OLG Köln: „Nichtraucher in 5 Stunden“ ist irreführend, wenn die Rückfallquote bis zu 60% beträgt

veröffentlicht am 28. April 2010

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 6 W 130/09
§§ 3; 5 UWG

Das OLG Köln hat einem Unternehmen untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein Tabakentwöhnungsseminar mit folgenden Worten zu werben: „Nichtraucher in 5 Stunden –  Möchten Sie ganz einfach zum Nichtraucher werden? Ohne Entzugserscheinungen oder das Gefühl, dass Ihnen etwas fehlt? Keine Sorge, das werden Sie schaffen: Fünf Stunden Seminar reichen dafür aus.“ Die Werbung sei irreführend.

Die Aussage enthalte entgegen der in der Antwort auf das Abmahnschreiben ausgeführten Ansicht der Antragsgegnerin eine Tatsachenbehauptung: sie suggeriere – was die Antragsgegnerin für sich ja auch in Anspruch nehme -, dass eine Raucherentwöhnung innerhalb eines Seminars mit der Dauer von fünf Stunden möglich sei. Darüber hinaus verstehe der Verbraucher den Text dahin, dass diese Entwöhnung zu einem dauerhaften Erfolg führe. Denn die Antragstellerin weise zutreffend darauf hin, dass der Verkehr unter einem Nichtraucher nicht eine Person versteht, die lediglich für einen kurzen Zeitraum nicht raucht, sondern jemand, der seine Tabaksucht überwunden hat.

Der Verkehr werde zwar nicht verkennen, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung keine unbedingte Erfolgsgarantie abgebe, weil sie eine solche gar nicht abgeben könne; einen seriösen Aussagegehalt habe die Werbung aber nur dann, wenn der Verkehr sie dahin verstehe, dass die von der Antragsgegnerin entwickelte Methode der Raucherentwöhnung im Regelfall, d.h. bei einem durchschnittlichen Teilnehmer des Seminars, erfolgreich sei und in der Vergangenheit bereits gewesen sei. Da die Antragsgegnerin Seriösität für sich in Anspruch nehme und der Verkehr auch keinen Anlass habe, diese in Frage zu stellen, werde er also die beanstandete Werbung dahin verstehen, dass in der Vergangenheit die Teilnehmer eines von der Antragsgegnerin angebotenen Seminars im „Normalfall“ jedenfalls in dem ersten Jahr nach der Teilnahme nicht mehr geraucht hätten.

Dabei stelle die Unbestimmtheit des Begriffs „Normalfall“ nicht in Frage, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handele. Ausreichend sei insofern, dass die Aussage einen objektivierbaren Kern enthält, der nachprüfbar ist. Dazu ist keine zahlenmäßig genaue Vorstellung des Anteils der erfolgreichen Teilnehmer der Seminare erforderlich. Es genügt, dass der Verkehr aufgrund dieser Aussage davon ausgehen muss, dass die deutlich überwiegende Mehrheit der Teilnehmer des Seminars zu Nichtrauchern wird.

Es handelt sich hierbei auch nicht um eine unverbindliche Anpreisung. Einem solchen Verständnis stehe bereits die von der Antragsgegnerin gewährte „Geld-zurück-Garantie“ entgegen. Diese verstehe der Verkehr – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht als Hinweis auf die Unsicherheit des Erfolgs des Seminars, sondern als Bekräftigung der Wirksamkeit. Denn ein Anbieter, der mit einer „Geld-zurück-Garantie“ werbe, macht dadurch deutlich, dass er von seinem Angebot überzeugt sei. Der Verkehr gehe davon aus, dass der Anbieter „im Normalfall“ nicht das Geld zurückgeben wolle und daher eine Verpflichtung hierzu nur dann eingehen werde, wenn Garantiefälle Ausnahmefälle seien.

Mit diesem Inhalt sei die Aussage insgesamt irreführend. Die Antragsgegnerin habe selbst in ihrem Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 25.9.2009 dargelegt, dass die Rückfallquote nach ein bis zwei Jahren 30 bis 60 % betrage. Selbst wenn man diese Zahlen, von denen nicht ersichtlich sei, wie die Antragsgegnerin sie ermittelt habe, zugrunde lege, könne nicht die Rede davon sein, dass die von der Antragsgegnerin angebotenen Seminare im Normalfall erfolgreich seien. Die Seminare mögen damit im Vergleich zu anderen Mitteln oder Verfahren zur Raucherentwöhnung ungewöhnlich erfolgreich sein. Gleichwohl könne bei einer Misserfolgsquote von mindestens 30 % keine Rede davon sein, dass ein Misserfolg einen Ausnahmefall darstelle; vielmehr sei er auch für einen durchschnittlichen Teilnehmer eine nicht nur fernliegende Möglichkeit.

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