OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der alten Musterbelehrung für den Widerruf?

veröffentlicht am 11. September 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 6 U 23/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung des vor dem 04.08.2011 geltenden Musters für eine Widerrufsbelehrung nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Ausführungen zu den Folgen des Widerrufs hinsichtlich des Wertersatzes seien jedenfalls inhaltlich richtig und verständlich und daher nicht zu beanstanden. Anders mag dies allerdings im ersten Teil der Widerrufsbelehrung aussehen, welcher in der „alten“ Musterbelehrung auf eine nicht mehr zutreffende rechtliche Grundlage Bezug nimmt. Über diesen Teil hatte das Gericht vorliegend nicht zu befinden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

Nach Überzeugung des Senats hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung erforderlich und keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Verfahrensfehlerfrei und mit rechtlich zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Einzelrichterin des Landgerichts mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 teilweise aufgehoben und den Verfügungsantrag zu Nr. 1 lit. b mangels eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Denn deren Belehrung über die Folgen eines wirksamen Widerrufs des in Rede stehenden Fernabsatzvertrages entspricht nicht nur wörtlich der bis zum 03.08.2011 gültigen Musterbelehrung nach Anlage 1 zu Art. Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, sondern steht ersichtlich auch mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang.

Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis, dass der Verbraucher ggfs. Wertersatz leisten müsse, dies aber nicht gelte, „wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen“ sei und er „für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung … keinen Wertersatz leisten“ müsse, ist nicht nur klar und verständlich, sondern auch inhaltlich zutreffend. Soweit die zum 04.08.2011 in Kraft getretene Fassung der §§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB darauf abstellt, dass mit der Sache nicht umgegangen und die Ware nicht in einer Weise genutzt worden sein dürfe, „die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“, wird damit der Sache nach nichts anderes zum Ausdruck gebracht, was auch daraus deutlich wird, dass die geltende Fassung der Musterbelehrung die „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ gerade als ein Testen und Ausprobieren definiert, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist (Abs. 2 S. 4).

Dahinter steht die Erwägung, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft vor Vertragsschluss keine Möglichkeit hat, sich die in Aussicht genommene Ware in einem Ladengeschäft anzusehen oder sie auf ihre Funktionstauglichkeit und weitere Eigenschaften zu untersuchen, weshalb es ihm ermöglicht werden soll, sich nach angemessener Bedenkzeit, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, von dem wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen (vgl. BGH, GRUR 2012, 643 [Rn. 22] – Überschrift zur Widerrufsbelehrung; EuGH, NJW 2009, 3015 [Rn. 20, 29] – Messner). Es kann ersichtlich keine Rede davon sein, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Fassung des Hinweises den Verbraucher über diese Bedingungen in relevanter Weise im Unklaren ließe oder ihnen eine zu weitgehende Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs vorspiegeln würde.

Angesichts der unter den vorliegenden Umständen gänzlich fernliegenden Annahme eines Wettbewerbsverstoßes der Antragsgegnerin bietet der Streitfall auch keinen Anlass zu einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO.

Die Berufung wird nach alledem zurückzuweisen sein, wenn nicht der Kläger die Gelegenheit zu einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Stellungnahmefrist wahrnimmt.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 33 O 261/12

I