OLG Köln: Filesharing – Anschlussinhaber kann gegen den Auskunftsbeschluss gegen den Provider Beschwerde einlegen

veröffentlicht am 20. Oktober 2010

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
§§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG i.V.m. 59 Abs. 2 FamFG; Art. 10, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen einen Gerichtsbeschluss, der den Provider des Anschlussinhabers verpflichtete, gegenüber einem Urheberrechtsinhaber Anschlussinformationen, insbesondere Adressdaten, auf Grund einer IP-Adresse herauszugeben, statthaft ist. Da der Anschlussinhaber am vorherigen Verfahren nicht beteiligt war – vor Erlass des Beschlusses ist er weder dem Gericht noch dem Rechtsinhaber bekannt – müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, auch nachträglich gegen den Beschluss vorzugehen. Das im Grundgesetz verankerte Telekommunikations- geheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ließen eine Beschwer des Anschlussinhabers möglich erscheinen. Begründet sei die Beschwerde allerdings nicht, wenn sie sich nur auf angebliche Fehler in der IP-Adressen-Zuordnung oder auf tatsächliche Vorgänge bei der Anschlussnutzung bezögen. Diese seien bei Beschlussfassung gegen den Provider nicht zu prüfen. Bei Erlass des Beschlusses müsse das Landgericht jedoch das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung richtig beurteilen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR). Hier findet sich die Entscheidung im Volltext.

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