Einsammlung die Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten der Wiederverwertung zuzuführen, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Demzufolge ist die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG auf die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung und damit auf das Allgemeininteresse an einem effektiven Umweltschutz ausgerichtet (vgl. Grotelüschen/Karenfort BB 2006, 955 [959]). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich langfristig Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, stellt eine dem Allgemeingut des Umweltschutzes immanente, für sich genommen nicht ausreichende Folge dar (vgl. zu § 6 VerpackV i.E. KG GRUR-RR 2005, 359 [360]; v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 127).

 

 

 

Die Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG gewinnt auch nicht dadurch den Charakter einer Vorschrift zum Schutz von Verbraucherinteressen, dass der Verstoß gegen die Entsorgung von Elektro- oder Elektronikgeräten im Hausmüll in diversen kommunalen Satzungen mit einem Bußgeld sanktioniert wird. Der dem § 7 S. 2 ElektroG immanente Gesetzeszweck eines nachhaltigen Umweltschutzes hat sich dadurch nicht geändert. Vielmehr handelt es sich bei dem Umstand, dass der Verbraucher durch die Beachtung der Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG die Verhängung eines Bußgelds und damit wirtschaftliche Nachteile vermeiden kann, um einen bloßen, im ElektroG selbst nicht angelegten Reflex bzw. um eine tatsächliche, von § 7 S. 2 ElektroG nicht unmittelbar bezweckte Auswirkung. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht angeführt, dass die kommunalen Bußgeldvorschriften ihrerseits ebenfalls nicht dem Verbraucherschutz dienen, sondern die unterlassene Trennung der Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten vom Hausmüll ahnden sollen und auf diese Weise ihrerseits dem Umweltschutz dienen. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, der als Straftat gegen die – als Schutzgut im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreichende – Umwelt durch § 326 StGB geahndet wird. Auch bei Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften ist im Einzelfall an Hand ihres Schutzzwecks zu prüfen, ob sie Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 11.173, 11.179).

 

 

 

b)
Die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG mit ihrer umweltpolitischen Zielsetzung enthält auch keine Regelung zum Schutz der Interessen von Mitbewerbern.

 

 

 

Die darin vorgesehene Pflicht zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten wirkt sich zwar auf das Marktverhalten der Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten aus, da diese nur Geräte mit einem entsprechenden Symbol vertreiben dürfen. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG auch die Interessen der Mitbewerber des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens schützen soll. Eine Norm dient dem Interesse der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützen soll (vgl. BGH GRUR 2010, 654 Rn. 18 – Zweckbetrieb; Köhler a.a.O. Rn. 11.35c). Dafür ist das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen nicht ausreichend. Denn die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber und die Gleichbehandlung aller Wettbewerber ist regelmäßig nicht der Zweck, sondern die Folge einer jeden auf die gleichmäßige Anwendung abzielenden gesetzlichen Regelung (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 11. 35c; Metzger in: Großkommentar UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 37). Dass § 7 S. 2 ElektroG über die Gleichheit vor dem Gesetz hinaus auch auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beim Absatz von Elektro- und Elektronikgeräten abzielt, lässt sich dem ElektroG (anders als bei der VerpackV, vgl. BGH GRUR 2007, 162 Rn. 12 – Mengenausgleich in Selbstversorgergemeinschaft; Link in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 270) nicht entnehmen.

 

 

 

Der Schutz der Interessen der gesetzestreuen Mitbewerber folgt auch nicht daraus, dass diese im Fall des Verstoßes eines Wettbewerbers gegen die in § 7 S. 2 ElektroG normierte Kennzeichnungspflicht ihrerseits mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hätten. Die mangelnde Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne bleibt für die Mitbewerber folgenlos. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 7 S. 2 ElektroG von derjenigen des § 7 S. 1 ElektroG, bei der im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung die Kollektivgemeinschaft der konkurrierenden Hersteller für die Entsorgung der nicht einem bestimmten Hersteller zuzuordnenden Altgeräte einzustehen hat (vgl. LG Bochum vom 02.02.2010 – 17 O 159/09 – Rn. 36, zitiert nach juris; Grotelüschen/Karenfort a.a.O. S. 958 f.; s. auch Köhler a.a.O. Rn. 11. 154).“

 

 

 

(Senat, Urteil vom 16. August 2013 – 6 U 18/13 – Intim-Massagegeräte, juris Tz. 12 ff.)

