OLG Köln: Medikamentenwerbung mit Erfolgsgarantie ist irreführend

veröffentlicht am 17. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 6 W 42/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 3 S.1 i.V.m. S.2 Nr. 2 a HWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, nach welcher nach Einnahme eines bestimmten Medikaments kein Arztbesuch für die jeweiligen Beschwerden erforderlich sei, irreführend sei und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Die beanstandete Werbung enthalte nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehöre, das Versprechen, dass ein Erfolg, nämlich die Beseitigung der Beschwerden, mit Sicherheit erwartet werden könne. Dabei bedürfe es nicht des ausdrücklichen Versprechens eines Erfolges oder einer „Erfolgsgarantie“. Vielmehr komme es darauf an, ob nach der subjektiven Wirkung, welche die fragliche Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen erziele, der Eindruck oder auch nur Anschein eines sicheren Erfolges erweckt werde (OLG KÖln, GRUR 2000, 156, 157 mwN).

Die Bitte, einen Arzttermin abzusagen, bedeute, dass ursprünglich ein Arzttermin vereinbart worden sei. Üblicherweise werde ein Arzttermin zur Behandlung solcher Beschwerden (hier: Sodbrennen) vereinbart, bei denen sich der Betroffene nicht selbst zu helfen wisse und deshalb ärztlicher Hilfe bedürfe. Der Verkehr werde annehmen, dass eine solche Situation der in dem Fernsehspot gezeigten Szene vorangehe. Indem der Betroffene als Grund für die Absage des Arzttermins angebe, „Jetzt gibt es B. von C.“, werde dem Zuschauer suggeriert, durch die Einnahme von B. könnten die Beschwerden so behandelt werden, dass es einer ärztlichen Beratung und Behandlung nicht bedürfe. Das bedeute aber, dass diese Beschwerden rückhaltlos beseitigt werden könnten. Dabei werde der Verkehr nicht davon ausgehen, dass es sich um die Darstellung der Entscheidung einer individuellen Person und eines individuellen Arzttermins handele. Vielmehr werde der Zuschauer davon ausgehen, dass die in dem Fernsehspot gezeigte Situation verallgemeinerbar und auch auf ihn übertragbar sei; anderenfalls würde Werbung ihren Zweck nicht erreichen können. Von einer rückhaltlosen Heilung könne aber keine Rede sein.

I