OLG Köln: Über eine Bank darf nicht identifizierend wegen rechtswidrig überhöhter Zinsforderungen berichtet werden / Rufschädigung vs. Informationsinteresse

veröffentlicht am 14. November 2014

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 15 W 1/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog

Das OLG Köln hat entschieden, dass für eine Bank, welche von dem ihr entgegen gebrachten Vertrauen ihrer Vertragspartner in den seriösen und redlichen Umgang mit ihren Kunden abhängig ist, die Aussage, sie habe einem Kunden über einen langen Zeitraum rechtswidrig erheblich zu hohe Kreditzinsen berechnet und damit überdies zu dessen geschäftlichem Niedergang beigetragen, einen ganz erheblichen Ansehensverlust und erheblich geschäftsschädigende Wirkungen bedeutet. Diese Beeinträchtigung, die sich aus der Identifizierung als ein solches sich unredlich verhaltendes Bankunternehmen ergebe, müsse die Bank auch unter Berücksichtigung des mit der Berichterstattung wahrgenommenen Informationsinteresses der Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

 

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.2013 – Az. 28 0 452/13 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es der Antragsgegnerin zu 3) unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 E, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, über die Antragstellerin im Zusammenhang einer Auseinandersetzung mit der H Kraftfahrzeughandel GmbH über die Berechnung geschuldeter Zinsen unter Angabe folgender Merkmale

– der geschäftlichen Bezeichnung („T“), und/oder

-des Geschäftsbereichs („Autofinanzierungsbank“)

und/oder

-gesellschaftrechtlicher Verbindungen („Tochter einer spanischen Großbank“)

und/oder

des Firmensitzes („N“) identifizierend zu berichten,

wie in dem nachfolgend wiedergegebenen, am 30.09.2013 unter der URL http://www.xxx aufrufbaren Artikel „Berechnete eine Autobank jahrelang zu hohe Zinsen?“ geschehen:

05.11.2013

H2® – der Finanznachrichtendienst (www.H2.net.) – Pressemeldung vom 30.09.2013 Anlage AST 5

Berechnete eine Autobank jahrelang zu hohe Zinsen?

Die 1979 gegründete H Kraftfahrzetighandel GmbH aus X nördlich von N2 gehörte einst zu den größten Peugeot-Händlern Deutschlands. Doch die Wirtschaftskrise, aber auch der Ärger mit der eigenen Autofinanzierunes-Bank T aus N zwangen das renommierte Haus in die Knie.

Erzielte Inhaber H Junior (47) im Jahre 2008 noch rund 43 Millionen Euro Umsatzerlöse und verfügte über rund 2 Millionen Euro Eigenkapital, so sanken die Umsatzerlöse im Jahre 2010 auf rund 33 Millionen Euro, das Eigenkapital ging ins Minus von rund 3 Millionen Euro.

Am 25. September 2012 musste der Autohaus-Chef gar eine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgeben. Am 27. Februar 2013 gab er den Geschäftsführerposten auf.

„Zum großen Teil lag es an Autohändlern, die seit zehn Jahren nacheinander die gelieferten Autos nicht bezahlten‘, erzählte H dem Finanznachrichtendienst H2.net. „Mal blieb einer zwei Millionen Euro schuldig, mal 8 Millionen Euro.“

Dann habe sich auch noch sein Steuerberater verrechnet und vier Millionen Euro zu viel ans Finanzamt abgeführt.

Und dann zu allem Überfluss habe ihn auch noch die eigene Autofinanzierungsbank aus N, Tochter einer spanischen Großbank, mit falsch berechneten Zinsen in zwei Jahren um rund 223.000 Euro berumpst.

Zu diesem Ergebnis kam jedenfalls ein Gutachten des hauptberuflichen Kontenprüfers F aus M in Baden-Württemberg.

Den rief der Peugeot-Händler, weil ihm folgendes Spanisch vorkam:

Gebrauchtwagen, die er in Zahlung nahm, finanzierte er bis zum Wiederverkauf mit einem Kredit mit variablen Zins und der war fix gekoppelt an eine Art Leitzins, zu dem sich die Banken untereinander Geld leihen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Bankkontenprüfer F

Konkret, so H gegenüber H2.net: „Wenn die Bank

mir 10.000 Euro gab, musste ich für 120 Tage drei Prozent

Zinsen bezahlen. Das war ein Zins, der sich zwischen 2009 und 2011 an dem Euribor orientierte. Falls es mir nicht gelang, das Auto innerhalb der 120 Tage weiterzuverkaufen und der Kredit somit verlängert werden würden, könnte der Zins plus 6 Prozent auf theoretisch 9 Prozent steigen.“

H2.net: Wieso theoretisch?

