OLG Köln: Fristgerechte Zustellung der einstweiligen Verfügung auch mit Anlagen in Schwarz-Weiß statt Farbe?

veröffentlicht am 8. März 2010

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
§ 929 Abs. 2 ZPO

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksam­keit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. ­V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).

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Die Zustellung sei auch dann wirksam, wenn durch das Weglassen einzelner Wörter und Buchstaben das Verständnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt werde (BGH, Beschluss vom 04.05.2005, Az. I ZB 38/04, NJW-RR 2005, 1658). Nach diesen Maßstäben bedurfte es der Zustellung einer Ausfertigung, die eine farbige Fassung der Anlage 1 enthielt, zu ihrer Wirksamkeit nicht. Soweit aus der Entscheidung des OLG Hamburg (NJW-RR 2007, 986), die auch in der Kommentarliteratur – vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. A., § 929 Rn 13 – Niederschlag ge­funden habe, abzulesen sein sollte, dass die schwarz/weiß Ausfertigung einer farbigen Urschrift in keinem Fall für eine wirksame Zustellung ausreichend sein könne, folge der Senat dem nicht, weil dies nicht mit der darge­stellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren sei. Zwar könne im Einzelfall eine farbige Darstellung erforderlich sein, um den Inhalt und/oder Umfang eines Verbots bestimmen zu können. Dienten die in der einstweiligen Verfügung enthaltenen farbigen Ablichtungen jedoch allein der Identifizierung urhe­berrechtswidrig verwendeter Lichtbilder, so genüge die Zustellung einer schwarz/weiße Ausfertigung, wenn sich hieraus erkennen lasse, auf welche konkreten Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot beziehe. Der Volltext der Entscheidung findet sich in der Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR 2010, Dok. 041).

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