OLG Köln: Urheberrecht – Wer ist als Filmhersteller anzusehen? / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 20. Januar 2011

OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 92/10
§ 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das OLG Köln hatte darüber zu befinden, wer als Hersteller eines Filmwerks anzusehen ist und dementsprechende Rechte geltend machen kann. Das Gericht befand, dass derjenige als Filmhersteller anzusehen ist, wer die so genannte „Nullkopie“ (= Herstellung der Erstfixierung) eines Films inhaltlich und organisatorisch steuert, wirtschaftlich verantwortet und die zur Filmherstellung erforderlichen Immaterialgüterrechte sowie zumindest vorübergehend auch die Auswertungsrechte am Film erwirbt bzw. nacherwerben müsste. Wer dies ist, sei im Wege einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu ermitteln. Künstlerisch-schöpferische Beiträge zur Herstellung des Films hingegen ließen einen Beteiligten nicht zum Hersteller werden. Das Gericht führte zur Definition im Einzelnen aus:

Zitat:

„1. Wer Filmhersteller ist, bestimmt sich nicht danach, wer einen künstlerisch-schöpferischen Beitrag zur Herstellung des Films geleistet hat, sondern wer das unternehmerische Risiko für die Filmherstellung trägt (vgl. Jan Bernd Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 94 Rdn. 12). Entscheidend ist danach, wer die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorische Tätigkeit übernommen hat, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen (BGH GRUR 1993, 472 – Filmhersteller). Dabei ist nicht auf Vorarbeiten zur Erstellung des Films abzustellen, sondern auf die Herstellung der Erstfixierung eines Filmträgers – bei kommerzieller Produktion die sog. Nullkopie; wer diese inhaltlich und organisatorisch steuert, wirtschaftlich verantwortet und die zur Filmherstellung erforderlichen Immaterialgüterrechte sowie zumindest vorübergehend auch die Auswertungsrechte am Film erwirbt bzw. nacherwerben müsste, ist Filmhersteller. Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der anhand weiterer wirtschaftlicher Kriterien (u. a. Kostenüberschreitungs-, Abnahmerisiko, Fertigstellungsund Auswertungsrisiko) festzustellen ist, wer von den an einer Produktion Beteiligten den unternehmerischen Schwerpunkt bildet (Wandtke/Bullinger/Manegold, UrhG, § 94 Rdn. 31).“

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