OLG Köln: Im Forum darf unter Verweis auf Presseartikel kräftig kritisiert werden / Keine Verpflichtung zur Überprüfung des Wahrheitsgehalt des Presseartikels

veröffentlicht am 9. Januar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass harsche Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel erlaubt ist, selbst wenn hierbei die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird. Der Presse obliege zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen dürfe eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstelle. Dagegen sei es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er sei insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Würde man dem gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreifte und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen ziehe, dürfe vielmehr erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2011 durch … beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den in erster Instanz angefallenen. Gerichtskosten haben die Verfügungskläger jeweils 1/4, der Verfügungsbeklagte 1/2 zu tragen; die in der Berufung entstandenen Gerichtskosten werden den Verfügungsklägern mit jeweils 116, dem Verfügungsbeklagten mit 2/3 auferlegt.
Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, die Verfügungskläger tragen die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu jeweils 1/6. Von den in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils 2/3 zu tragen, die Verfügungskläger tragen die außergerichtlichen Kosten ‚des Beklagten jeweils zu 1/6. Im Übrigen findet eine Erstattung der in beiden Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht statt.

Gründe:

I.
Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren der Hauptsache nach in dem Berufungsterminübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nunmehr noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Kosten sind gemäß § 91 a ZPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich auf die Parteien zu verteilen. Bis zu seiner im Berufungstermin abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wäre der Verfügungsbeklagte mit seiner – zulässigen – Berufung in der Sache nur teilweise, nämlich lediglich insoweit durchgedrungen, als das Landgericht die am 03.02.2011 erlassene einstweilige Verfügung auch hinsichtlich des unter Ziffer 2) titulierten Verbots in dem angefochtenen Urteil bestätigt hat. Im darüberhinausgehenden Umfang, nämlich hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil ebenfalls bestätigten Verbote gemäß den Ziffern 1) und 3) der vorbezeichneten Beschlussverfügung, wäre dem Rechtsmittel demgegenüber kein Erfolg beschieden gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, den Verfügungsbeklagten mit 2/3, umgekehrt die Verfügungskläger mit 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten; entsprechend ist hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz zu verfahren, wobei überdies dem Umstand der teilweisen Antragsrücknahme durch die Verfügungskläger Rechnung zu tragen ist.

Im Einzelnen:

Das Landgericht hat die gegen den Verfügungsbeklagten am 03.02.2011 im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht vollumfänglich bestätigt. Ungeachtet des Umstands, dass die einstweilige Verfügung schon deshalb in der erlassenen und bestätigten Form nicht haltbar war, weil die konkrete Verletzungsform der streitgegenständlichen Internet-Publikation, welche die Verfügungskläger mit ihrem Unterlassungspetitum erkennbar von Anfang an auch nur angegriffen haben, nicht in den Verbotstenor aufgenommen war, stand den Verfügungsklägern nur hinsichtlich der mit den Anträgen unter den Ziffern 1) und 3) angegriffenen Aussagen ein Verfügungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB zur Seite. Im Übrigen, also hinsichtlich des mit dem Antrag 2) unter dem Aspekt einer verdeckten Tatsachenbehauptung angegriffenen „Eindrucks“, scheiterten die Kläger indessen mit ihren Unterlassungsbegehren und wäre die erlassene einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrags aufzuheben gewesen.

1.
Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung hat das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei die Aktivlegitimation beider Verfügungskläger für die geltend gemachten Unterlassungsbegehren bejaht. Soweit sich der streitgegenständliche Internetbeitrag mit ….“ und/oder „…“ befasst, waren beide Verfügungskläger gleichermaßen betroffen. Denn „….“, die an dem Projekt .“Nürburqring 2009″ beteiligte Verfügungsklägerin zu 1), ist in dem Beitrag mit …, dem Verfügungskläger zu 2). umgekehrt dieser mit …. identifiziert worden: So ist in dem Beitrag, wenn der Name „….“ erwähnt wird, teilweise in Klammern die Angabe .“…“ gesetzt worden (vgl. S. 2, 7, und 9. Absatz, 8. 10,4. Absatz des Beitrags), an anderen Stellen des Beitrags wurde textlich eine Gleichsetzung von .“…“ und ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer „…“ bewirkt, indem letzterer entweder als die „… zentrale Figur von… “ (8: 5, 11. Absatz des Beitrags) bezeichnet oder … als Unternehmen von … dargestellt worden ist …. Personifiziert danach aber „…“ – der Verfügungskläger zu 2) – das Unternehmen .“…“ – die Verfügungsklägerin zu 1) – , so haben sowohl die sich mit der natürlichen Person „…“ als auch die sich mit dem Unternehmen bzw. der juristischen Person .“…“ befassenden Aussagen des Beitrags jeweils beide Verfügungskläger gleichermaßen betroffen mit der Folge. dass sie- soweit die erwähnten Äußerungen jeweils eine die soziale und geschäftliche Wertgeltung herabsetzende Aussage treffen- . gleichermaßen beeinträchtigt worden und für die geltend. gemachten Unterlassungsbegehren aktivlegitimiert gewesen sind.

