OLG München: Amazon-Suche, die neben gesuchten Markenprodukten Konkurrenzprodukte vorstellt, ist markenrechtswidrig

veröffentlicht am 20. Oktober 2016

OLG München, Urteil vom 12.05.2016, Az. 29 U 3500/15
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 14 Abs. 7 MarkenG, § 97 Abs. 1 ZPO

Das OLG München hat entschieden, dass Amazon markenrechtswidrig handelt, wenn bei Eingabe einer fremden Marke in die Suchfunktion in der Ergebnisliste auch Angebote von konkurrierenden Herstellern angezeigt werden (vgl. auch BGH GRUR 2010, 835 Rn. 25 – POWERBALL). Es spiele keine Rolle, dass die Nutzer dies erkennen könnten, da ein solcher Suchalgorithmus die Lotsenfunktion und damit die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtige. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass derartige Ergebnislisten kein Keyword-Advertising darstellten, da die Suchanfragen und Ergebnislisten lediglich Teil der kommerziellen Kommunikation des Plattformanbieters mit den Nutzern seien und die Anbieter darauf keinen Einfluss hätten (Abgrenzung zu EuGH GRUR 2010, 445 – Google France). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Darstellung von Konkurrenzprodukten neben gesuchten Markenprodukten bei Amazon).


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