OLG Köln: Zur notwendigen Platzierung eines Links auf die gesetzlichen Pflichtangaben

veröffentlicht am 19. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09
§ 4 Abs. 4 HWG

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Link, unter welchem die gesetzlichen Pflichtangaben aufgerufen werden können – hier zum Heilmittelwerbegesetz – nicht in einem Pulk weiterer Links (etwa Impressum, Datenschutz) platziert werden darf. Der Kläger hatte einen Verstoß gegen eine frühere strafbewehrte Unterlassungserklärung gesehen, da die Verlinkung zu den Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich platziert worden sei; die Beklagte verteidigte sie sich insbesondere damit, dass der Link ohne Scrollen erkennbar gewesen sei und dass die Positionierung zwischen den anderen Links die Deutlichkeit des Hinweises nicht mindere.

Im konkreten Fall bejahte der Senat die Verwirkung einer Vertragsstrafe, da die Pflichtangaben zu dem Mittel M.® entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht deutlich lesbar auf der Internetseite angege­ben worden seien. Zwar sei der Link zu den notwendigen Pflichtangaben ohne weiteres Scrollen am unteren Ende der Sei­te erkennbar, doch sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersehe oder jedenfalls nicht anklicke. Hierfür sei weniger der gegenüber dem Begriff „Pflichtangaben“ nicht gebräuchliche Begriff „Pflichttext“ verantwortlich als der Umstand, dass sich der Link neben anderen – für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten – Links wie etwa „Impressum“ und „Datenschutz“ befinde. Gegenüber diesen Links sei der Hinweis auf die – an letzter Stelle stehenden – Pflichtangaben in keiner Wei­se hervorgehoben. Der Verbraucher werde daher keinen Anlass haben, ausgerechnet den „Pflichttext“ aufzu­rufen. Das Ziel, dass der Leser diese Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnehme, werde mit der streitgegen­ständlichen Gestaltung nicht erreicht.

Der Einwand der Beklagten, das vorangegangene Urteil des Landgerichts verletze das Gebot der richtlinienkonformen Ausle­gung, greife nicht durch. Auch wenn man davon ausgehe, es entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen zu lassen mit der Folge, dass letztlich das Verständnis des § 4 Abs. 4 HWG für den Umfang der Pflichten rele­vant sei, folge daraus nicht etwa im Wege der richtlinienkonformen Auslegung, dass auf das Erfordernis der guten Lesbarkeit verzichtet werden könne. Vielmehr verlange § 4 Abs. 4 HWG ausdrücklich, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und gut lesbar sein müs­sten. Diese Erfordernisse stimmten mit der Richtlinie 2001/83/EG überein. Dass die englische Sprachfassung der Richtlinie 2001/83/EG nur von „Iegible“ spreche, bedeute nicht, dass diese Fassung nicht ebenfalls eine gute Lesbarkeit verlangen würde. Der Grund für die abweichende Formulierung liege darin, dass man im Englischen nicht von „good legible“ spricht. „Legible“ beinhalte an sich schon die gute Lesbarkeit.

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