2.
Die Verfügungskläger konnten indessen nur hinsichtlich der Äußerungen gemäß den . Ziffern 1) und. 3) des Verfügungsantrags die damit jeweils verbundene, ihren Anspruch auf unternehmerische Wertgeltung bzw. auf Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigende Wirkung zur Unterlassung verlangen; nur in diesem Umfang hätte die durch das Landgericht erlassene einstweilige Verfügung infolgedessen Bestand gehabt.

a)
Was die in dem Beitrag enthaltene Äußerung „Zwei Hotels, ein Partydorf mit Restaurants und Bars und ein Feriendorf mit 100 Ferienhäusern für knapp 100 Millionen Euro. Obwohl kein eigenes Geld in der Tasche, ist … der Bauherr und der Eigentümer“ angeht. so ist dieser jedenfalls nach dem Verständnis eines relevanten Teils der unbefangenen und verständigen Rezipienten der Aussagegehalt beizumessen gewesen, dass es sich. bei … nach formal- juristischen Kriterien sowohl um die Eigentümerin der Immobilien als auch um deren Bauherrin handelt.

aa)
Der Schwerpunkt der Aussage liegt dabei zweifelsohne in der Mitteilung der vorbezeichneten Umstände, die aus der Sicht des erwähnten Adressatenkreises ohne weiteres einer Nachprüfbarkeit auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit zugänglich, und nicht lediglich bloße „Ansichtssache“ sind. Es lässt sich durch einfachen Blick in das Grundbuch und in die geschlossenen Bauverträge ermitteln, ob …lKai Richter Eigentümer des erwähnten Grundbesitzes bzw. der erwähnten Immobilen sind und ob es sich bei ihnen um die vergütungspflichtigen Auftraggeber der Bauarbeiten gehandelt hat. Auf dem Boden dieses Verständnisses ist die Aussage nicht nur als Tatsachenbehauptung einzuordnen, sondern als solche ist sie darüber hinaus auch unrichtig bzw. unwahr: Es steht außer Streit, dass die Verfügungskläger weder (Mit- )Eigentum an den Immobilien erworben haben noch Bauherren sind. Eben dieses Verständnis war der hier vorzunehmenden äußerungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Soweit der Verfügungsbeklagte eingewandt hat, der Verkehr verstehe die behauptete Eigentümerstellung nicht im formal-juristischen Sinne, sondern eher wirtschaftlich dahin, dass die „… -Gruppe“ bzw. ein zu dieser Gruppe zählendes Unternehmen Eigentümer/Bauherr sei, konnte das keine abweichende Beurteilung herbeiführen. Selbst wenn ein Teil der Rezipienten der Äußerung einen solchen unspezifischen Aussagegehalt beigemessen haben sollte, ändert das nach den Grundsätzen der sog.“Stolpe-Rechtsprechung“ nichts daran, dass die erstgenannte Interpretation der Aussage, bei der es sich um eine nicht fernliegende handelt, die für die Beurteilung des Unterlassungsbegehrens maßgebliche war.

