OLG Köln: Verantwortung von Website-Betreibern für automatisch erstellte Snippets von Textbeiträgen

veröffentlicht am 25. Juni 2018

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2018, Az. 15 U 56/17
§ 823 BGB; Art.1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 8 – 11 TMG

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer News-Website gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn durch eine von dem Betreiber verwendete Software zur automatischen Zusammenstellung von Titel, Link und Snippet ein Unbeteiligter fälschlicherweise als nicht therapierbarer Sextäter angeprangert wird und der Betreiber auf außergerichtliche Unterlassungsaufforderungen nicht reagiert. Der Artikel selbst verhielt sich nicht zum Täter und prangerte diesen auch nicht als Sextäter an. Dies geschah erst durch eine ungewollte Verknüpfung, wohl mit einem Nutzerkommentar. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der Betreiber keine Behauptung aufstelle, wonach es sich bei dem „Nicht-Therapierbaren Sextäter“ um den Kläger handele, eine solche Behauptung auch nicht Gegenstand des verlinkten Artikels sei und eine entsprechende Behauptung schließlich auch nicht der Suchergebnisanzeige als unabweislich erweckter Eindruck zu entnehmen sei. Dies sah der Senat anders: Das Verhalten des Betreibers stelle einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Betreiber könne sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht auf die Haftungsprivilegierung nach dem TMG berufen, welches auf Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG („Telemedien“) und § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG („Diensteanbieter“) anwendbar sei. Denn der Betreiber sei, soweit man die Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet als „eigene Information“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG ansehe, ohnehin nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Doch auch selbst für den Fall, dass man diese Zusammenstellung als „fremde Information“ im Sinne von § 7 Abs. 2 TMG ansehe, sei er selbst bei Anwendung der weitestgehenden Privilegierung nach § 8 TMG gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet und könne daher auch in diesem Fall bei Verletzung seiner Prüfpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche beziehe. Diese Rechtsprechung sei – wie der Senat bereits mehrfach entschieden habe – auch nicht seit den Entscheidungen „Stiftparfum“, „Alone in the dark“ und „File-Hosting-Dienst“ überholt. Auch in diesen Fällen habe der Bundesgerichtshof eine reaktive Prüfpflicht des Diensteanbieters und damit (bei Verletzung dieser Prüfpflicht) einen Anspruch des Betroffenen auf künftige Unterlassung auch gegen den privilegierten Diensteanbieter nach dem TMG bejaht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Verantwortung von Website-Betreibern für automatisch erstellte Snippets von Textbeiträgen).


Wird Ihr Persönlichkeitsrecht im Internet verletzt?

Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I