OLG München: 5,00 EUR Kostenpauschale für Mahnungen ist überhöht

veröffentlicht am 23. August 2012

OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11
§ 307 ff BGB

Das OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. entschieden, dass pauschale Mahnkosten eines Stromversorgers in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung überhöht sind. Von diesem Betrag sollte der größte Teil nach Angabe der beklagten Stadtwerke auf allgemeine Verwaltungskosten entfallen. Solche könnten jedoch nach den Ausführungen des Senats nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies gelte lediglich für Porto-, Material- und Druckkosten, welche sich vorliegend auf 1,20 EUR pro Mahnung beschränkten. Auch Kostenpauschalen für Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung (34,00 und 64,00 EUR) in den AGB seien unzulässig, da dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens gegeben werde und sie auch bei unverschuldeter Unterbrechung der Stromversorgung anfielen.

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