bb)
Allein der Umstand, dass die Aussage in dem zu Grunde zulegenden Sinn unwahr ist, vermochte indessen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger nicht zu begründen. Denn für sich genommen ist die als solche unrichtige Behauptung, jemand sei Bauherr oder Eigentümer einer Immobilie, weder herabsetzend noch vermag sie anderweitige Nachteile das soziale/geschäftliche Ansehen oder die persönliche Wertschätzung betreffend zu begründen. Derartige beeinträchtigende Wirkungen können sich allerdings aus dem Kontext ergeben, in den die Behauptung gestellt ist. Ein solcher Fall lag hier vor. Denn die Behauptung, dass … „Bauherr und Eigentümer“ der näher bezeichneten Immobilien sei, fiel gerade im unmittelbaren Anschluss an die Aussage, dass … nicht nur „kein Geld in der Tasche“ habe, sondern darüber hinaus in dem thematischen Zusammenhang, dass … ursprünglich zwar als Privatinvestor, also als jemand in das Projekt „Nürburgring 2009“ einbezogen bzw. „ins Boot genommen“ worden sei, der aus eigener Kraft Mittel beitragen sollte, hierzu aber faktisch nicht in der Lage sei, so dass sein „Part“ in Wirklichkeit ebenfalls aus Landesmitteln – konkret also mit Hilfe des Steuerzahlers – bestritten werden muss („… baut jetzt sozusagen alles, was ursprünglich privat investiert werden sollte, aber eben Alles mit Hilfe des Landes.(. . .). Eigentlich hätte … überhaupt nicht bauen können, hätten die landeseigenen Banken großenteils die Finanzierung dafür nicht gebastelt. … ist sozusagen Immer noch privater Investor, aber fast ausschließlich mit dem Portemonaie des Landes in der Hand … … ist faktisch überhaupt kein privater Investor“). Dieser Kontext reichert aber die Behauptung, … sei Eigentümer der Immobilien, mit einem negativen Aussagegehalt an. Denn … ist danach als Unternehmen dargestellt, welches nicht nur keinen eigenen Investitionsbeitrag zu dem Projekt aufzubringen im Stande ist, sondern sich mit Landesmitteln ausstatten lassen muss, und das darüber hinaus eben diese ihr letztlich aus Steuermitteln zufließenden Gelder verwendet, um „persönliches“ Eigentum zu erwerben. In dem Lichte dieser Darstellung handelt … aber als Unternehmen, welches Landesmittel bzw. Mittel der Allgemeinheit ohne einen eigenen, das Projekt „Nürburgring 2009“ fördernden Beitrag zum Zwecke der eigenen Gewinnmehrung, wenn nicht sogar Bereicherung verwendet. Selbst wenn der Zuschreibung profitorientierten Handelns im unternehmerischen oder sonstigen geschäftlichen Bereich regelmäßig kein den sozialen Achtungsanspruch beeinträchtigender Aussagewert beigemessen wird, erlangt das in dem Beitrag beschriebene Handeln von … hier aber die negative Konnotation eines auf Kosten der Allgemeinheit gehenden gierigen Verhaltens, das selbst aus unternehmerischer Sicht des „Anstands“ entbehrt und als unredlich und verwerflich einzuordnen ist.

cc)
Die Verfügungskläger mussten die Verbreitung dieser, ihnen ein unseriöses und beanstandungswürdiges Geschäftsgebaren zuweisenden und sie insoweit in ihrem Anspruch auf Achtung ihres unternehmerischen bzw. ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzenden unwahren Tatsachenbehauptung auch nicht bei abwägender Gegenüberstellung des auf Seiten des Beklagten grundsätzlich bestehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) hinnehmen. Der mit der Aussage verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger betrifft zwar lediglich den Bereich der unternehmerischen Entfaltung und wiegt auch nicht besonders schwer. Denn nach dem konkreten Aussagegehalt der hier zu beurteilenden Äußerung steht das auf ein ganz bestimmtes Projekt bezogene Handeln der Kläger und nicht ihre grundsätzliche unternehmerische Betätigung in Frage. Indessen konnte der Verfügungsbeklagte für die Verbreitung einer objektiv unwahren Tatsachenbehauptung kein Berichterstattungsinteresse für sich in Anspruch nehmen.

