OLG Köln: Ist die Unterlassungserklärung zu eng gefasst, kann einstweilige Verfügung beantragt werden / Zweifel, ob kerngleiche Verstöße erfasst sind, gehen zu Lasten des Abgemahnten

veröffentlicht am 26. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 127/09
§§ 151, 339 BGB; 8, 12 UWG

In dieser Entscheidung des OLG Köln äußert sich das Gericht zu den Voraussetzungen der Einbeziehung kerngleicher Verstöße in eine Unterlassungserklärung. Umfasse die Erklärung keine kerngleichen Verstöße, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Allerdings könne die Erfassung auch konkludent geschehen. Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht die Einbeziehung jedoch ab. Die streitige Unterlassungserklärung nahm zum einen nur auf den konkreten Verstoß Bezug, zum anderen wurden im Vorspann der Erklärung auch lediglich die Details der konkreten abgemahnten Verletzungshandlung wiederholt. Auch durch Auslegung könne nicht ermittelt werden, ob kerngleiche Verstöße erfasst sein sollten. Zudem habe die Beklagte auf die entsprechende Beanstandung des Klägers innerhalb der ihr gesetzten angemessen Frist nicht reagiert, so dass von einer konkludenten Einbeziehung kerngleicher Verstöße in die Unterwerfung nicht die Rede sein könne.

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