OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß, obwohl „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ nur „Sachverständiger für Feuchte und Schimmelpilzbelastungen (TÜV)“ ist

veröffentlicht am 3. Februar 2016

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016, Az. 6 U 103/15
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Sachverständiger sich auf seinem Briefbogen als „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ bezeichnen darf. Streitgegenständlich war die folgende (Teil-) Darstellung:

Sachverständigenlogo

Diese Werbung wurde auf Grund der Tatsache angegriffen, dass der TÜV (Rheinland) den Sachverständigen nur für das Sachgebiet „Feuchte und Schimmelpilzbelastungen“ geprüft und ihm dabei nicht den Titel „Bausachverständiger“ erteilt hatte, sondern vielmehr den Titel „Sachverständiger für Feuchte und Schimmelpilzbelastungen (TÜV) mit geprüfter Qualifikation“. Der Kölner Senat vermochte gleichwohl in dem Briefbogen keine Irreführung zu erkennen: Die Bezeichnung „Sachverständiger“ sei nicht geschützt und Dritte würden unter dem Begriff „Bausachverständiger“ ohnehin keine fachliche Omnipotenz in der gesamten Reichweite der Baubranche verstehen. Ausschlag gebend war aber auch das besondere Layout des Briefbogens, bei dem sich die o.g. Werbung erst unter der Berufsbezeichnung „staatl. geprüfter Bautechniker“ befand und eine weitere Berufsangabe enthielt. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main.

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