 

 

 

An dieser Sichtweise hält der Senat auch in Kenntnis der entgegenstehenden, vom Kläger vorgelegten unveröffentlichten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 11. 6. 2014 (6 U 45/14, Bl. 273 ff. d. A.), des OLG Nürnberg vom 13. 5. 2014 (3 U 346/14, Bl. 291 ff. d. A.), des OLG Hamm vom 4. 9. 2014 (Az. nicht leserlich, Bl. 365 ff. d. A.) und des OLG München vom 11. 9. 2014 (6 U 1363/14, Bl. 347 ff. d. A.) fest. Diese Gerichte haben ihre abweichende Sicht damit begründet, dass sich der Hersteller eines nicht gekennzeichneten Geräts einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, weil der Käufer seiner Produkte davon ausgehe, er könne diese über den unsortierten Siedlungsabfall entsorgen (OLG Karlsruhe, a. a. O. UA S. 14; ähnlich OLG Nürnberg, a. a. O. UA S. 4 und OLG Hamm, a. a. O. UA S. 9). Hierbei handelt es sich jedoch, wie oben dargelegt, um eine bloße Reflexwirkung der allgemeinen umwelt- und abfallrechtlichen Zielsetzung der Norm, die nicht geeignet ist, die Annahme einer Marktverhaltensregel zu begründen.

 

 

 

Der vom Kläger vorgelegte § 1 eines Referentenentwurfs einer Neufassung des ElektroG (Bl. 125 d. A.) ist schon deshalb unerheblich, weil es sich um einen noch nicht einmal ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwurf handelt. Im Übrigen zeigt auch die Begründung des Entwurfs keine konkreten Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern auf, die durch einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht berührt werden.

 

 

 

An dieser Stelle ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers erneut in Erinnerung zur rufen, dass allein der Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie etwa des Umweltschutzes nicht dazu führt, dass die betreffende Vorschrift als Marktverhaltensregel eingestuft werden kann, sofern damit nicht zugleich auch die Individualinteressen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2000, 1076, 1079 – Abgasemissionen; GRUR 2007, 162 Tz. 12 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Senat, Urt. v. 16. 8. 2013 – 6 U 18/13 – juris Tz. 10 – Intim-Massagegeräte; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. Rn. 11.35b). Auch wenn das ElektroG insgesamt dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, ist nicht ersichtlich, dass gerade der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten aus § 7 ElektroG zu einer konkreten Beeinträchtigung der Individualinteressen von Marktteilnehmern führt. Dass ein Unternehmen durch die unterlassene Kennzeichnung Produktionskosten einspart, wie der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 6. 2. 2015 vorgetragen hat, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung: Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ist für sich allein nicht ausreichend, um die Annahme einer Marktverhaltensregel zu begründen. Denn die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber ist regelmäßig nicht der Zweck, sondern die Folge einer gesetzlichen Regelung (Köhler, a. a. O. Rn. 11.35c).

 

 

 

Unerheblich ist es schließlich auch, dass es sich bei den Kopfhörern nicht um Produkte des Herstellers „B“ handelt, wovon für das vorliegende Verfahren auszugehen ist. Die Einstufung des § 7 ElektroG als Marktverhaltensregel ist davon unabhängig, wer das betreffende Produkt hergestellt hat. Auch wenn es sich bei den Kopfhörern um „Fälschungsware“ handeln sollte, stellt ein unabhängig davon zu beurteilender Verstoß gegen § 7 ElektroG keine Verletzung von Individualinteressen der Mitbewerber dar. Die im Vertrieb nicht registrierter Elektrogeräte liegende Verletzung von Individualinteressen der Wettbewerber wird durch § 6 Abs. 2 ElektroG sanktioniert.

 

 

 

c)
Der Klageantrag zu 4), entsprechend dem Berufungsantrag zu 3), ist ebenfalls unbegründet.

 

 

 

aa)
Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 ProdSG liegt nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer sicher zu stellen, dass die Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt angebracht ist.Diese Pflicht trifft nach dem eindeutigen Wortlaut nur die in § 6 Abs. 1 ProdSG genannten Personen, zu denen ein Händler nicht gehört (so auch LG Münster, Urteil vom 5. 12. 2013 – 25 O 127/13 – juris Tz. 18 ). Der Beklagte als Vertreiber der Kopfhörer ist daher nicht passivlegitimiert.

