OLG Köln: Kann ein Berufsfotograf auch stillschweigend Nutzungsrechte an seinen Fotos einräumen?

veröffentlicht am 22. April 2010

OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09
§ 40 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Fotograf die Nutzungsrechte an einer Auftrags-Fotografie auf einen Kunden übertragen kann, ohne dass hierbei die Schriftform gem. § 40 UrhG einzuhalten ist, wenn sich Fotograf und Kunden über den näheren Inhalt des anzufertigen Bildes einig seien. § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG stelle das Schriftformerfordernis für Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten lediglich an künftigen Werken auf, die „überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt“ seien. Davon könne hinsichtlich des in Rede stehenden Bildes nicht die Rede sein: Die Rechteeinräumung sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfertigung des Bildes und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Werk nicht nur der Gattung nach bestimmt, sondern bereits konkret individualisiert gewesen sei. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagten den angeblich schriftlich geschlossenen Vertrag nicht vorgelegt hätten.

§ 40 Verträge über künftige Werke

(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.

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