OLG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing von Hörbüchern am Beispiel von Harry Potter 7

veröffentlicht am 27. August 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 6 W 5/12
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln hat bezüglich der Auskunftserteilung betreffend das Filesharing von Hörbüchern entschieden, dass – ebenso wie bei Filmen und Musik – ein für die Auskunft erforderliches gewerbliches Ausmaß des Filesharings nicht mehr anzunehmen ist, wenn die relevante Verwertungsphase des Titels vorüber ist. Der Senat ließ offen, ob auch bei Hörbüchern die grundsätzliche Frist 6 Monate beträgt, da diese vorliegend zwischen dem Erscheinen 2008 und dem Verstoß 2011 in jedem Fall abgeschlossen war. Eine andere Bewertung wegen einer besonders wertvollen oder umfangreichen Datei sei nicht vorzunehmen, dass Hörbuch entspreche mit 22 CDs zu einem Preis von ca. 40,00 EUR dem auch bei Computerspielen Üblichen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 37/11 – vom 8.2.2011 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3 gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 20.1.2011 um 19:47:07 Uhr und 20:01:18 die IP-Adresse 84.146.xx.xx zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 806 €.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 88); sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es fehlt an der für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine für die Gestattung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dann vor, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Dabei geht der Senat grundsätzlich von einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung aus (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 85). Ob dies auch für Hörbücher gilt, hat der Senat bisher nicht entscheiden müssen und kann dies auch hier offenlassen, denn aus den von der Antragstellerin vorgelegten Verkaufszahlen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ergibt sich, dass die relevante Verwertungsphase zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung abgeschlossen war.

Nach diesen Zahlen war eine erste Verwertungsphase jedenfalls zum Ende des Jahres 2008 (mit dem Weihnachtsgeschäft) abgeschlossen. Der Abverkauf der Initialbestellung im Januar 2008 hat bis ca. Juni 2008 gedauert – erst danach sind wieder in nennenswertem Umfang (mit dem Höhepunkt zum Weihnachtsverkauf) CD-Ausgaben bestellt worden; von den 94.509 Händlereinkäufen im Jahr 2008 sind bis August 2009 92.161 Exemplare weiterverkauft worden, so dass bis zur Neuauflage im August 2009 eine relevante Verwertung nicht mehr stattgefunden hat. Erst mit dieser Neuauflage hat eine neue Verwertungsphase begonnen, wobei auch hier die Verwertung im Wesentlichen durch den Initialeinkauf und im Weihnachtsgeschäft 2009 erfolgt ist (Bestellungen in 8-12/2009: 31.156; insgesamt bis 9/2010: 35.544). Eine deutlich geringere erneute Verwertung hat dann zwar noch einmal anlässlich des Filmstarts im Oktober 2010 begonnen (monatlich ca. 5.000 Stück). Diese Verwertungsphase war zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (Januar 2011) jedoch abgeschlossen. In diesem Monat sind nur noch rund 1.200 CDs und auch nur in geringem Umfang MP3-Ausgaben verkauft worden. Insgesamt sind im Jahr 2011 weniger CDs verkauft worden als im August 2009, dem Monat der 1. Neuauflage.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass das verfahrensgegenständliche Werk auch weiterhin verwertet wird und – ebenso wie die Hörbücher zu den ersten sechs Teilen der Harry Potter-Serie – für die Antragstellerin von erheblichem wirtschaftlichem Wert ist. Andererseits hat sich aber nach den vorgelegten Zahlen zu allen Teilen dieser Serie im Jahr 2011 im Vergleich zu den Zahlen früherer Jahre der jährliche Absatz stark reduziert, so dass bei den älteren Werken (Teil 1-4) nur noch etwa 10-20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der davor liegenden Jahre erzielt worden ist. Im Hinblick überwiegt das grundrechtlich (Art. 10 GG) geschützte Interesse der Antragsteller auf Geheimhaltung der IP-Adresse das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung der einzelnen Rechtsverletzungen.

Ein gewerbliches Ausmaß ergibt sich auch nicht daraus, dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich wäre (zu diesem Fall vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 – 6 W 136/08). Denn das verfahrensgegenständliche Hörbuch, das 22 CDs umfasst und zu einem Preis von etwa 40 € verkauft wird, geht insofern nicht über das bei Computerspielen Übliche hinaus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtsprechung des Senats von der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2012, 68) abweicht.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 227 O 37/11

I