OLG Köln: Irreführende Werbung mit unzutreffenden Eigenschaften von Waren

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 78/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn ein Motorenöl als „vollsynthetisch“ bezeichnet wird, obwohl es nicht – wie bei dieser Bezeichnung üblich – aus Grundölen der API-Gruppen IV/V, sondern aus Hydrocrackölen (API-Gruppe III) besteht. In diesem Fall seien erläuternde Zusätze erforderlich, wenn Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen werden, unter der am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben werden. Ohne Erläuterung würden beim Verbraucher unzutreffende Vorstellungen über die Qualität des Erzeugnisses geweckt, welche auch Grundlage für die geschäftliche Entscheidung seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Werbung Motorenöl).


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