OLG Köln: Keine Gebührenerstattung für den Patentanwalt in der Zwangsvollstreckung nach einer Geschmacksmustersache

veröffentlicht am 29. August 2012

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 17 W 135/12
§ 52 Abs. 4 GeschmMG

Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Zwangsvollstreckungssache (Zwangsgeld), die dem Erkenntnisverfahren in einer Geschmacksmustersache nachfolgt, keine Gebühren für einen hinzugezogenen Patentanwalt zu erstatten sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Geschmacksmustersache mehr vorliege. Nach Auffassung des Gerichts ist – auch bei weiter Auslegung – nicht jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Verfahren der Zwangsvollstreckung ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache. Vorliegend ging es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen ungenügend erteilter Auskunft (Lieferanten, Abnehmer, Umsätze). Dies sei weder als Geschmacksmustersache zu bewerten noch sei dafür die besondere Sachkunde eines Patentanwalts erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2012 (84 O 69/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 29. Februar 2009 sind von der Schuldnerin 247,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. März 2012 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 247,40 €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin im Ausgangsrechtsstreit (Geschmacksmustersache) unter dem 23. März 2011 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, wonach der Antragsgegnerin der Vertrieb bestimmter zahntechnischer Produkte (Veneers) untersagt wurde (Antrag zu 1.) und sie Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihr vertriebenen Produkte zu erteilen hatte (Antrag zu 2.).

Die Antragstellerin beantragte nach Abschluss des Erkenntnisverfahren gem. § 888 ZPO die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin, da diese ihrer Auskunftsverpflichtung nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei. Das Landgericht hat nach der Erteilung von Auskünften durch die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. Februar 2012 festgestellt, dass das Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache erledigt sei. Es hat der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Antragstellerin hat zur Kostenfestsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren angemeldet:

– eine 0,3 Verfahrensgebühr ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten gem. VV 2, 13

RVG i.V.m. VV 3309 in Höhe von 227,40 €

– eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. § 52 Abs. 4 GeschmMG i.V.m. Nr. 3309 VV

RVG für die Mitwirkung ihrer Patentanwälte in Höhe 227,40 €

– sowie jeweils Kostenpauschalen in Höhe von 20 € 40,00 €

Diese Kosten (insgesamt 494,80 €) sind von der Rechtspflegerin antragsgemäß festgesetzt worden.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit Gebühren für die Mitwirkung der Patentanwälte angesetzt worden sind. Sie macht geltend, bei dem Zwangsvollstreckungsverfahren habe es sich nicht um eine Geschmacksmustersache gehandelt. Die tatsächliche Mitwirkung der Patentanwälte sei auch weder dargetan worden noch notwendig gewesen.

II.

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässigen Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat die von der Antragstellerin geltend gemachte Verfahrensgebühr für die Einschaltung ihrer Patenanwälte – und damit auch die Kostenpauschale – zu Unrecht festgesetzt. Eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin folgt vorliegend weder aus § 52 Abs. 4 GeschmMG noch hat die Antragstellerin dargelegt gemacht, dass die Mitwirkung ihrer Patentanwälte aus Gründen besonderer Sachkunde erforderlich war.

1.

§ 52 Abs. 4 GeschmMG bestimmt, dass von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind. Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist der Begriff der Geschmackmustersache – ebenso wie der der Marken-, Gebrauchsmuster- und Patentsache – weit auszulegen (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 52 Rdnr. 10, Günther/Beierlein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 52 Rdnr. 15, jeweils m.w.N.). Daraus folgt indes kein Automatismus in dem Sinne, dass jedes einem Erkenntnisverfahren nachfolgende Zwangsvollstreckungsverfahren ebenfalls eine Geschmacksmusterstreitsache darstellt. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob es der vom Gesetzgeber für das Erkenntnisverfahren fingierten besonderen Sachkunde des Patentanwalts auch im Rahmen der Vollstreckung des Anspruchs bedarf. Das wird in der Rechtsprechung etwa in den Fällen anerkannt, in denen es gem. § 890 ZPO um die Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung geht. Denn hier besteht die nicht nur abstrakte Gefahr, dass die Parteien über den objektiven Umfang der titulierten Verpflichtung aus einer Patent-, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster- oder Markensache streiten (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.06.2010 – 6 W 1198/05 – = GRUR-RR 2006, 68;). Auch bei der Herausgabevollstreckung zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände kann die Mitwirkung eines Patentanwalts in kostenrechtlicher Hinsicht Anerkennung finden, wenn nämlich die titulierte Herausgabeanordnung so unbestimmt gefasst ist, dass es im Einzelfall einer besonderen Sachkunde bedarf, um die Verletzungsgegenstände eindeutig zu identifizieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2010 – 2 W 69/09 = GRUR-RR 2010, 405).

Grundsätzlich anders liegen die Dinge indes bei der Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung bezüglich der Herkunft und des Vertriebsweges der in Rede stehenden Produkte. Es geht dem Berechtigten in diesen Fällen ausschließlich um die Erlangung von Angaben, die keinen technischen Hintergrund aufweisen. Die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts bei der Durchsetzung solcher Ansprüche ist daher – jedenfalls in der Regel – nicht ersichtlich.

Das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren erfüllt nach dem Gesagten nicht die Voraussetzungen einer geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeit. Der Antragsgegnerin ist auferlegt worden, die Namen, Anschriften von Herstellern, Vorbesitzern, Lieferanten, Abnehmern und Verkaufsstellen sowie die Mengen der umgesetzten Veneers zu anzugeben. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist sie dieser Verpflichtung, wenn auch sukzessive, durch die Mitteilung ihres Lieferanten und ihrer Abnehmerin sowie durch die Vorlage ihrer Preisliste und die Angabe der Summe der verkauften Veneers nachgekommen. Zwischen den Parteien gab es nicht etwa einen Streit darüber, ob die betreffenden Produkte Gegenstand der Unterlassungsverfügung waren oder nicht. Somit bedurfte es auf der Gegenseite ersichtlich nicht der Unterstützung durch einen Patentanwalt. Das Verfahren hätte vielmehr auch allein von den – zumal in wettbewerblichen Streitigkeiten offensichtlich erfahrenen – anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin betrieben werden können.

Der Senat verkennt nicht, dass das OLG Stuttgart eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwaltes nach § 52 Abs. 4 GeschmMG auch im Falle einer Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer Auskunft angenommen hat (Beschl. v. 21.03.2005 – 8 W 106/05BeckRS 2005, 07649). Das Gericht hat es dabei für die Annahme einer geschmacksmusterrechtlichen Streitsache genügen lassen, dass eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Gegenstände noch in den Auskunftsanspruch fallen und welche nicht, nicht habe ausgeschlossen werden können. Dieser, auf eine rein abstrakte Gefahrenlage abstellenden Betrachtungsweise folgt der Senat nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Anhaltpunkte für eine solche Auseinandersetzung vorliegen.

2.

Greift eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin nicht schon auf der Grundlage von § 52 Abs. 4 GeschmMG, so hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass die Mitwirkung ihrer Patentanwälte aus sonstigen Gründen erforderlich war. Dafür ist nichts ersichtlich. Es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 84 O 69/11

I