OLG Köln: Zur Frage, wann die einstweilige Verfügung mit Antragsschrift zuzustellen ist

veröffentlicht am 9. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004, Az. 6 W 52/04
§ 929 Abs. 2 ZPO

Das OLG Köln hat zu der Frage ausgeführt, unter welchen Umständen neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen ist. Die Frage ist insoweit relevant, als dass die einstweilige Verfügung fristgerecht gem. § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte beanstandet, dass „entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses ihr, der Antragsgegnerin, nur der Beschluss, nicht aber auch die Antragsschrift zugestellt worden sei.“ Das OLG Köln hat die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nunmehr ins Zwangsvollstreckungsverfahren verortet.

Hierzu der Senat:

„Die einstweilige Verfügung wäre auch nicht aufzuheben gewesen, weil sie nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vollzogen worden wäre. Der sechsseitige Beschluss des Landgerichts ist der Antragsgegnerin unstreitig ordnungsgemäß und vollständig zugestellt worden. Der Zustellung auch einer Durchschrift der Antragsschrift der Gläubigerin bedurfte es unter den im Streitfall obwaltenden Umständen nicht:

a.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Anlagen, die ausdrücklich im Tenor in Bezug genommen und dadurch zum integrierenden Bestandteil der Verfügung werden, vollständig mit zugestellt werden müssen, um die Vollziehungsfrist zu wahren (NJW – RR 1987, 575; WRP 1995, 506; ebenso Wedemeyer in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Seite 1027). Diesen Anforderungen wird die im Streitfall erfolgte Zustellung gerecht. Die beiden im Tenor in Bezug genommenen inkriminierten Schreiben der Antragsgegnerin sind ihr als Teil des sechsseitigen Beschlusses ordnungsgemäß zugestellt worden.

b.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht darüber hinaus die Ansicht vor, dass eine Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO die Zustellung weiterer Schriftstücke erfordert, auch wenn sie nicht Bestandteil des Verfügungstenors geworden sind, sofern in der Verfügungsentscheidung des Gerichts die Wirksamkeit der Zustellung ausdrücklich von der Zustellung auch dieser weiteren Schriftstücke abhängig gemacht ist (OLG Nürnberg WRP 1991, 827; OLG München NJW – RR 2003, 1722). Auch wenn dem beizupflichten sein sollte – anders in einem wohl vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78 -, so besagte das noch nichts entscheidendes für den Streitfall. Das Landgericht hat in seinem Verfügungsbeschluss unter der oben zitierten Ziffer 2 die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung auch der Antragsschrift gerade nicht abhängig gemacht. Vielmehr ist lediglich eine Auflage an die Gläubigerin ergangen, entsprechend zu verfahren. Bei dieser Auslegung nach dem Wortlaut handelt es sich auch nicht um die Überinterpretation eines etwa zufälligen Zungenschlags; vielmehr hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung betont, dass es die von ihm in Ziffer 2 gewählte Formulierung bewusst verwandt habe und eine Wirksamkeitsvoraussetzung habe gerade nicht aufstellen wollen.

Bei diesem Verständnis verliert die Auflage in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses nicht etwa seine praktische Bedeutung. Es würde dann um eine Obliegenheit des Gläubigers gehen, deren Verletzung nicht im Rahmen des § 929 Abs. 2 ZPO relevant ist, in einem nachfolgenden Ordnungsmittelverfahren aber ein Verschulden des Schuldners bei einer objektiven Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot entfallen lassen kann, weil der Schuldner mangels Kenntnis der Antragsschrift über den Kernbereich des Verbots im unklaren sein konnte.

c.

Die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO dient dem Schutze der Schuldner, die nicht unbefristet einer drohenden Zwangsvollstreckung ausgesetzt sein sollen. Deshalb wird dem Gläubiger angesonnen, dass er gegenüber dem Schuldner auf formalisierte Weise innerhalb der gesetzlichen Frist klarstellt, dass er die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung zwangsweise durchsetzen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapital 55 Rnr. 37 FN 110; Wedemeyer aaO Seite 1015). Stellt der Gläubiger den Gerichtsbeschluss in seiner vollständigen Fassung zu, so macht er hinreichend deutlich, dass er im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung unter Inkaufnahme der sich aus § 945 ZPO ergebenden Risiken vorgehen will. Anders macht die förmliche, unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers erfolgende Vorgehensweise des Gläubigers auch aus der Sicht des Schuldners keinen Sinn. Der Senat hält es auch nicht für richtig, zusätzlich danach zu fragen, ob der Schuldner durch die Kenntnisnahme des Beschlusses alleine und auch ohne Unterrichtung über den Inhalt der Antragsschrift sich hinreichend über den Kernbereich des gegen ihn ergangenen Verbotes in Kenntnis setzen konnte. Dieses vom OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78 für wichtig gehaltene Kriterium macht die Frage der wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung von materiellen Auslegungserwägungen abhängig, bei denen die Meinungen auseinandergehen können und die daher die Beurteilung, ob eine einstweilige Verfügung noch Bestand hat oder nicht, mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit belasten würden. Demgegenüber ist im Rahmen des § 929 Abs. 2 ZPO eine formalisierte Betrachtungsweise vorzuziehen, die die Zustellung des gesamten Tenors und der Schriftstücke, deren Einbeziehung ausdrücklich als Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung genannt ist, für erforderlich, aber auch ausreichend hält. Den Belangen des Schuldnerschutzes kann, was das Landgericht zutreffend betont hat, bei der späteren Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden, indem eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sorgfältig geprüft wird.“

I