Das von dem Verfügungsbeklagten angeführte sog. „Laienprivileg“ rechtfertigte keine von dem vorbezeichneten Abwägungsergebnis abweichende Würdigung.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses „Laienprivileg“ vor dem Hintergrund der bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in jedem Fall erforderlichen Abwägung mit dem auf Seiten des Äußernden bestehenden Recht auf freie Meinungsäußerung entwickelt (BVerfGE 85, 1 ff – „kritische Bayer-Aktionäre“- =NJW 1992, 1439 ff; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209 ff): Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es danach regelmäßig keinen rechtfertigenden Grund. Indessen bedeutet das nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die unrichtige Information unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei (vgl. BVerfGE 54. 208/219).Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1/8; 90, 1/15; 90, 241/254; 99, 185/197). Der Wahrheitsgehaltfällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1/8). Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Äußerungen zurückzutreten. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Unwahrheit vielfach im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist und sich erst später etwa, durch eine gerichtliche Klärung herausstellt. Zur Vermeidung eines vom Grundrechtsgebrauch abschreckenden Effekts, der mit der Sanktionierung einer erst nachträglich als unwahr erkannten Äußerung einherginge, hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte dem sich Äußernden Sorgfaltspflichten auferlegt. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für .seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1710/17, 11). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiell-rechtlichen Regel; dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie wie eine unwahre behandelt (vgl. BVerfGE 99, 185/199). Die Anforderungen an diese Pflichten dürfen indessen nicht überspannt werden. Denn der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, darf nicht eingeschnürt werden (vgl. BVerfGE 99, 185/198). Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Würde man dem gleichwohl auch insoweit, nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte.
Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil erden Beweis für ihre Wahrheit nicht antreten kann. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Werden die zivilrechtlichen Vorschriften im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt, so darf ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen zieht, erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.

Das im Rahmen der Grundrechtsabwägung zu platzierende „Laienprivileg“ definiert somit Sorgfaltspflichten des Äußernden den Wahrheitsgehalt der von ihm verbreiteten meinungsbezogenen Tatsachen bzw. die tatsächlichen Elemente einer Meinungsäußerung betreffend (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, a.a.O.). Das Ergebnis dieser Abwägung hängt danach von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125/149). Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden (BVerfG, NJW-RR 2000, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben hat das „Laienprivileg“ den Beklagten hier aber nicht von jeder Haftung für die Verbreitung der angegriffenen Aussagen befreit. Denn hier ging es allein um einen auf die Zukunft ausgerichteten Unterlassungsanspruch. Die in dem Artikel der Eifel-Zeitung enthaltene und von dem Verfügungsbeklagten verbreitete Behauptung, dass … Bauherr und Eigentümer der Immobilien sei, war dabei auch überholt. Jedenfalls nach Erhalt der ihm mit der Abmahnung vom 13.01.2011 (Anlage ASt 10) übersandten Kopie der gegen die Eifel-Zeitung ergangenen und bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verfügung stand auch aus der Sicht des Verfügungsbeklagten fest, dass die Eifel-Zeitung die vorbezeichnete Behauptung nicht mehr veröffentlichen darf, der Artikel sich daher insoweit „überholt“ hat. Dann aber war kein Grund ersichtlich, weshalb der Verfügungsbeklagte die in dem Presseartikel enthaltene, dem Presseunternehmen selbst untersagte Tatsachenbehauptung, deren objektive Unrichtigkeit außer Streit stand, künftig verbreiten dürfen sollte.

