OLG Köln: Von einem Ghostwriter gefertigte Tonbänder stehen im Eigentum des Auftraggebers, wenn ausschließlich dieser darauf zu hören ist

veröffentlicht am 20. Oktober 2014

OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014, Az. 6 U 20/14 – nicht rechtskräftig
§ 985 BGB, § 950 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass Tonbandaufzeichnungen, die von einem Ghostwriter zum Zwecke der Fertigung von Memoiren seines Auftraggebers gefertigt wurden, an den Auftraggeber (ehemaliger Bundeskanzler) auf dessen Verlangen herauszugeben sind. Der Auftraggeber habe einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch, da er Eigentümer der Bänder sei, auch wenn diese sich nie in seinem Besitz befunden hätten. Er sei als Hersteller der Bänder – auf denen ausschließlich seine Stimme zu hören ist – anzusehen, was den Eigentumserwerb begründe. Urheberrechtliche Ansprüche seien daher nicht zu prüfen gewesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde seitens des Beklagten eingelegt. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 612/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das genannte Urteil des Landgerichts Köln und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Herausgabeanspruchs 10.000 EUR, hinsichtlich der Kosten für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Kläger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.
Der Kläger ist Bundeskanzler a. D., der Beklagte ein bekannter Journalist. Am 12. November 1999 schlossen die Parteien jeweils selbstständige Verträge mit der F GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verlag“). Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als „Ghostwriter“ tätig werden sollte. Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen.

Nach § 4 des Vertrages des Klägers, der in beiden Verträgen als „Autor“ bezeichnet wird, sicherte der Verlag dem Kläger zu, dass der Beklagte für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskript zur Verfügung stehe und persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers übernehme.

§ 4 Nr. 2 des Vertrages lautet:

„Der Verlag sichert zu, dass [der Beklagte] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug [dem Beklagten] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen [dem Beklagten] und [dem Kläger] werden diese direkt besprechen.“

In § 4 Nr. 3 des Vertrages ist geregelt, dass der Beklagte auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 2 UrhG verzichtete, keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringe, sondern dem Kläger gestattete, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung des Werkes werde nur nach Zustimmung durch den Kläger als Autor erklärt. Der Kläger sei als Autor zu jeglichen Änderungen an dem – auch erst teilweise erstellten – Werke berechtigt. In § 4 Nr. 4 ist eine umfassende Übertragung etwaiger Rechte des Beklagten auf den Kläger als Autor vereinbart. Gemäß § 4 Nr. 9 war der Kläger als Autor jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für den Beklagten zu bestimmen.

Nach § 1 des Vertrages des Beklagten verpflichtete sich dieser, gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger als Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. Gemäß § 1 Nr. 2 übernahm der Beklagte persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zur Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers. Weiter ist dort geregelt, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, mit dem Kläger tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten. Auch in diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zwischen ihnen direkt besprochen werden.

§ 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten lautet wie folgt:

„Soweit [der Beklagte] Rechte an dem Werk innehat, überträgt er dem Verlag das ausschließliche, unwiderrufliche und räumlich unbeschränkte Recht für die Dauer des Urheberrechts, das Werk auf sämtliche Arten zu nutzen mit der Maßgabe, diese Rechte an den Autor weiter zu übertragen. Damit sollen alle Rechte an dem Werk dem Verlag zustehen, insbesondere…

Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Urhebers das Werk nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Ergebnisse in gleicher Weise wie die ursprüngliche Fassung des Werkes zu verwerten.“

Ferner enthielten beide Verträge inhaltlich übereinstimmende Regelungen dahingehend, dass der Kläger jederzeit ein Einsichtsrecht in das vom Beklagten bereits erstellte Manuskript habe (§ 4 Nr. 5 im Vertrag des Klägers, § 1 Nr. 3 im Vertrag des Beklagten). Das Manuskript stehe im Eigentum des Klägers (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und sei diesem nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers).

