OLG Köln: Zur Benutzung einer Marke für eine kostenlose Open-Source-Software

veröffentlicht am 27. Februar 2017

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 U 18/16
§ 49 Abs. 1 MarkenG, § 26 MarkenG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Marke nicht in rechtserhaltender Weise benutzt wird, wenn diese lediglich eine kostenlose Open-Source-Software auf einer Internetseite kennzeichnet, und der Markeninhaber daneben keine weitere geschäftliche Tätigkeit (wie z.B. kostenpflichtige Support- oder Serviceleistungen) in Bezug auf die Software entfaltet. Zwar führe die Unentgeltlichkeit der Software an sich noch nicht zur Ablehnung einer relevanten Nutzung, jedoch müsse letztlich ein Bezug zur Gewinnung von Marktanteilen gegeben sein. Dies sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weshalb die streitgegenständliche Marke zu löschen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Zur Benutzung einer Marke für Open-Source-Software).


Wann wird eine Marke im rechtlichen Sinne „benutzt“?

Soll Ihre Marke gelöscht werden, weil sie angeblich nicht in rechtserhaltender Weise benutzt wurde? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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