 

 

 

?)
Die geltend gemachte Überprüfungspflicht ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 6 Abs. 5 ProdSG. Danach hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Die hier in Rede stehende Pflicht zur Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers ist aber gerade nicht in § 3 ProdSG, sondern nur in § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG genannt. Folglich bezieht sich die Pflicht der Überwachung des Händlers nicht auf diese.

 

 

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Erwägungsgründen der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, die dem ProdSG zugrunde liegt. Allein der Erwägungsgrund 20 bezieht sich auf die Rechtsstellung der Händler. Dort heißt es: „Die Händler sollen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen beitragen. Die den Händlern auferlegten Verpflichtungen gelten entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortung“. Eine Auslegung des § 6 Abs. 5 ProdSG dahingehend, dass den Händler auch die Pflicht des § 6 Abs. 1 ProdSG erfassen soll, kann daraus nicht hergeleitet werden.

 

 

 

Der Kläger argumentiert weiter, aus § 6 Abs. 5 ProdSG folge, dass der Händler dazu beizutragen habe, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt würden. In Art. 2 b) iii) der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG sei definiert, dass ein sicheres Produkt nur ein solches sei, das hinsichtlich seiner „Aufmachung, Etikettierung sowie aller sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen“ keine Gefahren für die Verbraucher berge. Daraus könne man herleiten, dass solche Produkte unsicher sind, die aufgrund ihrer Etikettierung oder sonstiger Angaben zu einer Gefahr für die Nutzer führen können. Es erschließt sich allerdings schon nicht, wie eine unvollständige oder fehlende Kontaktanschrift die Sicherheit des Produktes gefährden kann. Selbst wenn man dies annehmen wollte, kann jedoch aus der unbestimmten Formulierung, der Händler habe „dazu beizutragen“, keine Pflicht des Händlers zur umfassenden aktiven Überwachung der Elektroprodukte hergeleitet werden. Anderes mag gelten, wenn der Händler positive Kenntnis von unterlassenen sicherheitsrelevanten Maßnahmen seitens der Hersteller hat. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte.

 

 

 

Die vom Kläger vorgelegten unveröffentlichten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28. 7. 2014 – 20 W 48/14, Bl. 305 ff. d. A.) und OLG München (Urteil vom 11. 9. 2014 – 6 U 2535/14, Bl. 381 ff. d. A.) zeigen keine Gesichtspunkte auf, die es rechtfertigen würden, die den Hersteller treffenden Pflichten über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf den Händler auszudehnen.

 

 

 

?)
Entgegen der Ansicht des Klägers (und des OLG München in der zitierten Entscheidung) lässt sich aus den Bestimmungen der ElektroStoffV und der ihr zugrundeliegenden Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (nachfolgend Richtlinie 2011/65) nichts anderes herleiten.

 

 

 

Die ElektroStoffV ist (unter anderem) auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des ProdSG erlassen worden (Präambel der ElektroStoffV, Spiegelstrich 2). Methodisch ist es nicht möglich, das ermächtigende Gesetz nach Maßgabe einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung auszulegen. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des ProdSG ist nicht erforderlich: Die Richtlinie hat durch die ElektroStoffV eine eigenständige Umsetzung in deutsches Recht erfahren. Eines Rückgriffes auf das ProdSG bedarf es daher zu ihrer Anwendung nicht, so dass sich auch eine Auslegung des ProdSG im Licht der Richtlinie erübrigt.

 

 

 