Der Kläger stellte dem Beklagten zahlreiche Unterlagen, so beispielsweise Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte sowie Dokumente aus der Zeit seiner politischen Tätigkeit zu Durchsicht und Auswertung zur Verfügung. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit aufgrund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Dies betraf auch Auszüge aus der „Stasi-Akte“ des Klägers, deren Veröffentlichung der Kläger in einem langwierigen Rechtsstreit hatte sperren lassen. Der Kläger organisierte ferner Gesprächskontakte zu politischen Weggefährten und Freunden.

An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten auch der Zeuge Dr. T, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren übernommen hatte. In langen Gesprächen, an denen neben den Parteien zumindest teilweise auch der Zeuge Dr. T beteiligt war, wobei das genaue Ausmaß seiner Beteiligung zwischen den Parteien streitig ist, entstand ein Stichwortkonzept, das neben anderen Unterlagen Grundlage für die Gespräche der Parteien war. Diese Gespräche fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des Klägers statt und wurden mit einem Tonbandgerät, das der Beklagte als Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt organisiert hatte, aufgenommen. In den Jahren 2001 und 2002 wurden – nach Angabe des Beklagten – auf 135 Tonbändern, die der Beklagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des Beklagten sowie die Ausführungen des Klägers hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Bändern zumindest teilweise das historische Vermächtnis des Klägers aufgezeichnet ist und sie somit einzigartige Originaldokumente darstellen.

Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Kläger eine schwere Verletzung zuzog, musste er seine Arbeit an den Memoiren unterbrechen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Der Beklagte veröffentlichte über die erste Ehefrau des Klägers ein Buch, das Passagen enthielt, die der Kläger als Vertrauensbruch empfand. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Bereits vor der Kündigung ließ der Kläger den Beklagten anwaltlich auffordern, alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit dem Kläger an diesen herauszugeben, was der Beklagte verweigerte.

Im Herbst 2012 wurde in der Zeitschrift „Spiegel“ ein Interview mit dem Beklagten veröffentlicht (Heft 39/2012, Seite 30-40, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Februar 2013, Bl. 37-46 d. A.). Danach hatte der Beklagte in einem Restaurant in Köln auszugsweise die streitgegenständliche Tonbänder vorgespielt und die Stimme des Klägers, teils kichernd, unter anderem mit persönlichen Bemerkungen über einen bekannten Publizisten hören lassen. Ferner erklärte der Beklagte in dem Interview, mit den Tonbändern habe er einen „Schatz“, den er irgendwann „heben“ werde. Die Tonaufzeichnungen des Klägers hätten nach dessen Unfall eine ganz andere Bedeutung bekommen, da er wegen seiner Sprachschwierigkeiten kaum noch in der Lage sei, Auskunft zu geben. Der Beklagte kündigte in dem Interview ferner an, er werde zum 90. Geburtstag des Klägers eine Biografie erscheinen lassen, wobei er sich daran orientieren werde, was bislang unbekannt sei. Es ginge ihm dabei auch um die Deutungshoheit. Wörtlich hieß es in dem Interview: „Sie können vielleicht nachvollziehen, was das für einen Journalisten und Zeithistoriker bedeutet, diese Dokumente zu heben, die für andere 30 Jahre verschlossen sind“.

Der Kläger beabsichtigt, seine bislang unvollendeten Memoiren auf der Basis der Tonbandaufzeichnungen fortzusetzen und zu vervollständigen.