dd)
Fraglich konnte danach allenfalls sein, ob im Streitfall die Begehungsgefahr – sei es in Form der Wiederholung oder sei es in Form der erstmaligen Begehung – entfallen war, nachdem der Verfügungsbeklagte den verfahrensgegenständlichen Artikel am 17.01.2011 aus dem Forum entfernt hatte. Diese Frage war zu verneinen. Die Entfernung bzw. Löschung des Artikels aus dem Internet-Forum hinderte nicht die erneute Einstellung des Beitrags und blieb daher hinter dem mit einer Unterlassungsverpflichtung erstrebten Zweck zurück. Da . der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Äußerung hier ungeachtet des Laienprivilegs auch deshalb verteidigt hat, weil sie ihrem Aussagegehalt nach nicht in dem• von den Verfügungsklägern angegriffenen objektiv unrichtigen Sinne verstanden werde, war nicht ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung sichergestellt, dass der Verfügungsbeklagte die Tatsachenbehauptung künftig nicht erneut verbreiten wird. Indessen war diese zur Beseitigung der Begehungsgefahr erforderliche Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht mit einer Strafbewehrung zu versehen, weil im Streitfall mangels einer bereits in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlung eine bloße Erstbegehungsgefahr vorlag. Denn der Verfügungsbeklagte hat ohne schuldhaftes Zögern auf die Abmahnung der Verfügungskläger vom 13.01.2011 reagiert und den Beitrag aus dem Netz genommen. Bis dahin ließ sich nach den Grundsätzen des Laienprivilegs eine Sorgfaltspflichtverletzung des Verfügungsbeklagten nicht erkennen, so dass mit der Verbreitung der Behauptung durch den Verfügungsbeklagten noch keine Rechtsverletzung begründet war. Es ging daher nicht um die Wiederholung einer Rechtsverletzung, sondern um deren künftige erstmalige Begehung. Soweit der Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf die Entscheidungen des Kammergerichts (KG in MMR 2009, 482) und des Landgerichts Berlin (MMR 2009, 62 f) den Standpunkt verfochten hat, auch eine Erstbegehungsgefahr lasse sich im Streitfall nicht bejahen, vermag dass indessen nicht zu überzeugen. Denn angesichts des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Aussage in der Sache verteidigt hat und dies – was im Berufungstermin erörtert wurde – auch nicht lediglich zum Zwecke der Rechtsverteidigung geschehen ist, bestanden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr und weicht der Streitfall offenkundig von dem den erwähnten Entscheidungen des Kammergerichts und Landgerichts Berlin zu Grunde liegenden Sachverhalt ab. Soweit demgegenüber die Verfügungskläger vorgebracht haben, der Verfügungsbeklagte habe schon weit vor dem Zugang der Abmahnung vom 13.01.2011 und der Übersendung einer Kopie der gegen die Eifel-Zeitung erwirkten einstweiligen Verfügung von letzterer und damit auch von der „Überholung“ der hier in Rede stehenden Behauptung Kenntnis gehabt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn selbst wenn dem Verfügungsbeklagten bekannt war, dass die Verfügungskläger gegen die Eifel-Zeitung wegen des streitgegenständlichen Artikels eine einstweilige Verfügung erwirkt haben, folgt daraus nicht zugleich die Kenntnis von deren Inhalt und dem Verbot, die darin enthaltenen hier streitgegenständlichen Aussagen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.
Der von dem Verfügungsbeklagten unter Hinweis auf die Entscheidung u.a. des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 -„Schlankkapseln“ – (NJW-RR 2006, 1044 ff) im gegebenen Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass ein gegen die erstmalige Begehung einer Rechtsverletzung, mithin die Erstbegehungsgefahr gerichtetes Unterlassungspetitum einen anderen Streitgegenstand betreffe als ein gegen die Gefahr der wiederholten Rechtsverletzung gestütztes Unterlassungsbegehren, trägt keine für den Verfügungsbeklagten günstigere Beurteilung. Ungeachtet der Frage, ob die in der erwähnten wettbewerbsrechtlichen Entscheidung dargestellten Grundsätze einschränkungslos auf äußerungsrechtliche Sachverhalte übertragen werden können, haben die Verfügungskläger jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 19.04.2011 (dort S. 6, 5. Absatz; BI. 218 d. A.) ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte auch bei Anwendung der Grundsätze des Laienprivilegs ab Kenntnis der bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verfügung gegen die Eifel-Zeitung seine Prüfpflichten verletzt habe, und damit die Unterlassungsklage bereits in erster Instanz auch auf den Aspekt einer Erstbegehungsgefahr gestützt.