Während das ProdSG für sämtliche Produkte gilt (§ 1 Abs. 1 ProdSG), gilt die ElektroStoffV nur für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 1 Abs. 1 ElektroStoffV). Die beiden Regelungen enthalten zwar Bestimmungen zur Herstellerkennzeichnung, die aber im Detail voneinander abweichen: Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG muss der Hersteller, oder, wenn dieser außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, der Importeur oder Bevollmächtigte angegeben werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 5 ElektroStoffV müssen Hersteller und Importeur angegeben werden. Nach ProdSG genügt es, wenn Name und Anschrift des Herstellers angegeben werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG); nach ElektroStoffV muss in der Anschrift darüber hinaus eine zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann (§ 5 Abs. 2 S. 3 ElektroStoffV). Nach der ElektroStoffV genügt es, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Produkt nicht gemacht werden können, dass diese in Unterlagen enthalten sind, die dem Produkt beigefügt sind (§ 5 Abs. 2 S. 2 ElektroStoffV); das ProdSG verlangt in diesem Fall die Angabe auf der Verpackung (§ 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG). Letztlich ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, das ProdSG „im Licht“ der spezielleren ElektroStoffV auszulegen: Wenn ein Produkt nicht den Anforderungen der ElektroStoffV genügt, greifen die in ihr enthaltenen Rechtsfolgen; für eine zusätzliche Anwendung des ProdSG darüber hinaus dann kein sachlicher Grund.

 

 

 

Materiell führen ElektroStoffV und ProdSG im vorliegenden Fall ohnehin zum gleichen Ergebnis: Ein Vertriebsverbot besteht auch nach § 8 Abs. 1 S. 3 ElektroStoffV nur für Produkte, für die Grund zur Annahme besteht, dass sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV nicht genügen. Die Kennzeichnungspflichten sind aber nicht in § 3 Abs. 1, sondern in § 5 (Hersteller) und § 7 (Importeur) geregelt, auf die § 8 Abs. 1 S. 3 ElektroStoffV gerade nicht Bezug nimmt. Insofern enthält die ElektroStoffV die gleiche Verteilung von Hersteller- und Händlerpflichten wie § 6 ProdSG. Gleiches gilt für die zugrundliegende Richtlinie 2011/65/EU, die in Art. 10 lit. b regelt, dass ein Vertreiber ein Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen darf, [nur] wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht den materiellen Anforderungen des Art. 4 genügt. Die Kennzeichnungspflichten werden in Art. 10 lit. b daher gerade nicht als Voraussetzung des Vertriebs genannt.

 

 

 

Unerheblich ist schließlich der vom Kläger herangezogene Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. Dieser Rahmenbeschluss ist für den Bereich der hier in Rede stehenden Produkte durch die Richtlinie 2011/65 konkretisiert worden (Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie), so dass es eines Rückgriffs auf seine allgemeinen Bestimmungen nicht bedarf.

 

 

 

Es erscheint in beiden Fällen auch inhaltlich sachgerecht, das Vertriebsverbot auf (im Fall des ProdSG) unsichere Produkte oder (im Fall der ElektroStoffV) solche, die gefährliche Inhaltsstoffe im Sinn des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV enthalten, zu beschränken. Pflichten, die nicht zu einem Vertriebsverbot führen, stellen in diesem Kontext keine Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG dar. Würde man dies anders sehen, würde sich die Frage der wettbewerblichen Relevanz des Vertriebs von Produkten stellen, die materiell den Anforderungen des ProdSG und der ElektroStoffV genügen und lediglich gegen Kennzeichnungsvorschriften verstoßen.

 

 

 

Die Regelung der Prüfpflichten in § 8 Abs. 1 ElektroStoffV hat einen anderen Sinn. Sie beschränkt die Prüfpflichten des Vertreibers: Ein Produkt, dass die Anforderungen des § 8 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV erfüllt, darf vom Vertreiber als ordnungsgemäß angesehen werden, ohne dass er selber prüfen muss, ob es die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllt. Vertreibt er – wie der Beklagte – ein Produkt, das nicht entsprechend gekennzeichnet ist, handelt er auf eigenes Risiko: Er kann sich, wenn das Produkt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV genügt, nicht darauf berufen, er habe es mit der „erforderlichen Sorgfalt“ im Sinn des § 8 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV geprüft. Dass die streitgegenständlichen Kopfhörer nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV oder des § 3 ProdSG entsprechen, wird aber seitens des Klägers nicht behauptet.

 

 

 

bb)
Auch die direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er auch insofern einen Verstoß rügt. Dem ursprünglichen Klageantrag zu 4), entsprechend dem Berufungshauptantrag zu 3), verhilft dies schon deshalb nicht zum Erfolg, da nach dem Antrag eine Angabe zumindest auf der Verpackung verlangt wird, während nach § 5 Abs. 2 S. 2 ElektroStoffV auch die Angabe auf dem Gerät beigefügten Unterlagen genügt, so dass der Antrag insoweit auch rechtmäßige Verhaltensweisen erfasst und daher zu weitgehend formuliert ist. Der Berufungshilfsantrag zu 3), der dieser Einschränkung Rechnung trägt, bleibt ohne Erfolg, da – wie dargelegt – inhaltlich kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV vorliegt.

