OLG Köln: Verschwindet der Endpreis neben dem „ab … EUR“-Preis, ist dies trotz Sternchenhinweis wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 23. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil v. 11.09.2009, Az. 6 U 94/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 6 PAngV; Art. 5 Abs. 2 RL 2005/29/EG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Endpreis in der Werbung zwar mit einem Sternchenhinweis genannt wird, dieser aber optisch neben einem im Blickfang stehenden niedrigen „ab“-Preis verschwindet. Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler bei dem fettgedruckten, günstigen „ab“-Preis in der Werbung bereits die Abwrackprämie abgezogen. Der Endpreis, der mittels eines Sternchenhinweises dahinter angegeben wurde, war kleiner und nicht fett gedruckt. Somit sei er hinter dem Blickfangpreis zurückgetreten. Im Falle der Aufgliederung von Preisen müsse der Endpreis jedoch hervorgehoben werden. Daher liege in der streitgegenständlichen Werbung ein Wettbewerbsverstoß vor.

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