OLG Köln: Wann liegt eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG vor?

veröffentlicht am 16. Oktober 2015

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 72/13
§ 140 MarkenG, § 32 ZPO, § 280 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG vom Sachvortrag des Klägers abhängt, so dass es ohne Bedeutung ist, ob sich kennzeichenrechtliche Fragen letztendlich als für die gerichtliche Entscheidung erheblich erweisen. § 140 MarkenG gelte im Übrigen auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht sind; § 140 Abs. 1 MarkenG lasse es dabei genügen, dass der geltend gemachte Anspruch aus einem kennzeichenrechtlich geregelten Rechtsverhältnis stammt, ohne dass es darauf ankomme, ob auch der konkrete Streitpunkt der Parteien gerade kennzeichenrechtlicher Art sei. Es sei daher im Hinblick auf die sich aus § 140 MarkenG ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Köln unerheblich, dass dem Schadensersatzanspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung stattgegeben worden ist und das Landgericht sonstige marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geprüft habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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