Der Kläger hat behauptet, die Tonbandaufnahmen seien entsprechend der bereits im schriftlichen Vertrag vorgesehenen mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren gefertigt und dem Beklagten nur zu diesem Zweck anvertraut worden. Der Zeuge Dr. T habe das Stichwortkonzept gemeinsam mit dem Beklagten erstellt. Die Fragen und Stichworte in dem Konzept hätten allenfalls als Orientierung gedient. Bei den Gesprächen habe es sich nicht um ein Interview gehandelt, sondern um einen umfassenden und ausführlichen Bericht seiner Lebensgeschichte als Grundlage für die zu erstellenden Memoiren. Er habe dabei auch Punkte angesprochen, die entweder von vornherein nicht zur Aufnahme in die Memoiren bestimmt gewesen seien, oder bei denen zu mindestens offen geblieben sei, ob sie dort Erwähnung finden sollten. Insoweit habe ihm die ausschließliche Entscheidungsbefugnis zugestanden, was verwendet werden sollte und was nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Tonbänder nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hätten, sondern in dem des Arbeitgebers des Beklagten. Im Übrigen sei die Frage des Eigentums an den Tonbändern auch unerheblich, da das Recht an seiner eigenen Lebensgeschichte ausschließlich ihm, dem Kläger, zustehe. Hierfür könne er auch urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach dem Ende der Zusammenarbeit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder zu. Dieser Herausgabeanspruch bestehe auch als urheberrechtlicher vorbeugender Unterlassungsanspruch, da nur durch die Herausgabe der Tonbänder die Gefahr der Erstbegehung eine Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten beseitigt werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags gerügt. Er hat behauptet, die Tonbänder hätten in seinem Eigentum gestanden. Die Interviewfragen und Stichworte des Konzepts seien allein von ihm entworfen worden. Er hat die Ansicht vertreten, der Herausgabeanspruch des Klägers scheitere schon daran, dass er, der Beklagte, für die Stichworte und Fragen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen könne, während der Kläger lediglich seine Lebensgeschichte erzählt habe, die urheberrechtlich nicht schutzfähig sei. Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe oft zu ihm gesagt, er könne nach dem Tod des Klägers das Tonbandmaterial eigenständig veröffentlichen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Dr. T der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag sei unter Abwägung der Interessen beider Parteien hinreichend bestimmt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder aus § 667 BGB zu. Zwischen den Parteien sei über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers ein unentgeltliches Auftragsverhältnis zustande gekommen, das durch die Kündigung des Klägers beendet worden sei. Nach Beendigung dieses Auftragsverhältnisses sei der Beklagte verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und erlangt habe, an den Kläger herauszugeben, wozu auch die Tonbänder gehören würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Tonbandaufzeichnungen allein zur Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienen sollten.

Wem das Eigentum an den Tonbändern zustehe, könne offen bleiben, da im Fall des Eigentums des Beklagten der Kläger einen Anspruch auf Übereignung der Tonbänder habe. Die von dem Beklagten behauptete Zusage des Klägers, der Beklagte könne die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob diese Zusage mit Rechtsbindungswillen erfolgt sei. Im Übrigen habe es sich dabei um ein formunwirksames Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinn des § 2301 BGB gehandelt. Die auf den Tonbändern aufgezeichneten Fragen und Stichworte des Beklagten würden diesen nicht zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen, da nicht dargelegt sei, inwieweit diese Gesprächsbeiträge überhaupt urheberrechtlich schutzfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er erhebt insbesondere erneut die Rüge, der Klageantrag sei zu unbestimmt. Ferner wendet er sich gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen den Parteien habe ein unentgeltliches Auftragsverhältnis bestanden. Gegen die Annahme der Unentgeltlichkeit spreche bereits, dass beiden Parteien aus ihren jeweiligen Verlagsverträgen erhebliche Honoraransprüche zustünden; so habe dem Kläger ein nicht rückzahlbarer Mindestvorschuss von 1.000.000 DM, dem Beklagten von 100.000 DM zugestanden. Es habe sich bei den Verträgen um ein Dreieckskonstrukt zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Verlag gehandelt, bei dem es keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Verträge verwiesen (Vertrag des Beklagten, Anlage CBH 2, Bl. 189 ff. d. A. sowie Vertrag des Klägers, Anlage CBH 3, Bl. 198 ff. d. A.). Da der Kläger nicht Eigentümer der Tonbänder sei, scheide damit jeglicher Herausgabeanspruch aus.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere trägt er vor, die hinreichende Bestimmtheit des Herausgabetitels folge schon daraus, dass der Beklagte an ihn inzwischen 200 Tonbänder herausgegeben habe. Dem tritt der Beklagte mit dem Vortrag entgegen, er habe die Tonbänder nur zur Vermeidung der drohenden Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben. Im Übrigen behaupte der Kläger nunmehr selber, lediglich auf 42 dieser Tonbänder sei überhaupt die Stimme des Klägers zu hören.

