OLG Köln: Video-Werbung eines Rechtsanwalts unter namentlicher Nennung einer im Filesharing-Bereich tätigen Kanzlei erlaubt

veröffentlicht am 10. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11
§§
2 Nr. 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung einer Anwaltskanzlei per Video z.B. auf YouTube rechtmäßig ist, in der eine abmahnende Kanzlei im Filesharing-Bereich namentlich genannt wird und von “Problematik” und “Prinzip der häppchenweisen Abmahnung” die Rede ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Titel und im Video insgesamt viermal die Kanzlei des Antragstellers mit vollem Namen erwähnt werde, zumal der Antragsgegner nachweislich mehr als 90 Mandate gegen die Kanzlei geführt habe. Ein Informationsinteresse breiter Kreise bestehe somit. Oben genannter Inhalt und die Wortwahl sei weder vom Ausdruck noch vom (richtigen) Inhalt her als Schmähkritik aufzufassen. Solch eine Werbung sei nicht herabwürdigend oder irreführend. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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