OLG Köln: Löschungsanspruch bzw. Korrekturanspruch gegen Creditreform wegen falscher Bonitätsdaten gerichtlich durchsetzbar

veröffentlicht am 4. Juni 2012

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 18 U 304/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, § 35 Abs. 4 BDSG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Creditreform AG im Wege der einstweiligen Verfügung zur Löschung bzw. Korrektur unrichtiger Daten verpflichtet werden kann, wenn einer außergerichtlichen Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 13.02.2012: 6.000,00 EUR, danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

Die Parteien haben der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Hätte die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung nicht die vom Verfügungskläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, hätte der Senat die beantragte einstweilige Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlassen.

Zur Begründung wird auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 05.01.2012 Bezug genommen, an denen auch die Ausführungen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23.012012 nichts ändern:

Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf § 35 Abs. 4 BDSG ist nicht geeignet, den Verfügungsgrund in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man mit der Verfügungsbeklagten davon ausginge, dass der Sperrungsanspruch nach dieser Vorschrift eine genaue Bezeichnung der angeblich unrichtigen Daten voraussetzt, lässt sich das nicht auf die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche übertragen. Diese sind auf die Zukunft gerichtet und stehen selbständig neben den spezifischen, auf Beseitigung gerichteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Ihre Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt eine vorherige außergerichtliche Aufforderung im Wege der Abmahnung nicht voraus. Eine bloße Korrektur der Daten durch die Verfügungsbeklagte hätte und hat hinsichtlich der Angaben zur … AG zudem den Verfügungsgrund nicht entfallen lassen.

Der neue Vortrag der Verfügungsbeklagten zur Löschung der Daten widerlegt auch nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Wiederaufnahme der fehlerhaften Daten aufgrund technischer Fehler oder eines Zugriffs auf die Quellen, aus denen sie ursprünglich entnommen worden sind, scheide aus, reicht nicht aus. Dass die Daten derzeit in der Datenbank der Verfügungsbeklagten nicht mehr vorhanden sind, schließt gerade nicht aus, dass sie erneut aufgenommen werden. Dass sie in den Quellen, aus denen die Verfügungsbeklagte sie entnommen hat, nicht mehr vorhanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Ob die Daten etwa in Form von Ausdrucken o.ä. verkörpert oder nur digital vorhanden sind, ist für die EntscheidUng ohne Bedeutung.

Angesichts dessen führt auch die den Vortrag der Verfügungsbeklagten schlicht wiederholende eidesstattliche Versicherung des Herrn … nicht weiter.

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