II.
Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1.
a)
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.

Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt. Nicht jede Verlagerung von Abgrenzungsschwierigkeiten in das Vollstreckungsverfahren führt zur Unwirksamkeit des Titels, solche Schwierigkeiten sind lediglich so weit wie möglich auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Verbleibende, unvermeidliche Unsicherheiten sind im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (BGH, NJW 1990, 510; GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 153, 69 = GRUR 2003, 228, 229 – P-Vermerk).

Da die Tonbänder dem Beklagten nicht nur als Arbeitsgrundlage dienen sollten, sondern von ihm auch als historische Dokumente angesehen werden, die er langfristig einer politischen Stiftung zukommen zu lassen beabsichtigt, ist – worauf der Kläger bereits erstinstanzlich unwidersprochen hingewiesen hat (Schriftsatz vom 23. 4. 2013, S. 11 = Bl. 68 d. A.) – davon auszugehen, dass sie durch entsprechende Beschriftungen identifizierbar sind. Soweit der Beklagte sich darauf gestützt hat, eine genauere Beschreibung sei erforderlich, weil er nach dem Tenor nur zur Herausgabe von Tonbändern eines bestimmten Zeitraums (2001 bis 2002) verpflichtet sei, so sind nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts sämtliche Aufnahmen, die zur Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienten, in diesem Zeitraum entstanden. Auch wenn der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass es noch weitere Tonbandaufzeichnungen von Gesprächen mit dem Kläger aus den Jahren 1998 bis 2000 gab, die mit einem anderen Projekt in Zusammenhang standen, so hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass er in der Lage ist, zwischen den beiden Gruppen von Aufzeichnungen in seinem Archiv zu unterscheiden (Schriftsatz vom 26. 6. 2014, dort S. 2 = Bl. 245 d. A.). Sollten Unsicherheiten verbleiben, wären diese im Vollstreckungsverfahren durch Inaugenscheinnahme zu klären; dies wäre im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes des Klägers hinzunehmen. Der vom Beklagten vorgeschlagene Weg – der Kläger möge zunächst eine Auskunftsklage erheben – erscheint demgegenüber als eine unnötige Verkomplizierung des Rechtsschutzes für den Kläger, ohne dass dadurch der Beklagte signifikante Vorteile erlangen würde.

b)
Bei dem vom Kläger geltend gemachten schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien einerseits und dem auf Urheberrecht gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch andererseits handelt es sich, da sich der urheberrechtliche Anspruch auf ein eigenes Schutzrecht stützt, um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er den zweiten Anspruch nur hilfsweise gegenüber dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch geltend macht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen.

2.
Die Klage ist begründet.

a)
Der Herausgabeanspruch des Klägers folgt aus § 985 BGB.

aa)
Der Kläger hat das Eigentum an den streitgegenständlichen Tonbändern gemäß § 950 BGB erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt, wer durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gilt dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und Ähnliches. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit das Speichern von Daten auf einem Datenträger zur Herstellung einer neuen Sache führt. Vor allem in der Literatur wird vertreten, dass das Aufspielen von Ton- und Videoaufzeichnungen auf entsprechende Datenträger nicht zur Herstellung einer neuen Sache führen soll, wenn die Aufzeichnung frei kopierbar und jederzeit wieder löschbar sei (MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 10; Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2011, § 950 Rn. 9; differenzierend Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 14 f.). Die Rechtsprechung hat dagegen beispielsweise im Speichern eines Computerprogramms auf einer Diskette die Herstellung einer neuen Sache im Sinn des § 950 BGB gesehen (OLG Karlsruhe, CR 1987, 19, 20; vgl. auch LAG Chemnitz, MMR 2008, 416, 417).