-hohe-Zinsen

Seile 1 von 1

H: „Ich hatte ja nicht nur einen Wagen in der Finanzierung. In Spitzenzeiten waren es 250. Es gab ein KK-Konto mit etwa 300.000 Euro. Ich habe stets Abschläge bezahlt. Also, egal, ob der eine Wagen innerhalb der 120 Tage bei einem Zinssatz von 3 Prozent nun von mir verkauft wurde oder nicht, habe ich Abschläge von 30 bis 40 Prozent heruntergerechnet auf den einzelnen Wagen einbezahlt. Es gab gar keinen Grund, den Zinssatz Für den Wagen mit 10.000 Euro Kredit zu erhöhen.‘

Im Gegenteil: Mit der Finanzkrise sank auch der Euribor, also der Zinssatz, mit dem sich die Banken untereinander Geld leihen, 2009 von über 4 Prozent auf unier i Prozent, wo er blieb. Heute liegt er nahe Null.

Banksachverständiger Fl stellte dazu fest: „Das heißt, wenn der Zinssatz sinkt, ist die Bank verpflichtet anzupassen, sie darf sich also dadurch nicht bereichern.“

Laut seinem Gutachten habe sich die Bank aber in großem Stil bereichert.

Ohne vertragliche Grundlage habe die Autofinanzierungsbank der H Kraftfahrzeughandel GmbH einen Zins von bis zu 1557 Prozent berechnet, obwohl sie wegen der Koppelung an den Euribor maximal 4,5 Prozent hätte verlangen dürfen, so F.

Autohändler H. der seine Geschichte auch dem B erzählte, sagte im Fernsehinterview: „Was mich am meisten ärgert, dass das eigentlich schäbig ist, dass die ja den Zins laut Gutachten ums Drei- oder Vierfache raufgesetzt haben.“

Gutachter F wies nach, dass die zu viel kassiertem Zinsen dazu führten, dass der Autohändler das fehlende Geld von seinem Hausbank-Konto nehmen musste. Dort seien noch einmal Hausbank-Zinsen von rund 86.000 Euro als Sekundarschaden entstanden.

Zusammen mit den Gutachterkosten in Höhe von 14.280 Euro betrage die Gesamtbereicherung der Ner Autofinanzierungsbank 322.312,67 Euro.

Dieses Geld verlangt der Autohändler nun als Entschädigung. Doch seit Mai 2011, dem Tag der Entdeckung der mutmaßlichen Zinsfalschberechnung, bis heute stellt sich die Bank stur. Ihre Abrechnung sei korrekt, behauptet sie.

Händler H sagte zu H2.net: „Wir haben Klage beim Gericht in N eingereicht. Ich verlange mit Zinsen bis heute rund 400.000 Euro von der Bank . Das Gericht will in den nächsten 14 Tagen einen Termin zur Verhandlung festsetzen.“

Für F ist das altehrwürdige Peugeot-Handelshaus in Bayern kein Einzelfall. Es lohne sich in jedem Fall zu kämpfen. Die dreijährige Verjährung beginne erst ah Entdeckung der Falschabrechnung zu laufen. Das heißt, auch 20 Jahre alte Kontoauszüge gelten noch heute als Beweis. F habe noch nie einen Prozess verloren. Meist komme es zu einem Vergleich, da die Banken den Gerichten nicht das Gegenteil von F Berechnungen nachweisen konnten.

Obwohl die Autofinanzierungsbank aus N angeblich richtig abgerechnet hatte, schickte sie der B2 im Vorfeld des Berichts vom 28. September 2013 im Bayerischen Rundfunk „einen geharnischten Brief“ für den Fall, dass man es wagen sollte, den Namen der Bank zu nennen, sagte H zu H2.net. Registrierte H2.net-Leser bekommen den Namen der Bank bereits im ersten Absatz zu lesen. Was wäre H2.net sonst für ein Warndienst für seine User? Nun denn…

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 3) jeweils zur Hälfte auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Landgericht hat den von der Antragstellerin nach teilweiser Antragsrücknahme mit ihrer sofortigen Beschwerde allein noch weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß dem unter Ziffer 1) formulierten Unterlassungspetitum in der nunmehr maßgeblichen Fassung des Schriftsatzes vom 17.01.2014 zu Unrecht als unbegründet erachtet.

Die Antragstellerin kann aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen der durch die identifizierende Berichterstattung bewirkten Verletzung ihres Anspruchs auf unternehmerische Wertgeltung und der damit zugleich verbundenen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verlangen, dass die Antragsgegnerin zu 3) es künftig unterlässt, wie in dem streitgegenständlichen Artikel identifizierend über sie – die Antragstellerin – zu berichten.