 

 

 

4.
Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 2) wendet, hat Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, 7 S. 1 ElektroG zuerkannt und dazu ausgeführt, die streitgegenständlichen Kopfhörer seien nicht entsprechend § 7 S. 1 ElektroG mit einer Herstellerbezeichnung gekennzeichnet gewesen. Bei dieser Vorschrift handele es sich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG, wobei es sich zur Begründung auf die bereits zitierte Entscheidung des Senats vom 6. 8. 2013 (6 U 18/13 – zit. nach juris – Intim-Massagegeräte) und eine Entscheidung des OLG Celle (GRUR-RR 2014, 152 – Klebefähnchen) gestützt hat. Inhaltlich ist dies damit begründet worden, dass im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung die Kollektivgemeinschaft der konkurrierenden Hersteller für die Entsorgung der nicht einen bestimmten Hersteller zu zuordnen Altgeräte einzustehen hat (Senat, a. a. O. Tz. 16; OLG Celle, a. a. O. S. 153), wobei die entsprechenden Ausführungen in dem zitierten Urteil des Senats allerdings keine tragenden Gründe der Entscheidung waren, da dort Verstöße gegen § 7 S. 2 ElektroG und § 8 Abs. 1 EMVG zu beurteilen waren, nicht jedoch ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG. Ohne nähere Begründung geht auch das OLG Hamm in der zitierten Entscheidung vom 4. 9. 2014 davon aus, es handele sich bei § 7 S. 1 ElektroG um eine Marktverhaltensregel.

 

 

 

In einer neueren Entscheidung hat das OLG Düsseldorf mit einer ausführlichen Begründung dargelegt, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 1 ElektroG – anders als ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG – nicht zu einer Mehrbelastung der Wettbewerber führt (GRUR-RR 2014, 499 – Herstellerkennzeichen für Kopfhörer). Zu einer solchen Mehrbelastung könne es nur kommen, wenn ein Hersteller seine Abholpflicht entsprechend § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG anhand des nachgewiesenen Anteils seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart berechne; in diesem Fall führe ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht zu einer Minderbelastung des betreffenden Herstellers. Tatsächlich aber werde von dieser Abrechnungsmethode kein Gebrauch gemacht, sondern die Hersteller würden nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG abrechnen, wonach sich die Verpflichtung nach ihrem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektrogeräten pro Geräteart richte. Bei dieser Abrechnung auf der Grundlage der Zahl der Neugeräte hat der Umstand, dass Altgeräte einem bestimmten Hersteller nicht zuzuordnen sind, naturgemäß keinen Einfluss auf die Berechnung (OLG Düsseldorf, a. a. O. S. 501).

 

 

 

Die Kennzeichnungspflicht aus § 7 S. 1 ElektroG dient auch nicht der Kontrolle und praktischen Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller nach § 6 Abs. 2 ElektroG durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR). Diese ist zwar als „Gemeinsame Stelle“ im Sinn des § 14 ElektroG für die Registrierung der Hersteller, die Erfassung der in Verkehr gebrachten Mengen von Elektrogeräten und die Koordinierung der Abholverpflichtung zuständig; sie überwacht aber weder die Kennzeichnung noch nimmt sie operative Tätigkeiten wahr. Da stattdessen die Hersteller für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte selbst verantwortlich sind, kontrolliert sie insbesondere nicht, ob Altgeräte ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden und einem Hersteller zugeordnet werden können. Infolgedessen stellt die Stiftung EAR auch nicht fest, dass sich wegen fehlender Kennzeichnung eine bestimmte Menge an Altgeräten nicht zuordnen lässt und durch die registrierten Hersteller mitbezahlt werden muss. Dementsprechend hat ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG auch keine Auswirkungen auf die in der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV) geregelten Gebühren und Auslagen, wobei sich diese ohnehin nicht auf die Kosten der allein im Verantwortungsbereich der Hersteller liegenden Rücknahme, Verwertung und Entsorgung beziehen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501 – Herstellerkennzeichen für Kopfhörer).