Durch den Aufzeichnungsvorgang werden die Tonbänder physisch verändert; wertungsmäßig ist der Vorgang mit dem in § 950 BGB ausdrücklich genannten „Beschreiben“ vergleichbar. Der Umstand, dass eine Verarbeitung wieder rückgängig gemacht werden kann (beispielsweise beim Zusammenbau einer Maschine, die wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden kann, oder beim Ausradieren einer künstlerischen Bleistiftzeichnung), steht grundsätzlich der Annahme der Herstellung einer neuen Sache nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind, liegt nach der – maßgeblichen – Verkehrsanschauung eine „neue Sache“ vor. Für den gewerblichen Vertrieb bestimmte Musikkassetten oder Videobänder, ebenso auch Disketten mit Computerprogrammen, stellten daher gegenüber den unbeschriebenen Datenträgern eine neue Sache dar, auch wenn die beschriebenen Datenträger gelöscht und einer anderen Verwendung zugeführt werden konnten (Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 15). Daher sind jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Tonaufzeichnungen nicht nur als flüchtige Hilfsmittel, sondern nach der übereinstimmenden Bewertung beider Parteien als historische Dokumente anzusehen sind, die besprochenen Tonbänder im Sinn des § 950 BGB neue Sachen, die durch Verarbeitung hergestellt worden sind.

bb)
Der Kläger ist Hersteller der Tonbandaufzeichnungen im Sinn des § 950 BGB. Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 – Grabungsmaterialien; MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall liegt der eigentliche Wert der Tonbänder nicht in ihrem Materialwert, sondern – unabhängig von der Frage urheberrechtlicher Schutzfähigkeit – im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Klägers. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nach anderen Kriterien als dem reinen Sachwert zu erfolgen. Abzustellen ist auf den Charakter und die Zweckbestimmung der Tonbänder sowie die konkret gegebene Interessenlage zwischen den Parteien. Auch Parteivereinbarungen darüber, wer Hersteller sein soll, können in diesem Zusammenhang erheblich sein (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 – Grabungsmaterialien).

cc)
Nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts dienten die Tonbandaufzeichnungen allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts der Memoiren des Klägers.

Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folgt, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Dieser hatte hinsichtlich des Inhalts des von dem Beklagten nach seinen Angaben und Vorgaben zu erstellenden Manuskripts weitgehende Kontroll- und Änderungsrechte; ihm war nicht nur die endgültige Billigung des Manuskripts vorbehalten, sondern er konnte jederzeit Einsicht und Abänderung des noch nicht fertig gestellten Manuskripts verlangen. Von einer gleichberechtigten Zusammenarbeit der Parteien, wie sie der Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, kann daher nicht die Rede sein. Weiter hat das Landgericht – in der Berufungsinstanz unbeanstandet – auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger sowohl Einfluss darauf genommen hat, was überhaupt aufgezeichnet werden sollte („jetzt stellen Sie das Tonband bitte ab“) als auch konkrete Anweisungen über die Verwertung der Aufzeichnungen gegeben hat („das schreiben wir aber nicht“). Die Situation ist daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist mit einem beliebigen Passanten auf der Straße oder mit einem Politiker im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führt.

Auch wenn urheberrechtliche Befugnisse und die Eigentumslage unabhängig voneinander zu beurteilen sind, da das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am immateriellen geistigen Eigentum gewährt, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken, so kann in einem Fall wie dem vorliegenden die sachenrechtliche Lage nicht völlig losgelöst von einer etwaigen urheberrechtlichen Beurteilung gesehen werden (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien; KGR Berlin 1998, 25, 26). Aus den Regelungen der Verträge der Parteien, insbesondere § 4 des Vertrages des Klägers und § 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten folgt eindeutig, dass die Urheberrechte so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten. Unabhängig von der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vorbereitenden Materialien ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Zuordnung der Tonbänder zum Kläger sachgerecht ist.