ee)
Der Verfügungsbeklagte war weiter auch passivlegitimiert. Auf die Privilegierung der Haftung der Betreiber von Internetforen (vgl. dazu BGH,NJW-RR 2009, 1413 ff., Rdn. 18 ff gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 2558 ff – Rdn. 5 ff gemäß Juris-Ausdruck) konnte er sich nicht berufen. Diese Haftungsprivilegierung gilt nur für fremde Inhalte. Für diese Inhalte trifft den Forenbetreiber nur im Fall der Verletzung von Prüfpflichten eine Störerhaftung, wobei ihn keine proaktiven Prüfpflichten treffen. Er haftet vielmehr nur dann auf Unterlassung, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und diese nicht sofort unterbindet („notice and take down“). Im Streitfall geht‘ es indessen nicht um einen fremden Inhalt. Denn der Verfügungsbeklagte hat sich den Presseartikel der Eifel-Zeitung, in der u. a. die beurteilte Äußerung enthalten ist, zu Eigen gemacht. Unstreitig stammt der dem erwähnten Artikel-, vorangestellte 1. Absatz des Internetbeitrags von dem Verfügungsbeklagten. Soweit er in erster Instanz noch vorgebracht hat, er könne sich nicht daran erinnern, ob er selbst den Beitrag in das Forum eingestellt habe, ist dies aus den in dem angefochtenen Urteil dargestellten Gründen unbeachtlich. Der Verfügungsbeklagte hat sich gegen diese Ausführungen des Landgerichts mit seiner Berufung auch nicht gewehrt. Der dem Artikel vorangestellte Absatz greift die in dem Artikel folgende kritische Schilderung auf und fasst diese einführend zusammen. Mit dem Hinweis: „Mehr Infos im neuen Artikel der Eifel-Zeitung“ leitet er sodann auf diesen Artikel über, was sich aus der Sicht der Leser als Verweis auf eine nähere Begründung der vorangestellten Aussagen versteht. Seiner Wirkung nach kommt dem vorangestellten Absatz der Charakter eines Prologs zu, mit dem der Rezipient auf den nachfolgenden Artikel vorbereitet und eingestimmt wird. Der Verfasser dieses Prologs identifiziert sich danach mit dem sodann folgenden Artikel, der sich im Lichte der gegebenen Einführung als Bestandteil einer einheitlichen – gleichsam mit verteilten Rollen – zum Ausdruck gebrachten Schilderung und Kritik darstellt. Hat der Verfügungsbeklagte sich den in dem von ihm eingestellten Forum-Beitrag implementierten Artikel der Eifel-Zeitung samt der darin enthaltenen ‚hier streitgegenständlichen Äußerungen aber zu eigen gemacht, so haftete er als unmittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung.

b)
Nach den obigen Ausführungen war auch die Verbreitung der von dem Verfügungsantrag zu 3) betroffenen Äußerung „Der vermeintliche Privatinvestor …. (…) hat im Hintergrund die Weichen für dieses Debakel gestellt. Er war es, der zweiangeblich ihm bekannte ,Finanzspezialisten“ an den Nürburgring vermittelt hatte, die nach Finanzierungslösungen suchen sollte“ von dem Verfügungsbeklagten zu unterlassen.
Die vorstehende Äußerung war als Tatsachenbehauptung einzuordnen, mit der den Verfügungsklägern ein bestimmtes geschäftliches Verhalten zugeschrieben wird, dessen Stattfinden als solches feststellbar ist. Die Verfügungskläger haben die Unwahrheit der Behauptung, dass sie der Nürburgring GmbH zwei .Finanzspezialisten“ vermittelt hätten, glaubhaft gemacht. Die somit als unwahre Behauptung einzuordnende Äußerung beeinträchtigte die Verfügungskläger auch in ihrem unternehmerischen bzw. allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihnen wurde damit ein Geschäftsgebaren unterstellt, welches sich im Kontext mit den weiteren Aussagen des Artikels als untauglich, sogar für das Projekt „Nürburgring 2009″ schädlich darstellte, weil die Finanzspezialisten nicht nur nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt (“ … dass die beiden in der Finanzbranche völlig Unbekannte sind. Der eine wollte sogar früher mal in Deutschland eine Baseball-Liga etablieren und war auch mal Assistent der Geschäftsleistung von Circus Sarasani … „). sondern überdies trotz ausgebliebener Leistung und fehlendem ausbleibendem Erfolg auch noch fast eine Million Euro Honorar kassiert hätten (, … ,obwohl bisher außer Spesen nichts gewesen war. Die behauptete Vermittlung solcher schon ihrer beruflichen Qualifikation nach erkennbar untauglicher „Spezialisten“ fällt aber nicht nur allgemein negativ auf den dann bei der Prüfung der Empfohlenen „lässigen“, zumindest aber nicht mit professioneller Sorgfalt agierenden Vermittler zurück, sondern dies gilt im vorliegenden Fall auch gerade deshalb, weil die Verfügungskläger als unmittelbar an dem Projekt „Nürburgring 2009“ beteiligte Investoren eine besondere Sorgfaltspflicht und Verantwortung für das Gelingen dieses Vorhabens traf.

