OLG Köln, Urteil vom 06.11.2015, Az. 6 U 65/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVO
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Gingko-Extrakt mit u.a. „Für besseres Gedächtnis und mehr Lebens-Qualität“ oder „Hält die feine Durchblutung intakt“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Für die Werbeaussagen lägen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vor noch bestünden zugelassene Claims gemäß der HCVO (Health Claims Verordnung). Ein Sachverständigengutachten während eines laufenden Prozesses könne ebenfalls keinen wissenschaftlichen Nachweis erbringen, da dieser bereits zum Zeitpunkt, in welchem die werblichen Angaben getätigt werden, hätte vorliegen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Gesundheitsangaben ohne Wirksamkeitsnachweis).
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