OLG Köln: Zur Auslegung des Begriffs „Patentstreitsache“

veröffentlicht am 11. Oktober 2017

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 U 199/16
§ 143 PatG

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Begriff der „Patentstreitsache“ gemäß § 143 PatG weit auszulegen ist und alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind, umfasst. Auch wenn sich die Anspruchsgrundlage nicht aus dem Gesetz ergebe, könne nach Sinn und Zweck des Patentgesetzes eine Zuständigkeit des Gerichts für Patentsachen gegeben sein. Vorliegend wurden Ansprüche aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung geltend gemacht, für deren Durchsetzung es darauf ankam, ob bzw. inwieweit das Projekt X bzw. die von der Klägerin herausverlangten Dokumente auf dem Patent der Beklagten beruhten. Daher hat der Senat eine Patentstreitsache bejaht und an das zuständige Patentstreitgericht LG Düsseldorf verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Begriff der Patentstreitsache).


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