 

 

 

Das OLG Düsseldorf hat dabei die Frage, ob es sich bei § 7 S. 1 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung handelt, letztlich offen gelassen und seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Verstoß die Mitbewerber jedenfalls nicht spürbar beeinträchtige (a. a. O. S. 502). Aus Sicht des Senats erscheint es jedoch im Licht dieser überzeugenden Ausführungen nicht möglich, in § 7 S. 1 ElektroG eine Marktverhaltensregel zu sehen. Soweit der Kläger argumentiert, mit dieser Begründung werde letztlich die Annahme einer Marktverhaltensregel davon abhängig gemacht, welche Abrechnungsmethode ein Hersteller wähle, so trifft dieser Einwand nicht zu: Das OLG Düsseldorf ist davon ausgegangen, dass es allgemeiner Übung entspreche, die Abrechnungsmethode nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG zu wählen. Auch der Kläger hat keine konkreten Beispiele von Herstellern genannt, die die Abrechnungsmethode nach § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 ElektroG gewählt haben.

 

 

 

Es sind keine anderen individuellen Interessen von Marktteilnehmern oder Verbrauchern ersichtlich, die durch die Regel des § 7 S. 1 ElektroG geschützt werden. Allein das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ist nicht ausreichend. Denn die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber und die Gleichbehandlung aller Wettbewerber ist regelmäßig nicht der Zweck, sondern die Folge einer jeden auf die gleichmäßige Anwendung abzielenden gesetzlichen Regelung (Senat, Urt. v. 16. 8. 2013 – 6 U 18/13 – juris Tz. 15 – Intim-Massagegeräte; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.35c; Metzger, in: Großkommentar UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 37). § 7 S. 1 ElektroG zielt daher ebensowenig wie Satz 2 der Bestimmung auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beim Absatz von Elektro- und Elektronikgeräten ab und ist folglich keine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG.

 

 

 

5.
Dem Kläger steht materiell ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 327,20 EUR nebst Zinsen seit dem 31. 1. 2014 zu.

 

 

 

a)
Soweit das Landgericht dem Kläger nur einen Freistellungsanspruch zugebilligt hat, so hat sich dieser infolge der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, GRUR 2013, 925 Tz. 59 – VOODOO; Senat, WRP 2009, 1290, 1295 f. – AQUA CLEAN KOI; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133), da die Abmahnkosten als Kosten der Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG begründen (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 1.92b).

 

 

 

b)
Der Kläger macht Kosten für zwei Abmahnungen geltend: Vom 28./30. 10. 2013 (wobei er zwei getrennte Abmahnschreiben zusammenfasst), die den Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten (Klageanträge zu 2 bis 4 und 8 ), sowie vom 17. 1. 2014, die das Impressum und die Widerrufsbelehrung betraf (Klageanträge zu 5 und 6). Das Landgericht hat dem Kläger einheitlich Abmahnkosten auf der Grundlage der von ihm als gerechtfertigt angenommenen Beanstandungen zugesprochen und dazu ausgeführt, der Kläger hätte sämtliche Beanstandungen in einer Abmahnung zusammenfassen können. Ob dies zutreffend ist, bedarf allerdings keiner Entscheidung, da die erste Abmahnung vom 28./30. 10. nur unbegründete Ansprüche umfasste; der – allein gegebene – Anspruch wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 S. 6 ElektroG war nicht Gegenstand dieser Abmahnung. In Frage kommt daher nur noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung, die das Impressum und die Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte.

 

 

 

c)
Das Landgericht hat angenommen, das Impressum auf der Internetseite des Beklagten verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Dies wird von der Berufung des Beklagten nicht angegriffen; insoweit kann daher die Abmahnung aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung als berechtigt angesehen werden.

 

 

 

d)
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung war die Abmahnung unbegründet. Der Kläger hat folgende Formulierungen beanstandet:

 

 

 

(1)
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen“. Dies sei irreführend, weil der Widerruf durch Rücksendung „auch“ durch Rücksendung der Ware möglich sei.

 

 

 

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der sprachliche Sinn der Aussage durch das Weglassen des „auch“ nicht verändert hat. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf eine Entscheidung des OLG Hamm (4 U 136/12) beruft, so ist diese Entscheidung nicht veröffentlicht, so dass aus ihr ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts und der Entscheidungsgründe nichts für den vorliegenden Fall hergeleitet werden kann.

