OLG Köln: Filesharing – Mischung aus Unterlassungserklärung und vorbeugender Unterlassungserklärung zulässig?

veröffentlicht am 26. November 2010

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2010, Az. 6 W 157/10
§§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; 133, 157 BGB

Das OLG Köln hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung eines Filesharers zu urteilen, der sich nicht nur hinsichtlich des abgemahnten Musiktitels zur Unterlassung verpflichtete, sondern gleichzeitig erklärte, allgemein auch keine Verstöße hinsichtlich anderer geschützter Audiodateien des Abmahnenden und fünf weiterer Rechteinhaber begehen zu werden. Der Abmahnende akzeptierte diese Form der Erklärung nicht und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das OLG wies diesen Antrag jedoch zurück. Der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden sei durch die Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt worden bzw. die Wiederholungsgefahr sei entfallen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung könne das Gericht nicht erkennen. Nicht jede Modifikation einer vorformulierten Erklärung lasse auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Der Wille der Vertragsparteien – hier des Schuldners – sei durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Änderung der vorformulierten Erklärung sei es dem Schuldner nicht zu verwehren, eine darüber hinausgehende Erklärung abzugeben, so lange der ursprünglich geltend gemachte Anspruch voll erfasst sei. Eine solche weit gefasste Erklärung könne insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr laufe, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden. Das Gericht führte weiter aus:


„Soweit die Erklärung außer gegenüber der Antragstellerin auch gegenüber fünf anderen möglichen Anspruchstellern abgegeben wurde, kann im Streitfall dahinstehen, ob das genügte, um eine diesen anderen gegenüber begründete Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen zu lassen. Denn keineswegs folgt aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft“ zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.“

Auf das Urteil hingewiesen wurde von der Kanzlei Ferner Alsdorf.

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