OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09
§§ 97 Abs.1 UrhG; § 242 BGB
Das OLG Köln hat entschieden, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte, welche eine Wirkung auch gegenüber Dritten haben sollen (sog. „[quasi-] dingliche Wirkung“), nicht für die Vergangenheit eingeräumt werden können. Besteht im Zeitpunkt der Verletzung auf Seiten der Partei, die den Unterlassungsanspruch geltend macht, keine Berechtigung hierzu, so kann dieser materiellrechtliche Mangel nicht rückwirkend geheilt werden.
Die Vertragsparteien, so der Senat, seien frei, im Verhältnis zueinander schuldrechtliche Vereinbarungen auch für die Vergangenheit zu treffen, eine Übertragung der dinglichen, gegenüber jedermann wirkenden Nutzungsrechte für die Vergangenheit sei demgegenüber rechtlich aber nicht möglich. Der Rechteinhaber könne nicht in der Weise eine dingliche Verfügung über sein Nutzungsrecht treffen, dass dieses mit Wirkung gegenüber jedermann nunmehr im nachhinein nicht mehr ihm, sondern dem Erwerber zustehe. Die Klägerin sei daher erst mit Zustandekommen der Vereinbarung mit Herrn … Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Lichtbild geworden.
Diese Entscheidung dürfte auch für den Filesharing-Bereich Bedeutung haben. Dass im Übigen auch Unternehmen, die Filesharer abmahnen lassen, tatsächlich Probleme haben, ihre Berechtigung nachzuweisen, zeigt diese Entscheidung des OLG Zweibrücken. Auch das LG Hamburg geht dem Nachweis der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewissenhaft nach.