 

 

 

(2)
Der Beklagte habe in der Widerrufsbelehrung nicht darüber informiert, dass die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB zu laufen beginne. Der Beklagte habe fälschlich § 312e Abs. 1 S. 1 BGB zitiert.

 

 

 

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf die – inhaltsgleiche – Vorgängervorschrift des § 312e anstelle von § 312g BGB eine Widerrufsbelehrung nicht inhaltlich unrichtig macht (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2013, 511, 512 – Verweisungsnorm). Das vom Kläger herangezogene Urteil des OLG Hamm vom 13. 10. 2011 (4 U 99/11) betraf dagegen eine Widerrufsbelehrung, in der auf eine auch inhaltlich abweichende Vorschrift Bezug genommen worden war (§ 3 BGB-InfoV statt Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB, a. a. O. juris Tz. 24).

 

 

 

(3)
Mit der Formulierung „Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten“ informiere der Beklagte den Verbraucher nicht ausreichend über die Folgen des Widerrufs, insbesondere werde der Begriff der „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ nicht ausreichend erläutert.

 

 

 

Für die Warenlieferung im Fernabsatz lautete die Musterbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB a. F.:

 

 

 

„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter ,Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise‘ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

 

 

 

Abgesehen von der Umstellung der Formulierungen weicht die vom Beklagten verwendete Fassung inhaltlich nicht von dieser Vorgabe ab. Sie ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 301).

 

 

 

e)
Ausgehend von den Wertansätzen des Landgerichts, das den Impressumverstoß und die Widerrufsbelehrung mit je 5.000 EUR bewertet hat, kann der Kläger daher die Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR zu 50 % erstattet verlangen (vgl. zur anteiligen Kostenerstattung bei teilweise unberechtigten Abmahnungen BGH, GRUR 2012, 949 Tz. 49 – Missbräuchliche Vertragsstrafe), entsprechend der Berechnung des Landgerichts daher 50 % von 745,40 EUR = 327,20 EUR. Da sich der Beklagte mit seiner Anschlussberufung allerdings nur gegen die Verurteilung zu Abmahnkosten, soweit sie einen Betrag von 413,90 EUR übersteigen, wendet, kann die Verurteilung auch nur auf diesen Betrag reduziert werden.

 

 

 

f)
Die Kosten des Testkaufs für den Kopfhörer hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, diese Kosten könne der Kläger nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Kopfhörer erstattet verlangen; er habe diese aber nicht vollstreckungsfähig bezeichnet. Auf ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten, und ob er dieses geltend gemacht hat, kommt es allerdings im Ergebnis nicht an, da bereits materiell kein Anspruch des Klägers besteht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten die Kopfhörer bereits gekauft, als sie die ersten Abmahnung aussprachen (vgl. Rechnung Bl. 16 d. A.). Diese Abmahnung war allerdings unberechtigt, da sie nur die Kennzeichnungspflichten nach § 7 ElektroG und § 6 ProdSG betraf; die berechtigte Beanstandung eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 S. 6 ElektroG ist erst später selbständig in das Verfahren eingeführt worden. Es fehlt daher an der Kausalität des Verstoßes für die Testkaufkosten.

 

 

 

6.
a)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Kosten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 6) trägt – nach den Ausführungen oben unter II. 5. d) – der Kläger, da die Klage insoweit von Anfang an unbegründet war.

 

 

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

 

 

b)
Im Hinblick auf die hinsichtlich der Frage, ob § 7 S. 1 und 2 ElektroG Marktverhaltensregeln darstellen, sowie der Frage, ob die Verpflichtung aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG auch den Händler trifft, hat der Senat im Hinblick auf die im Urteil zitierte abweichende OLG-Rechtsprechung, beschränkt auf die Klageanträge zu 2), 3) und 4) die Revision zugelassen. Im Übrigen weicht der Senat mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

 

 

c)
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

 

 

 

Berufung 20.000 EUR

 

 

 

Anschlussberufung 5.000 EUR

 

 

 

Summe 25.000 EUR.

 

 

 


Vorinstanz:

LG Bonn, Az. 14 O 7/14

I