OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 6 W 87/10
§ 101 Abs. 2 und 9 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass das für die Auskunft über einen Anschlussinhaber erforderliche gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung bei Musikalben, die länger als sechs Monate auf dem Markt sind, nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist. Ein besonderer Bekanntheitsgrad des Künstlers oder eine vergangene Auszeichung seien hierfür jedoch nicht ausreichend. Die relevante Verwertungsphase sei in der Regel nach sechs Monaten abgelaufen. Sei das Album jedoch auch nach Ablauf dieses Zeitraums in den Top-50-Albumcharts vertreten, wie dies bei dem Album „Funhouse“ der Künstlerin Pink der Fall gewesen sei, könne dies zu einer anderen Bewertung führen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.