OLG Köln: Markenverletzung beim Vertrieb von Kontaktlinsen trotz neu gestalteter Umverpackung

veröffentlicht am 27. April 2015

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2014, Az. 6 U 183/13
Art. 9 Abs. 1 S. 2 b) GMV, Art. 102 Abs. 1 GMV

Das OLG Köln hat entschieden, dass hinsichtlich des Vertriebs von Kontaktlinsen unter einer fremden Marke auch dann eine Markenverletzung vorliegt, wenn die Umverpackung neu gestaltet wurde. Liege keine Erschöpfung vor, weil sich die Markeninhaberin dem Vertrieb berechtigt widersetze, genüge es für die Markenverletzung, dass auf der neuen Umverpackung die Internetadresse, welche die Marke enthält, aufgedruckt sei, und auch das Produkt innen die Marke abbilde. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 07.11.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 75/13 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist ein malaysisches Unternehmen, welches weltweit Motivkontaktlinsen vertreibt. Sie ist u.a. Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „D“ (Nr. 0097XXXXX). Die Marke beansprucht Schutz für die Warenklassen 9 (u.a. Kontaktlinsen), 35 und 38 der Nizzaer Klassifikation.

Die Antragsgegnerin war bis Ende 2012 die deutsche Vertriebspartnerin der Antragstellerin. Unstreitig sind die Beteiligten seither geschäftlich getrennt, wobei Uneinigkeit über den Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung besteht. Die Antragsgegnerin sowie einige ihrer gewerblichen Kunden wurden durch einen weiteren Mitbewerber der Antragstellerin wegen Verwendung nicht EU-konformer Verpackungen (ISO-Zertifikat) abgemahnt. Hierdurch kam es zu einer umfassenden Rückführung der Produkte „D“. In der Folge verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Übersendung neuer, rechtskonforme Verpackungen. Diese übersandte neue Verpackungen jedoch nur in geringer Zahl, wobei diese zum Teil auch nur mit leicht lösbaren Aufklebern die beanstandeten Stellen kaschierten. Die Antragsgegnerin, die noch im November 2012 Originalprodukte der Antragstellerin in Höhe eines Betrages von ca. 90.000 US Dollar bezogen hatte und über „D“-Linsen in erheblichem Umfang verfügt, begann daher, die Linsen in einer eigens gestalteten Umverpackung – wie aus dem in den Tatbestand des angefochtenen Urteils eingeblendeten Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlich – in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben. Davon erhielt die Antragstellerin Anfang Juni 2012 Kenntnis und mahnte die Antragsgegnerin erfolglos ab.

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin am 01.07.2013 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin die Verwendung der eigens gestalteten Produktverpackungen untersagt. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und aller Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung bestätigt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragsgegnerin den auf Abweisung des auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag weiter. Sie widerholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere, dass das Landgericht in den Umverpackungen eine Markenverletzung gesehen hat. Jedenfalls sei bereits durch das Einführen der Waren Erschöpfung eingetreten, da es sich um schlichtes de-branding handele. Zudem seien die Kontaktlinsen nicht als Luxusgüter zu qualifizieren und die gewählte Verpackung auch nicht minderwertig, so dass auch eine Rufbeeinträchtigung durch die Umverpackung ausscheide. Schließlich handele die Antragstellerin treuwidrig, da ihr früheres vertragswidriges Verhalten auf die Markenrechte durchschlage.

Die Antragstellerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortag das angefochtene Urteil.

II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegen das Bestehen eines Verfügungsgrundes hat die Antragsgegnerin weder erst- noch zweitinstanzlich etwas erinnert, so dass ausgehend von einer unstreitig erstmaligen Kenntnisnahme von der Verletzungshandlung Anfang Juni 2012 der am 26.06.2013 bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Dringlichkeit wahrt .