Dass diese Zuordnung nicht nur für das endgültige Werk, sondern auch für vorbereitende Materialien gelten sollte, folgt weiterhin aus den Vereinbarungen in den Verträgen, nach denen das Manuskript im Eigentum des Klägers stehen sollte (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und es auch nach Drucklegung verbleiben sollte und ihm nach Erscheinen des Werks auf Verlangen herauszugeben war (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers). Hervorzuheben ist dabei, dass es in § 4 Nr. 2 des Vertrages des Beklagten wörtlich heißt: „Das Manuskript steht im Eigentum des Autors“, mithin des Klägers. Der Vertrag sieht daher einen originären Eigentumserwerb durch den Kläger und nicht etwa nur eine Verpflichtung des Beklagten vor, dem Kläger das Manuskript zu übereignen. Wenn der Kläger infolge dieser Abreden als Hersteller des Manuskripts anzusehen ist, das ebenfalls nur eine Vorstufe zu dem endgültigen Werk darstellt, spricht viel dafür, diese Regelung auch auf die Tonbandaufzeichnungen zu übertragen.

Für die Interessenlage der Parteien ist schließlich maßgeblich, dass der Kläger jederzeit das Recht hatte, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und im Einvernehmen mit dem Verlag einen neuen Mitarbeiter auszuwählen. In diesem Fall wäre die Fortsetzung der Arbeit für den Kläger wesentlich erschwert, wenn der neue Mitarbeiter nicht Zugriff auf die bereits gesammelten Materialien haben würde. Bereits der Umfang des in Rede stehenden Materials, nach den Feststellungen des Landgerichts insgesamt 630 Stunden Tonaufnahmen, zeigt, dass eine neue Erstellung für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würde. Demgegenüber lassen sich dem Vertragswerk keine Anhaltspunkte für ein Recht des Beklagten entnehmen, das Material nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter nutzen zu dürfen. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Tonbänder allein der Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienten. Nachdem der Beklagte aus diesem Projekt vorzeitig ausgeschieden war, bestand für ihn daher grundsätzlich kein schützenswertes Interesse mehr an der weiteren Verfügung über die Tonbänder.

Bei dieser Sachlage kann auch der Verlag nicht als Hersteller der Tonbänder angesehen werden. Zwar trifft es zu, dass der Verlag ein erhebliches, möglicherweise sogar überwiegendes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Werks hat. Allerdings ist auch das wirtschaftliche Interesse des Klägers angesichts der im Tatbestand wiedergegebenen Honorarabreden nicht unerheblich. Maßgeblich ist aber, dass nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urheberrecht und zum Eigentum an dem Manuskript, das Werk und die Vorbereitungsmaterialien dem Kläger und nicht dem Verlag zugeordnet werden sollten.

Insgesamt ist daher der Kläger als der Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen. Auch nach der eigenen Einschätzung des Beklagten zum Wert der Tonbänder steht fest, dass der Wert, den sie durch die Aufzeichnung der Äußerungen des Klägers erhalten haben, ihren ursprünglichen Materialwert bei weitem übersteigt (§ 950 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

dd)
Dem Beklagten steht kein Recht zum Besitz im Sinn des § 986 BGB zu. Ein solches Recht folgt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus einem etwaigen Urheberrecht an seinen eigenen Äußerungen, die ebenfalls auf den Tonbändern aufgezeichnet sind. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine Beiträge zu den Gesprächen nicht näher dargelegt hat, so dass ihre urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Interviewfrage urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Interviewfragen, bei denen die individuelle Prägung der Gedankenformung nicht über vergleichbare sprachliche Gestaltungen hinausgeht, und die sich nicht von vergleichbaren journalistischen Fragenkatalogen unterscheiden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Hamburg, K&R 2013, 205; mit dieser Entscheidung ist die einstweilige Verfügung LG Hamburg, K&R 2013, 136, auf die sich der Beklagte erstinstanzlich berufen hat, aufgehoben worden).