3.
Was hingegen die mit dem Unterlassungsantrag zu 2) betroffene Äußerung, konkret die als „Eindruck“ angegriffene Aussage angeht, der Verfügungskläger zu 2) “ … handele am Nürburgring als Geschäftsführer der …. GmbH im Auftrag und im Interesse eines unbekannt bleiben wollenden Hintermannes“, so hat das Landgericht diese zu Unrecht verboten bzw. die erlassene‘ einstweilige Verfügung in diesem Punkt zu Unrecht bestätigt.

Die Verfügungskläger haben die erwähnte Aussage unter dem Aspekt einer verdeckten Tatsachenbehauptung angegriffen, welche durch die in den Antrag aufgenommenen, in dem Beitrag als solche ausdrücklich enthaltenen vier Einzeläußerungen hervorgerufen‘ und – sozusagen zwischen den Zeilen – aufgestellt und von dem Beklagten verbreitet worden sei. Entgegen dem von den Verfügungsklägern verfochtenen Standpunkt lässt sich die angegriffene Aussage indes nicht als in dem Text verdeckt enthaltene Behauptung erkennen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als Meinungsäußerung einzuordnende Aussage, welche die Kläger bei Abwägung der jeweils betroffenen Interessen als Kritik an ihrem geschäftlichen ‚Verhalten und der gesamten, unter: ihrer Beteiligung bewerkstelligten Ausführung des Projekts „Nürburgring 2009“ hinzunehmen haben:

a)
Schon die in .dem Antrag aufgeführten Einzeläußerungen haben in ihrem jeweiligen Kontext mit dem übrigen Beitrag eine subjektive Bewertung zum Ausdruck gebracht:

Dass der „eigentliche Kopf am Nürburgring‘ von privater Seite mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ganz Andere?‘ sein soll, stellt sich als zusammenfassende Würdigung der im weiteren Beitrag geschilderten Umstände in dem Sinne dar, dass … weder Geld noch Erfahrung habe, jedoch in Verbindung mit anderen finanzstarken, wenngleich „dubiosen“ Geschäftsleuten stehe, und bringt eine subjektive Beurteilung zu Ausdruck. Auch wenn im Übrigen zahlreiche, mit weiteren Details angereicherte tatsächliche Umstände geschildert worden sind, so ändert das nichts daran, dass es sich bei der Aussage, „eigentlicher Kopf am Nürburgring von privater Seite“ sei nicht der Verfügungskläger zu 2), sondern ein‘ Anderer ebenso wie bei der weiteren Äußerung, der Verfügungskläger zuZ) habe anders.als der „langjährige Freund des guten Freundes aus der Formel-Szene den Part. (sc: des Privatinvestors)“ offiziell übernehmen können,‘ um einen subjektiven Standpunkt zum Ausdruck bringende Aussagen handelt, mit denen die Sicht des die erwähnten Umstande anführenden Verfassers des Artikel präsentiert wird. Nichts anderes gilt für die weiteren Aussagen, wonach der Verfügungskläger zu 2) über „diese Verbindung“ – gemeint ist offensichtlich die Immobilien-Szene von Mallorca – „für das Projekt „Nürburgring‘ eingesetzt worden sein dürfte“ und ferner „‚“ Horst Hummel über seinen‘ Geschäftspartner Kai Richter die Finger im Nürburgring-Projekt“ habe. Auch wenn sämtlichen Aussagen nach- dem Kontext des Beitrags ein Tatsachengehalt und die Vermengung mit Fakten nicht abgesprochen werden kann, sind sie insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Sinne einer subjektiven Kritik geprägt. Der konkrete Sinngehalt der vorstehenden Aussagen würde sich bei Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte verändern und verfälschen. In der Konstellation einer solchen Vermengung von faktischen und wertenden Elementen einer komplexen Äußerung ist aber insgesamt von der Kundgabe einer Meinung auszugehen, die begrifflich im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen ist. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen werden, so könnte der grundrechtliehe Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1 ff – kritische Bayer-Aktionäre – Rdn. 46 f gemäß Juris-Ausdruck). Hinzu kommt, dass die den Äußerungen immanenten tatsächlichen Elemente denkbar pauschal und „schwach“ sind. Schon der Wunsch des erwähnten Freundes des damaligen Geschäftsführers … des Nürburgrings, dass sein langjähriger Freund aus der Formel-Szene den Part des Investors übernehme, der indessen offiziell nicht habe auftreten können, so dass der Verfügungskläger zu 2) auf den Plan gerufen worden sei, bleibt eine als solche nicht greifbare Vermutung. Gleiches gilt für die im Übrigen aufgezeigten geschäftlichen Verbindungen zwischen dem Verfügungskläger zu 2) und Horst Hummel sowie wiederum zwischen diesem und John Palmer. Diese Verbindungen sind zwar mit gewisser Detailanreicherung geschildert, den maßgeblichen Schritt zu der „Empfehlung des guten Freundes des Freundes“ des Geschäftsführers …. und der Einsetzung des an dessen statt auf den Plan gerufen Verfügungsklägers zu 2) belegt das im Faktischen jedoch nicht. In diesem Punkt bleibt der faktische Bezug der in Rede stehenden Aussagen substanzlos und pauschal, und tritt nahezu vollständig hinter den wertenden Charakter zurück.

