OLG Köln: Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage ist der für die Leistungsklage mit umgekehrten Rubrum

veröffentlicht am 9. November 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 07.04.1978, Az. 6 U 179/77
§ 32 ZPO; § 24 Abs. 2 UWG a.F.

Das OLG Köln hat in dieser „Oldies-but- Goldies“-Entscheidung darauf hingewiesen, dass für eine negative Feststellungsklage in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten örtlich das Gericht zuständig ist, welches auch für die Leistungsklage – dann mit umgekehrten Rubrum – zuständig wäre. Das Gericht führte dazu aus, dass die fraglichen Produkte unstreitig in Köln vertrieben worden seien. Für eine auf §§ 1, 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins sei deshalb das LG Köln zuständig. Es sei anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig gewesen wäre. Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne. Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – werde bezweckt, auch für Klagen von Verbänden den für Mitbewerber zuvor aus § 32 ZPO abgeleiteten Gerichtsstand des Begehungsortes zu schaffen. Daraus ließe sich nicht folgern, dass dem Verletzer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes des § 24 Absatz 2 UWG verschlossen sei. Der gesetzgeberische Grund für die Gerichtsstände des Begehungsortes ist die Sachnähe zu der inkriminierten Handlung. Diese sei in gleicher Weise bei einer Leistungsklage des Verletzten und bei einer negativen Feststellungsklage des Verletzers gegeben.

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