Der Antragstellerin steht auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 S. 2 b), 102 Abs. 1 GMV zu. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und verweist ergänzend auf die zutreffenden, die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte umfassend darstellenden und auf die streitgegenständlichen Umverpackungen anwendenden Erwägungen der den Verfahrensbeteiligten bekannten und als Anlagen zur hiesigen Akte gereichten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 07.03.2014 (Az. 34 O 50/13) sowie des Landgerichts München I vom 17.06.2014 (Az. 33 O 13498/13). Die genannten Gerichte haben zutreffend begründet, dass und warum der Vertrieb der Linsen der Antragstellerin in den eigenen Verpackungen der Antragsgegnerin die Wortmarke „D“ verletzt und die Antragsgegnerin sich nicht auf Erschöpfung gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV berufen kann. Den jeweiligen Ausführungen, denen die Antragsgegnerin kein entscheidungserhebliches Vorbringen entgegengesetzt hat, schließt sich der Senat an und weist mit Blick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung lediglich ergänzend auf Folgendes hin:

Die Antragsgegnerin hat die Gemeinschaftswortmarke 0097XXXXX der Antragstellerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV verletzt, indem sie das identische Zeichen „D“ für identische Waren, nämlich Kontaktlinsen, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwendet hat. Auf den Gläsern der von der Antragsgegnerin vertriebenen Kontaktlinsen war die klägerische Wortmarke in Form der Internetadresse www.D.com aufgedruckt. Auf Erschöpfung gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da sich die Antragstellerin dem Vertrieb der Linsen in den Umverpackungen aus berechtigten Gründen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. Ein Fall des markenrechtlich relevanten Umpackens liegt auch dann vor, wenn nur die auf der originalen Umverpackung befindliche Originalmarke beseitigt wird, die Marke aber z.B. auf einer inneren zusätzlichen Blisterverpackung erhalten bleibt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 24 Rn. 65). Denn auch die Marke auf der inneren Verpackung erfüllt die Herkunftsfunktion gegenüber dem Verbraucher, insbesondere nach einer etwaigen Entfernung der Umverpackung. Die Herkunftsfunktion der Marke ist im Streitfall schon im Hinblick darauf beeinträchtigt, dass aufgrund der Gestaltung der Umverpackung nicht ersichtlich ist, wie die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der auf der äußeren Verpackung angegebene Bezeichnung „G“ und der auf den inneren Behältnissen angegebenen Bezeichnung www.D.com und dem dahinter stehenden Unternehmen der Antragsstellerin als Markeninhaberin sind. Der Verbraucher vermag mangels konkreter Angaben nicht zu erkennen, wer tatsächlich Hersteller der Ware ist und von wem die Ware ggf. umverpackt worden ist. Die Antragsgegnerin hat keine – zumutbaren – Anstrengungen unternommen, die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion zu beseitigen. Eine solche Beeinträchtigung ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn für den Verkehr hinreichend deutlich ist, dass mit der Originalmarke keine Gewähr mehr für die veränderte Ware verbunden ist (Ströbele/Hacker, a.a.O. § 24 Rn. 61). Weder die Angaben auf der Umverpackung noch diejenigen auf dem Behältnis selbst reichen für eine hinreichende Klarstellung bzw. Aufklärung über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der unterschiedlichen Hersteller- und Produktkennzeichnungen aus. Dadurch tritt eine Herkunftsverwirrung ein, gegen die sich die Antragstellerin berechtigt zur Wehr setzt. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin – worauf das Landgericht Düsseldorf bereits zutreffend hingewiesen hat – die Antragstellerin als Markeninhaberin auch nicht vorab vom Feilhalten des umgepackten Produkts unterrichtet. Die Unstimmigkeiten in der Vertragsabwicklung im Nachgang zu dem Ende 2012 beendeten Vertrag rechtfertigen ein Absehen hiervon zulasten einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke nicht.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Vorinstanz:
LG Köln, Az.  81 O 75/13

I