Dem liegt maßgeblich die Erwägung zu Grunde, dass mit der die Antragstellerin als Unternehmen identifizierenden Berichterstattung ein erheblicher Eingriff in deren Wertgeltung als Bankunternehmen verbunden ist, der geeignet ist, diese aus der Sicht der von der Berichterstattung angesprochenen unvoreingenommenen und verständigen Rezipienten nachhaltig zu diskreditieren. Denn einer Bank, die – wie das im konkreten Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattung suggeriert wird -einem noch dazu eng verbundenen langjährigen Kunden („…Hausbank…“/ „…eigene Autofinanzierungsbank…“) permanent vertragswidrig und damit rechtswidrig drastisch überhöhte Zinsen berechnet („…könnte der Zins …auf theoretisch 9 Prozent steigen…“/„…ohne Vertragsgrundlage habe die Autofinanzierungsbank…einen Zins von 15,57 Prozent berechnet, obwohl sie …maximal 4,5 Prozent hätte verlangen dürfen, so F.“1 „…habe ihn auch noch die eigene Autofinanzierungsbank…mit falsch berechneten Zinsen in zwei Jahren um 223.000,00 € berumpst“ wird in aller Regel mit Misstrauen und Ablehnung begegnet.

Gerade für eine Bank, die von dem ihr entgegen gebrachten Vertrauen ihrer Vertragspartner in den seriösen und redlichen, zumindest aber den Bedingungen getroffener vertraglicher Vereinbarungen entsprechenden Umgang ihrer Kunden „lebt“, kann die Aussage, sie habe einem Kunden über einen langen Zeitraum rechtswidrig erheblich zu hohe Kreditzinsen berechnet und damit überdies zu dessen geschäftlichem Niedergang beigetragen, einen ganz erheblichen Ansehensverlust und erheblich geschäftsschädigende Wirkungen nach sich ziehen. Diese Beeinträchtigung, die sich aus der Identifizierung als sich auf die beschriebene rechtswidrige Weise einem Kunden gegenüber verhaltendes Bankunternehmen für die Antragstellerin ergibt, muss diese auch unter Berücksichtigung des mit der Berichterstattung wahrgenommenen Informationsinteresses der Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Die gewichtende Abwägung des mit dem Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin kollidierenden Interesses der Antragstellerin an der Achtung ihrer unternehmerischen Wertgeltung lässt letzterem vielmehr unter den Umständen des gegebenen Falls das stärkere, sich durchsetzende Gewicht beimessen.

Ungeachtet der Frage, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung im Streitfall unmittelbar Anwendung finden, gilt dies jedenfalls für die diesen Grundsätzen zugrunde liegende Erwägung, dass es abhängig von den u. U. schwerwiegenden Folgen, welche die Berichterstattung über ein mutmaßliches Fehlverhalten für den Betroffenen nach sich ziehen kann, der Wahrnehmung eines eben diese Folgen rechtfertigenden Berichterstattungsinteresses und ggf. besonderer journalistischer Sorgfalt bedarf, wenn über den Betroffenen identifizierend berichtet werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 619 „Klinikdirektor“ – RdNr. 15 gem. Juris; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 17 RdNrn.7 und 9c; Wanckel in Götting/Seitz/Schertz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 RdNrn.. 41 ff-jeweils m. w. Nachw.).

