OLG Köln: WLAN allein zu Haus? Abwesenheitseinwand ist bei Filesharing-Fällen unerheblich

veröffentlicht am 9. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09
§ 19a UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Einwand des Filesharers, zum Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes sei niemand zu Hause gewesen, nicht ausreicht, um die Annahme zu rechtfertigen, dass ein Dritter ihren Internetanschluss unbefugt benutzt habe. Es müsse zunächst vermutet werden, dass die Rechtsverletzung von einem befugten Benutzer des Computers begangen worden sei. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht dadurch erschüttert, dass sie vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, sie und ihr Sohn seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsverletzung festgestellt worden sei, nicht zu Hause gewesen.

Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Datei auch in Abwesenheit der Verfügungsbeklagten angeboten worden sein könne, weil es hierfür ausreiche, dass der Computer der Verfügungsbeklagten eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, bei einem automatisierten Vorgang wäre mit deutlich längeren, aus mehreren Intervallen bestehenden „Online-Zeiten“ zu rechnen gewesen, entlaste sie dies nicht. Zum einen sei nicht ein automatisiertes Verfahren erforderlich, sondern lediglich, dass der Computer nicht ausgeschaltet worden sei. Zum anderen sei es nicht ausgeschlossen, dass das geschützte Werk auch zu weiteren Zeiten angeboten worden sei.

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