OLG Köln: Urheberrechtliche Nutzungsrechte verkauft – und trotzdem noch Auskunftsansprüche wegen illegalen Filesharings geltend machen?

veröffentlicht am 14. Mai 2010

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 6 W 13/10
§§ 31 Abs. 1; 73; 78 Abs. 1 Nr. 1;
101 Abs. 9 S. 4, 6, 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG

Das OLG Köln vertritt die Rechtsansicht, dass der urheberrechtliche Nutzungsberechtigte auch dann noch Auskunftsansprüche geltend machen kann (hier: Sicherung von Verkehrsdaten per einstweiliger Verfügung), wenn er die Nutzungsrechte exklusiv auf eine andere Partei übertragen hat. Die Antragstellerin hatte das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) von Tonaufnahmen des Titels „…“ der Band „Culcha Candela“ in Filesharing- Netzwerken teils originär als Tonträgerherstellerin (§ 85 UrhG), teils durch Einräumung exklusiver Nutzungsrechte durch die ausübenden Künstler und den Produzenten am 22.01.2004 und 30.07.2009 erworben (§§ 31 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).

Obgleich aus den vom Landgericht angeführten Gründen vieles dafür sprechen möge, dass sie in Bezug auf diese Rechte ihrerseits der … GmbH mit Bandübernahmevertrag vom 25.04.2004 exklusive Befugnisse im Wege der Unterlizenz eingeräumt habe, sei ihr jedenfalls als ausschließlich Berechtigter der vorigen Stufe doch ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette verblieben (vgl. zur Abgrenzung OLG Köln, GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Dieses eigene Abwehrrecht verliere ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ebenso wenig wie ein Urheber durch die Vergabe weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte an Unterlizenznehmer, sofern er – etwa wegen Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Lizenzgebühren – ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung habe (BGHZ 118, 394 = NJW 1992, 697 [698 f.] – ALF; BGHZ 141, 267 = NJW 1999, 984 [985] – Laras Tochter; Senat, aaO. [180]; vgl. auch BGH, NJW 1999, 49 [50] – Bruce Springsteen an his Band; OLG München, NJW 2005, 1038 f. – Hundertwasserhaus II; Wandtke / Grunert in: Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 31 UrhG Rn. 8, 35 m.w.N.). Im Streitfall liege das Interesse der Antragstellerin, unberechtigte Dritte am Einstellen der geschützten Tonaufnahme in Tauschbörsen zu hindern, auf der Hand, denn die gewinnbringende Auswertung der Aufnahmen durch die Lizenznehmerin, an der sie nach dem Bandübernahmevertrag prozentual beteiligt sei, werde dadurch gefährdet.

I