OLG Köln: Filesharing – Anschlussinhaber kann zwei Wochen nach Bekanntgabe des Auskunftsbeschlusses Beschwerde einlegen

veröffentlicht am 2. August 2011

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 6 W 84/11
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Frist für die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei Wochen beträgt. Der Fristlauf beginne mit Bekanntgabe des Beschlusses an einen formell am Verfahren Beteiligten. In der Regel erlange der Anschlussinhaber jedoch erst sehr viel später Kenntnis von dem Beschluss, nämlich mit Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing. Diese Abmahnungen könnten Monate nach Erlass des Anordnungsbeschlusses ausgesprochen werden. Dem Anschlussinhaber sei jedoch in diesen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, welche wiederum innerhalb von 2 Wochen nach nunmehriger Kenntnis des Beschlusses beantragt werden müsse.

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