Danach kann die Antragstellerin Schutz vor ihrer Identifizierung beanspruchen. Ge?genstand der Berichterstattung ist zunächst das geschäftliche Schicksal der 1979gegründeten H Kraftfahrzeughandel GmbH, konkret deren Niedergang und der hierfür maßgeblichen Ursachen. In diesem Berichtszusammenhang befasst sich der Beitrag mit der Antragstellerin und deren Zinsberechnungsgebaren bzw. „…mutmaßlichen Zinsfalschberechnung…“ gegenüber der H Kraftfahrzeughandel GmbH als eine der Ursachen für den wirtschaftlichen Niedergang dieses vorher erfolgreichen Unternehmens. Auch wenn die als rechtswidrig dargestellte Zinsberechnungspraxis der Antragstellerin zunächst nur als eine der Ursachen aufgeführt ist, die das „altehrwürdige Peugeot-Handelshaus“ bzw. das „…renommierte Haus in die Knie…“ gezwungen hätten, befasst sich der weitere Bericht ausschließlich mit der Antragstellerin und den Auswirkungen der von dieser dem erwähnten Handelsunternehmen berechneten Darlehenszinsen, die ausweislich eines eingehalten Gutachtens des „hauptberuflichen Kontenprüfers“ und „Banksachverständigen“ F zu einer „Bereicherung“ der Antragstellerin „in großen sur bzw. zu einer „Gesamtbereicherung von 322.312,67 €“ geführt hätten. Die Antragstellerin wird auf diese Weise in den Vordergrund der für die Unternehmenskrise der H Kraftfahrzeughandel GmbH Verantwortlichen gerückt, und eine Prangerwirkung erzeugt. Ungeachtet der Frage, ob nicht bereits aus dieser Prangerwirkung ein sich gegenüber dem Informationsinteresse der Antragsgegnerin durchsetzendes Anonymitätsinteresse der Antragstellerin folgt, ergibt sich aber selbst aus einem weitergehenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit über den konkreten Fall des geschäftlichen Niedergangs eines alteingesessenen KfZ-Händlers und den hierzu geleisteten Beitrag des finanzierenden Kreditinstituts hinaus allgemein über die angeblich vertragswidrige Zinsberechnungspraxis einer Bank zu informieren, kein Anlass, sich -wie geschehen- identifizierend mit der Antragstellerin zu befassen. Denn dass die Antragstellerin generell Zinsen zu Lasten ihrer Kreditnehmer unzutreffend berechne, was ein die Information der Öffentlichkeit über ihre Identität begründendes Berichterstattungsinteresse unter Umständen begründen könnte, behauptet weder der Beitrag noch lässt sich das der darin angegeben Äußerung des Herrn F entnehmen, wonach das „altehrwürdige Peugeot-Handelshaus in Bayern kein Einzelfall“ sei. Ging es aber allein um die Zinsberechnungspraxis der Antragstellerin der H Kraftfahrzeughandel GmbH gegenüber, so hätte die Antragsgegnerin mit Blick auf die drohenden schweren Nachteile einer die Antragstellerin identifizierenden Berichterstattung Anlass gehabt, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme der Antragstellerin einzuholen. Eine solche wäre auch geeignet gewesen, den Vorwurf der vertragswidrigen Zinsberechnung zumindest in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Herrn F, auf dessen Gutachten der in dem Artikel ohne jegliche Distanzierung wiedergegebene Vorwurf der unzutreffenden, die H Kraftfahrzeughandel GmbH „berumpsenden“ und die Antragstellerin „bereichernden“ Zinsberechnurig maßgeblich basiert, erteilte Gutachtenauftrag allein die Konditionen der im Jahr 2004 geschlossenen, die Möglichkeit der Erhöhung des variabel gestalteten Zinssatzes vorsehenden Vereinbarung, nicht aber anschließende Zinsanpassungen einbezog (vgl. die eidesstattliche Versicherung des C vom 05.11.2013 sowie S. 3, 1. Absatz des als Anlage 18 zur Akte gereichten Gutachtens F vom 20.12.2012). Eben hierauf und die sich aus diesem Umstand ergebenden Auswirkungen für die Feststellungen des Gutachtens F hätte die Antragstellerin im Rahmen einer eingeholten Stellungnahme hinweisen und damit die Berücksichtigung im Rahmen des in Bezug auf ihr Bankunternehmen geäußerten Vorwurfs eines rechtswidrigen Geschäftsgebarens in der konkreten Darstellung des Artikels erreichen können. Allein der in dem verfahrensgegenständlichen Artikel wiedergegebene Standpunkt der Antragstellerin, dass ihre Abrechnung korrekt sei, leistet dies nicht. Denn aus der Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten vermittelt die in dem Artikel wiedergegebene, die Abrechnung schlicht als korrekt bezeichnende Position der Antragstellerin nicht in gleicher Weise Aufschluss über die Grundlagen der in dem Artikel im Übrigen unter Bezugnahme auf das Gutachten F dargestellten Kritik der Zinsberechnung, wie dies der Hinweis auf den eingeengten Prüfungsumfang eben dieses Gutachtens zu leisten vermag. Die Antragsgegnerin konnte eine Bitte um Stellungnahme der Antragstellerin auch nicht etwa als nicht erfolgversprechend ansehen und deshalb von der Einholung einer Stellungnahme absehen, weil sich die Antragstellerin im Vorfeld einer Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks gegen eine Identifizierung gewandt hat. Die Annahme, dass die Antragstellerin auf eine Bitte um Stellungnahme nicht eingehen und/oder keine für die geplante konkrete Berichterstattung der Antragsgenerin relevante Darstellung geben werde, lässt sich hierauf nicht gründen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 ZPO.

Wert des Beschwerdeverfahrens:
40.000,00 EUR

(Unterlassungsantrag zu 1): 20.000,00 EUR;
Unterlassungsanträge zu 2) und zu 3): jeweils 10.000,00 EUR.

I