Selbst wenn aber eine Schutzfähigkeit angenommen werden könnte, so würde aus dem Urheberrecht kein Recht zum Besitz folgen. Grundsätzlich gewährt das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Rechte am immateriellen geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 – Grabungsmaterialien). Wie bereits dargelegt, folgt ferner aus den Verträgen zwischen den Beteiligten und dem Verlag, dass diese Rechte so weit wie möglich beim Kläger entstehen sollten. Auch der wirtschaftliche und historische Wert der Tonbänder liegt in den Äußerungen des Klägers, nicht aber in den Beiträgen des Beklagten.

Aus der streitigen Äußerung des Klägers, der Beklagte könne das Tonbandmaterial nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, folgt nichts anderes. Wenn es eine solche Zusage des Klägers gegeben hätte, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden, ohne dass es auf ihre rechtliche Qualifizierung weiter ankäme. Der Umstand, dass der Kläger jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beenden konnte, zeigt, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten war. Für eine etwaige Genehmigung, die Materialien nach Abschluss der Memoiren und dem Tod des Klägers weiter zu verwenden, kann nichts anderes gelten. Auch sie setzte das Vertrauen des Klägers in die Fähigkeit des Beklagten voraus, mit den vom Kläger zur Verfügung gestellten Materialien im Sinn des Klägers umzugehen. Entfiel das Vertrauen des Klägers in den Beklagten, entfiel auch die Grundlage für eine etwaige Zusage, die daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen konnte.

Der Beklagte hat schließlich noch behauptet und unter Beweis durch Parteivernehmung des Klägers gestellt, die „Materialien“ sollten nach Abschluss der Arbeit bei ihm, dem Beklagten, verbleiben (Schriftsatz vom 14. 5. 2013, S. 3 = Bl. 73 d. A.). Hier gilt aber das gleiche wie für die eben erörterte Äußerung des Klägers über eine Veröffentlichung der Bänder nach seinem Tod: Die Grundlage für eine solche Abrede wäre mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses schon deshalb entfallen, weil die Bänder einem Nachfolger des Beklagten als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen mussten.

b)
Die Frage, ob aufgrund der Abreden zwischen den Parteien und dem Verlag auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche bestehen, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Zwar spricht angesichts der oben (unter II. 2 a) erörterten Interessenlage der Beteiligten viel dafür, dass aus dem Vertragswerk auch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch folgt, wobei der Rechtsgedanke des § 667 BGB mit herangezogen werden könnte. Angesichts der Konstruktion des Vertragswerks, das aus zwei separaten Verträgen zwischen dem Kläger und dem Verlag einerseits, zwischen dem Beklagten und dem Verlag andererseits bestand, wäre allerdings zu prüfen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar dem Kläger oder nicht zunächst dem Verlag als dem direkten Vertragspartner des Beklagten zustehen sollte, entsprechend der in § 2 des Vertrages des Beklagten getroffenen Regelung zur Übertragung der Urheberrechte, die nicht direkt vom Beklagten auf den Kläger übergehen sollten.

c)
Der Kläger hat sich zwar im Verfahren ausschließlich auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche gestützt. Sowohl der Anspruch aus § 985 BGB als auch der schuldrechtliche Anspruch beruhen aber auf dem gleichen Lebenssachverhalt, der durch die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche bestimmt wird. Plastisch wird dies an der Begründung des Landgerichts, das den konkludenten Abschluss des von ihm angenommenen Auftragsverhältnisses im Beginn des ersten Aufzeichnungsvorgangs gesehen hat. Beide Anspruchsgrundlagen sind daher vom gleichen Streitgegenstand umfasst, und der Senat sieht sich nicht gehindert, die Klage auf der Grundlage des § 985 BGB als begründet anzusehen.

d)
Über den nur in zweiter Linie geltend gemachten urheberrechtlichen „vorbeugenden Herausgabeanspruch“ des Klägers muss daher nicht mehr entschieden werden.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht entschiedene Anwendung des § 950 BGB auf wiederbeschreibbare Datenträger zugelassen.

Der Schriftsatz vom 25.07.2014 war Gegenstand der Beratung des Senats, hat aber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 14 O 612/12

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