OLG München: 4.000 Abmahnungen in 18 Jahren und über 1.000 Abmahnungen in einem Jahr sprechen für Rechtsmissbrauch

veröffentlicht am 3. Mai 2010

OLG München, Beschluss vom 10.08.2009, Az. 29 U 3739/09
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG München hat in diesem Beschluss Abmahnungen des Hans Hauser Rechtsmissbräuchlicheit attestiert. Es könne dahin stehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig sei. Selbst wenn dem Kläger auf Grund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könne er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. Im Streitfall habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung habe der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.110 Abmahnung ihm 24.000,00 EUR eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten sei im Übrigen gerichtsbekannt; so habe der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen seien insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Der Senat empfahl Hauser die Rücknahme seiner Berufung.

I