OLG Köln: Zur Definition von „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ bei der Darstellung von Verbraucherpflichtinformationen

veröffentlicht am 4. November 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Az. 6 U 120/13
§ 312g Abs. 2 S. 1 BGB

Das OLG Köln hat zu der Rechtsfrage entschieden, unter welchen Umständen von einer Darstellung von Verbraucherpflichtinformationen in „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ auszugehen ist. Zitat:

(Anm.: Es ging um die folgende Darstellung:)

Darstellung

„dd) Die danach geschuldeten Informationen (Zahl der freien De-Mails, Kosten des Postfachspeichers) sind auf der Internetseite entsprechend der Anlage K 3 (Bl. 21 d. A.) klar und verständlich dargestellt. Die Beklagte hat die entsprechenden Informationen auch „in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung gestellt. Dies ist der Fall, wenn sie sich in unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgrenzen und nicht im Gesamtlayout untergehen. Dies kann in verschiedener Weise, beispielsweise durch Fettdruck, farbliche Markierung oder Einrahmung erfolgen (JurisPK-BGB/Junker, 6. Aufl. 2012, § 312g BGB Rn. 126; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 312g Rn. 11). Nach der amtlichen Begründung müssen die Informationen „sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar sind.“ (BT-Drucks. 17/7745, S. 11)

Daraus soll nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht folgen, dass es nicht genügt, wenn die Informationen getrennt und vom übrigen Text abgesetzt, klar und erkennbar und ohne Vermischung mit anderen Informationen dargestellt werden, weil dies bereits durch das Merkmal „klar“ gefordert werde. Der Anforderung „besondere Hervorhebung“ sei darüber hinaus nur erfüllt, wenn sich die Informationen optisch noch einmal von dem Rest der Angebotsseite absetzen und hervorgehoben sind (Roth, VuR 2012, 477, 481). Diese Auffassung ist allerdings zu weitgehend. Bereits vom sprachlichen Verständnis her liegt es näher, den Ausdruck „klar und verständlich“ auf den Inhalt der geschuldeten Information zu beziehen, und „besonders hervorgehoben“ auf die optische Gestaltung. Auch Roth muss einräumen, dass bei seiner Interpretation dem Merkmal „besonders hervorgehoben“ kaum eine eigenständige Bedeutung zukommt (a. a. O.). Vor allem aber heißt es in dem zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/83/EU nur „klar und hervorgehoben“ („clear and prominent“, „claire et apparente“). Daraus folgt, dass sich „klar“ auf das inhaltliche Verständnis, und „hervorgehoben“ auf die optische Darstellung bezieht. Die noch weitergehende Forderung des Klägers, nach der die Informationen nicht nur insgesamt vom Rest der Seite abgesetzt werden müssten, sondern jede Information für sich einzeln besonders hervorgehoben werden müsse, findet weder im Wortlaut des Gesetzes und noch in der amtlichen Begründung eine Stütze.

Im vorliegenden Fall ist die Information in der Anlage K 3 in der gleichen Textform, -farbe und -größe wie die restliche Internetseite gehalten. Andere Informationen werden beispielsweise durch Überschriften in Fettschrift oder farbige Textteile hervorgehoben; dass ist bei der hier in Rede stehenden Information nicht der Fall.

Unschädlich ist dagegen, dass die Beklagte Informationen, die sie streng genommen an dieser Stelle nicht schuldet, in dem Text untergebracht hat (nämlich den Höchstpreis der über das Freikontingent hinausgehenden De-Mails). Zwar heißt es, die Information müsse sich auf die nach § 312g Abs. 2 S. 1 BGB geschuldeten Informationen beschränken (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 312g Rn. 11); im vorliegenden Fall leidet aber die Verständlichkeit der erteilten Informationen nicht durch die sachlich zugehörige und für den Verbraucher relevante Zusatzinformation über den eventuellen Preis einer De-Mail. Auch nach Roth (VuR 2012, 477, 480) genügt es, wenn sich die Darstellung „im Wesentlichen“ auf die relevanten Informationen beschränkt.

Zwar genügt es nicht für eine besondere Hervorhebung, dass der Text unmittelbar über der „Jetzt kaufen“-Schaltfläche steht. Dies ist bereits der Anforderung des Gesetzes geschuldet, dass die Information „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zur Verfügung gestellt werden muss. Für eine besondere Hervorhebung spricht jedoch bei der Gestaltung der Anlage K 3, dass der Text in einem Absatz zusammengefasst ist, der von zwei horizontalen Balken vom Rest des Seitentextes abgegrenzt wird (diese sind auf der oben eingeblendeten Wiedergabe der Anlage K 3 aus drucktechnischen Gründen nur schwer erkennbar). Auch wenn dem Kläger einzuräumen ist, dass eine noch deutlichere Hervorhebung der Information möglich gewesen wäre, genügt die Gestaltung der Anlage K 3 damit im Ergebnis den Anforderungen des § 312g Abs. 2 BGB.“

Auf das Urteil hingewiesen wurde von jurpc.de (JurPC Web-Dok. 164/2014, Abs. 1 – 89).

I