b)
Aus den aufgezeigten Gründen ist danach aber auch der durch die vorbezeichneten EinzeIäußerungen vermeintlich hervorgerufene „Eindruck“ als Meinungsäußerung einzuordnen und entsprechend zu würdigen. Die Aussage, dass der Verfügungskläger zu 2) als Geschäftsführer von … im Auftrag und im Interesse eines unbekannt bleiben wollenden Hintermannes handele, stellt sich als eine die vorangegangenen Aussagen nicht nur zusammenfassende, sondern in die gleiche Richtung bewertende Schlussfolgerung dar, mit der die vorher schon zum Ausdruck gebrachte Beurteilung zwar plakativ verstärkt, aber in der Sache nichts Neues zum Ausdruck gebracht wird.

c)
Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen setzte sich das Recht der freien Meinungsäußerunq des Verfügungsbeklagten durch. Die mit der/den vorstehenden Äußerung/en zum Ausdruck gebrachte kritische Wertung bezieht sich auf die gewerbliche bzw. geschäftliche Betätigung der Verfügungskläger. In diesem Bereich mussten und müssen sie sich aber auch eine durchaus scharfe und selbst überzogene Kritik gefallen lassen. Die Grenze zur Schmähung ist angesichts des Bezugs zu der in der Öffentlichkeit geführten Diskussion um die auch außerhalb der ‚Landesgrenzen von Rheinland-Pfalz Aufsehen erregende Finanzierung und Umsetzung des Projekts „Nürburgring 2009“ nicht annähernd tangiert worden. Soweit die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile der insgesamt als Meinungsäußerung zu würdigenden Aussage im Rahmen der Grundrechtsabwägung von Bedeutung ist, rechtfertigte auch dieser Gesichtspunkt keine die Zulässigkeit der künftigen Verbreitung der konkreten Äußerungen hindernde Würdigung. Angesichts der erkennbaren, Pauschalität ist dieser tatsächliche Gehalt denkbar schwach. Der wertende Anteil der Äußerung/en ist demgegenüber von solcher Dominanz, dass selbst in dem Fall, dass objektiv ein „Hintermann“ nicht existiert und der Verfügungskläger zu 2) bei seinem Engagement für und in dem Projekt „Nürburgring 2009“ allein seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen hat und wahrnimmt, dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger in der Gesamtschau kein solches Gewicht beizumessen ist, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten demgegenüber zurückzustehen hätte.

3.
Soweit denVerfügungsklägern ein Verfügungsanspruch zur Seite stand, hat das Landgericht zutreffend auch einen Verfügungsgrund bejaht. Die Verfügungskläger haben durch eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 2) und durch Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass sie erstmals durch dessen E-Mail vom 30.12.2010 von dem in dem …-Forum geposteten Beitrag des Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt haben und dass ihre Prozessbevollmächtigten vorher nicht mit einem Mandat in dieser Angelegenheit ausgestattet waren.

Der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in erster Instanz bis zum 03.02.2011 beträgt 40.000,00 EUR, danach 30.000,00 EUR. Der Wert des Berufungsverfahrens bis zum Termin am 11.10.2011 beträgt 30.000,00 EUR, danach beläuft er sich auf die Summe der in beiden Instanzen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

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