OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
§§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG
Das OLG Köln hat zum Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes Folgendes ausgeführt: „[Dabei ist] vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten – etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird. Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen.“ Um bei einem Musikalbum 6 Monate nach Veröffentlichung noch von einer gewerblichen Rechtsverletzung ausgehen zu können, müssten jedenfalls besondere Umstände vorliegen, die von der Antragstellerin im streitigen Fall jedoch nicht geltend gemacht wurden.