OLG Köln, Urteil vom 16.02.2018, Az. 6 U 90/17
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 a UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass bezüglich eines Lippenpflegeprodukts eine Nachahmung gegeben ist, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist und die übernommenen Gestaltungsmittel eine wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründeten. Vorliegend wurde das streitgegenständliche Produkt von der Antragstellerin in einem kugelig-rundlichen Kunststoffbehältnis vertrieben, welches etwas größer als eine Walnuss ist, aufgeschraubt werden kann und aus zwei in etwa gleich hohen Hälften besteht. Das Produkt der Antragsgegerin kam diesen nach Begutachtung des Gerichts sehr nahe und führte so zu einer Täuschung über die Herkunft des Produktes. Diese Täuschung hätte durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können, so dass das Verhalten der Antragsgegnerin als unlauter einzustufen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Nachahmung Lippenpflege).
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